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Document 62014CN0437

Rechtssache C-437/14: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Bari (Italien), eingereicht am 22. September 2014 — Strafverfahren gegen Nicola Seminario

OJ C 448, 15.12.2014, p. 6–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

15.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 448/6


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Bari (Italien), eingereicht am 22. September 2014 — Strafverfahren gegen Nicola Seminario

(Rechtssache C-437/14)

(2014/C 448/08)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale di Bari

Beteiligter des Ausgangsverfahrens

Nicola Seminario

Vorlagefrage

1.

Sind die Art. 49 ff. und die Art. 56 ff. AEUV — auch im Licht des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 16. Februar 2012 [in den verbundenen Rechtssachen C-72/10 und C-77/10] — dahin auszulegen, dass sie einer Ausschreibung von Konzessionen entgegenstehen, deren Laufzeit kürzer ist als bei früher erteilten Konzessionen, wenn die Ausschreibung mit dem erklärten Ziel durchgeführt worden ist, die Folgen des rechtswidrigen Ausschlusses bestimmter Wirtschaftsteilnehmer von früheren Ausschreibungsverfahren zu beheben?

2.

Sind die Art. 49 ff. und die Art. 56 ff. AEUV — auch im Licht des genannten Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union — dahin auszulegen, dass sie das Erfordernis einer Anpassung der Zeitpunkte, zu denen die Konzessionen ablaufen, als angemessenen Rechtfertigungsgrund für die Verkürzung der Laufzeit der ausgeschriebenen Konzessionen gegenüber der Laufzeit früher erteilter Konzessionen ausschließen?

3.

Sind die Art. 49 ff. und 56 ff. AEUV — auch im Licht des genannten Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union — dahin auszulegen, dass sie einer Bestimmung entgegenstehen, die die Pflicht vorsieht, den Gebrauch der materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände, die das Netz der Spielverwaltung und -annahme bilden, im Fall der Einstellung der Tätigkeit aufgrund des Ablaufs der Konzession oder aufgrund von Verfalls- oder Widerrufsentscheidungen unentgeltlich zu übertragen?


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