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Document C2014/224/07

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7285 — Cerberus/Visteon Interiors) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall Text von Bedeutung für den EWR

OJ C 224, 15.7.2014, p. 33–33 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

15.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 224/33


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.7285 — Cerberus/Visteon Interiors)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2014/C 224/07

1.

Am 7. Juli 2014 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Cerberus Group („Cerberus“, USA) erwirbt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung über seine 100 %ige Tochtergesellschaft Promontoria Holding 103 B.V. („PH 103“) durch Erwerb von Vermögenswerten und Aktien die alleinige Kontrolle über die Autoinnenausstattungssparte der Visteon Corporation („Visteon Interiors“, USA).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   Cerberus: weltweit tätiger Finanzinvestor, der in zahlreichen Branchen in Immobilien und Privatbesitz investiert, u. a. Stammkapital, Aktienzertifikate, Investmentgesellschaften, Investmentfonds, Zeichnungen, Optionsscheine, Anleihen, Schuldverschreibungen, Optionen und andere Wertpapiere unterschiedlichster Art und Ausgestaltung;

—   Visteon Interiors: Hersteller und Zulieferer von Bauteilen und Modulen für die Innenraumausstattung von Fahrzeugen, insbesondere Armaturenbretter, Cockpitmodule, Autotürverkleidungen und Leisten sowie Mittelkonsolen.

3.

Die Europäische Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Europäischen Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Europäischen Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Europäischen Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7285 — Cerberus/Visteon Interiors per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


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