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Document 62014TN0463

Rechtssache T-463/14: Klage, eingereicht am 24. Juni 2014 — Österreichische Post/Kommission

OJ C 303, 8.9.2014, p. 44–45 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

8.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 303/44


Klage, eingereicht am 24. Juni 2014 — Österreichische Post/Kommission

(Rechtssache T-463/14)

2014/C 303/52

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Österreichische Post AG (Wien, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Schatzmann, J. Bleckmann)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Durchführungsbeschluss der Kommission in der Sache C (2014) 2093 insoweit für nichtig zu erklären, soweit die Richtlinie 2004/17/EG weiterhin für die Vergabe von Aufträgen für die in Art. 1 des Durchführungsbeschlusses nicht genannten Postdienste, deren Freistellung die Klägerin gemäß Art. 30 Abs. 6 der RL 2004/17/EG beantragt hat, Anwendung finden soll;

hilfsweise, soweit eine Teilanfechtung der angefochtenen Entscheidung nach Ansicht des Gerichts nicht zulässig oder möglich ist, den Durchführungsbeschluss insgesamt für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin geltend, dass die angefochtene Entscheidung hinsichtlich der von Art. 1 der Entscheidung nicht erfassten Postdienste gemäß Art. 263 Abs. 2 AEUV rechtswidrig sei, weil die Kommission durch unrichtige Anwendung und fehlerhafte Interpretation der Richtlinie 2004/17/EG gegen Unionsrecht verstoßen habe. Dabei bringt die Klägerin im Wesentlichen vor, dass die von ihr erbrachten Postdienste einem hinreichenden unmittelbaren Wettbewerb ausgesetzt seien, sodass die Voraussetzungen für eine Freistellung gemäß Art. 30 Abs. 1 der Richtlinie 2004/17 gegeben seien. Auch macht die Klägerin geltend, dass die Kommission die durch Unionsrecht und Rechtsprechung festgelegten Kriterien und Methoden für die Marktabgrenzung unrichtig angewandt habe.

Ferner macht die Klägerin die Verletzung wesentlicher Formvorschriften geltend, da es die Kommission verabsäumt habe, eine ausreichende Begründung für ihre Entscheidung zu geben.

Schließlich macht die Klägerin geltend, dass die Kommission gegen allgemeine Verfahrensgrundrechte verstoßen habe, da sie mangels inhaltlicher Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Klägerin und den von ihr vorgelegten Nachweisen das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt habe.


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