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Document 62014TN0409

Rechtssache T-409/14: Klage, eingereicht am 2. Juni 2014 — Marcuccio/Gerichtshof

OJ C 245, 28.7.2014, p. 30–31 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

28.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 245/30


Klage, eingereicht am 2. Juni 2014 — Marcuccio/Gerichtshof

(Rechtssache T-409/14)

2014/C 245/42

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

Beklagter: Gerichtshof der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

die in welcher Form auch immer ergangene Entscheidung aufzuheben, mit der der Beklagte den dem Gerichtshof vom Kläger übermittelten Antrag vom 22. Januar 2014 zurückgewiesen hat;

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 25  000 Euro oder einen höheren oder niedrigeren Betrag, den das Gericht als recht und billig erachtet, als Ersatz des Schadens zu zahlen, der dem Kläger wegen der unangemessenen Dauer des von ihm beschrittenen Verfahrens entstanden ist, oder als Entschädigung für die unangemessene Dauer des fraglichen Verfahrens;

dem Beklagten sämtliche Kosten, Gebühren und Honorare im Zusammenhang mit dem Verfahren über diese Klage aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage hat Schäden zum Gegenstand, die der Kläger durch eine angeblich überlange Verfahrensdauer in der Rechtssache T-236/02, Marcuccio/Kommission, erlitten habe.

Zur Stützung der Klage macht der Kläger zwei Klagegründe geltend:

1.

völliges Fehlen einer Begründung, auch aufgrund des völligen Fehlens einer Prüfung, und Verstoß gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung;

2.

Gesetzesverstoß und offensichtlicher Beurteilungsfehler.


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