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Document 62014TN0370

Rechtssache T-370/14: Klage, eingereicht am 23. Mai 2014 — Petropars Ltd u. a./Rat

OJ C 261, 11.8.2014, p. 33–34 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

11.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 261/33


Klage, eingereicht am 23. Mai 2014 — Petropars Ltd u. a./Rat

(Rechtssache T-370/14)

2014/C 261/58

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Petropars Ltd (Teheran, Iran), Petropars International FZE (Dubai, Vereinigte Arabische Emirate) und Petropars UK Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: S. Zaiwalla, P. Reddy und Z. Burbeza, Solicitors, sowie R. Blakeley, Barrister)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerinnen beantragen:

die Entscheidung vom März 2014 für nichtig zu erklären;

die Mitteilung vom März 2014 für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerinnen betrifft;

dem Rat die Kosten der Klägerinnen für die vorliegende Klage aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen vier Klagegründe geltend:

1.

Erster Klagegrund: Die in Art. 23 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 267/2012 (1) oder Art. 20 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses 2010/413 (2) festgelegten Kriterien für die Aufnahme in die Liste seien nicht erfüllt, und der Rat habe mit seiner Feststellung, dass die Kriterien erfüllt gewesen seien und weiterhin erfüllt seien, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, da die Klägerinnen nicht im Eigentum der National Iranian Oil Company (NIOC) oder unter ihrer Kontrolle stünden.

2.

Zweiter Klagegrund: Die Kriterien für die Aufnahme in die Liste seien nicht erfüllt, da der Rat nicht nachgewiesen habe, dass die NIOC die iranische Regierung unterstütze.

3.

Dritter Klagegrund: Die Aufrechterhaltung der Nennung der Klägerinnen in der Liste verstoße jedenfalls gegen ihre Grundrechte einschließlich ihres Rechts, Handel zu treiben, ihre Geschäftstätigkeit auszuüben und friedfertig ihr Eigentum zu nutzen, und/oder gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Ferner verstoße die Belassung der Klägerinnen in der Liste gegen den Vorsorgegrundsatz sowie die Grundsätze des Umweltschutzes und des Schutzes der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, da sie voraussichtlich erhebliche Schäden für die Gesundheit und Sicherheit einfacher iranischer Arbeiter und die Umwelt verursachen werde.

4.

Vierter Klagegrund: Der Rat habe die Verteidigungsrechte der Klägerinnen verletzt, indem er keine vollständige und angemessene Überprüfung der Nennung der Klägerinnen in der Liste durchgeführt und die bei ihm eingereichten Stellungnahmen nicht ordnungsgemäß berücksichtigt habe.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. L 88, S. 1).

(2)  Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195, S. 39).


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