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Document 52014XX1008(01)
Opinion of the Advisory Committee on restrictive agreements and dominant position given at its meeting of 17 January 2014 concerning a preliminary draft decision relating to Case COMP/C.39801 Polyurethane Foam — Rapporteur: Luxembourg
Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus seiner Sitzung vom 17. Januar 2014 zum vorläufigen Beschlussentwurf in der Sache COMP/C.39801 Polyurethanschaum — Berichterstatter: Luxemburg
Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus seiner Sitzung vom 17. Januar 2014 zum vorläufigen Beschlussentwurf in der Sache COMP/C.39801 Polyurethanschaum — Berichterstatter: Luxemburg
OJ C 354, 8.10.2014, p. 4–4
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
8.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 354/4 |
Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus seiner Sitzung vom 17. Januar 2014 zum vorläufigen Beschlussentwurf in der Sache COMP/C.39801 Polyurethanschaum
Berichterstatter: Luxemburg
(2014/C 354/05)
1. |
Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission darin überein, dass das im Beschlussentwurf behandelte wettbewerbswidrige Verhalten eine Vereinbarung zwischen Unternehmen und/oder eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise im Sinne des Artikels 101 AEUV darstellt. |
2. |
Der Beratende Ausschuss schließt sich der im Beschlussentwurf dargelegten Einschätzung der Kommission in Bezug auf die sachliche und räumliche Reichweite der Vereinbarung und/oder der abgestimmten Verhaltensweise an. |
3. |
Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission darin überein, dass die vom Beschlussentwurf betroffenen Unternehmen an einer einzigen fortdauernden Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV beteiligt waren. |
4. |
Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission darin überein, dass die Vereinbarung und/oder die abgestimmte Verhaltensweise auf eine Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne des Artikels 101 AEUV abzielten. |
5. |
Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission darin überein, dass die Vereinbarung und/oder die abgestimmten Verhaltensweise geeignet war, den Handel zwischen EU-Mitgliedstaaten erheblich zu beeinträchtigen. |
6. |
Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission hinsichtlich der Dauer der Zuwiderhandlung. |
7. |
Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Beurteilung der Kommission im Entwurf des Beschlusses hinsichtlich der Adressaten überein. |
8. |
Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission darin überein, dass den Adressaten des Beschlussentwurfs eine Geldbuße auferlegt werden sollte. |
9. |
Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die Anwendbarkeit der 2006 erlassenen Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen nach Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1/2003. |
10. |
Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission hinsichtlich der Grundbeträge für die Geldbußen überein. |
11. |
Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission hinsichtlich der Bestimmung der Dauer für die Zwecke der Berechnung der Geldbußen überein. |
12. |
Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission darin überein, dass im vorliegenden Fall keine erschwerenden oder mildernden Umstände anwendbar sind. |
13. |
Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission hinsichtlich der Ermäßigung der Geldbußen auf der Grundlage der Kronzeugenregelung von 2006 überein. |
14. |
Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die Reduzierung der Geldbußen nach der Mitteilung über Vergleichsverfahren aus dem Jahr 2008. |
15. |
Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission hinsichtlich der Endbeträge der Geldbußen überein. |
16. |
Der Beratende Ausschuss empfiehlt die Veröffentlichung seiner Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Union. |