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Document 52014XX1008(01)

Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus seiner Sitzung vom 17. Januar 2014 zum vorläufigen Beschlussentwurf in der Sache COMP/C.39801 Polyurethanschaum — Berichterstatter: Luxemburg

OJ C 354, 8.10.2014, p. 4–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

8.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 354/4


Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus seiner Sitzung vom 17. Januar 2014 zum vorläufigen Beschlussentwurf in der Sache COMP/C.39801 Polyurethanschaum

Berichterstatter: Luxemburg

(2014/C 354/05)

1.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission darin überein, dass das im Beschlussentwurf behandelte wettbewerbswidrige Verhalten eine Vereinbarung zwischen Unternehmen und/oder eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise im Sinne des Artikels 101 AEUV darstellt.

2.

Der Beratende Ausschuss schließt sich der im Beschlussentwurf dargelegten Einschätzung der Kommission in Bezug auf die sachliche und räumliche Reichweite der Vereinbarung und/oder der abgestimmten Verhaltensweise an.

3.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission darin überein, dass die vom Beschlussentwurf betroffenen Unternehmen an einer einzigen fortdauernden Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV beteiligt waren.

4.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission darin überein, dass die Vereinbarung und/oder die abgestimmte Verhaltensweise auf eine Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne des Artikels 101 AEUV abzielten.

5.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission darin überein, dass die Vereinbarung und/oder die abgestimmten Verhaltensweise geeignet war, den Handel zwischen EU-Mitgliedstaaten erheblich zu beeinträchtigen.

6.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission hinsichtlich der Dauer der Zuwiderhandlung.

7.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Beurteilung der Kommission im Entwurf des Beschlusses hinsichtlich der Adressaten überein.

8.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission darin überein, dass den Adressaten des Beschlussentwurfs eine Geldbuße auferlegt werden sollte.

9.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die Anwendbarkeit der 2006 erlassenen Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen nach Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1/2003.

10.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission hinsichtlich der Grundbeträge für die Geldbußen überein.

11.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission hinsichtlich der Bestimmung der Dauer für die Zwecke der Berechnung der Geldbußen überein.

12.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission darin überein, dass im vorliegenden Fall keine erschwerenden oder mildernden Umstände anwendbar sind.

13.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission hinsichtlich der Ermäßigung der Geldbußen auf der Grundlage der Kronzeugenregelung von 2006 überein.

14.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die Reduzierung der Geldbußen nach der Mitteilung über Vergleichsverfahren aus dem Jahr 2008.

15.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission hinsichtlich der Endbeträge der Geldbußen überein.

16.

Der Beratende Ausschuss empfiehlt die Veröffentlichung seiner Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Union.


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