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Document 52013AE6872

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf eine Standard-Mehrwertsteuererklärung“ COM(2013) 721 final — 2013/0343 (CNS)

OJ C 214, 8.7.2014, p. 20–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

8.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 214/20


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf eine Standard-Mehrwertsteuererklärung“

COM(2013) 721 final — 2013/0343 (CNS)

2014/C 214/04

Berichterstatter: Viliam PÁLENÍK

Der Rat beschloss am 8. November 2013, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 113 AEUV um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen:

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf eine Standard-Mehrwertsteuererklärung

COM(2013) 721 final — 2013/0343 (CNS)

Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Wirtschafts- und Währungsunion, wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt nahm ihre Stellungnahme am 13. Februar 2014 an.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 496. Plenartagung am 26./27. Februar 2014 (Sitzung vom 26. Februar) mit 130 gegen 1 Stimme bei 5 Enthaltungen folgende Stellungnahme:

1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

1.1

Der EWSA begrüßt die Einführung einer Standard-Mehrwertsteuererklärung, die bei konsequenter Anwendung dazu beitragen kann, die Verwaltungslasten der Unternehmen in der EU zu verringern und dadurch das Potenzial des gemeinsamen Marktes besser zu nutzen sowie die Effizienz der Steuererhebung zu erhöhen und den Steuerbetrug zu bekämpfen. Gleichzeitig fordert er die Kommission auf, sich mit ganzer Kraft für die Umsetzung der Richtlinie einzusetzen.

1.2

Der EWSA spricht sich dafür aus, dass die Abgabe der Standard-Mehrwertsteuererklärung weitgehend standardisiert und in einem einheitlichen Verfahren erfolgt. Dadurch wird der Verwaltungsaufwand insbesondere für die grenzübergreifend tätigen Betriebe verringert und ihre Wettbewerbsfähigkeit gleichzeitig erhöht. Die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen dient auch der Erhaltung von Arbeitsplätzen. Dieser Vorschlag ist jedoch nur ein erster kleiner Schritt zur Bewältigung der zahlreichen Unterschiede, die es zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich der Vorschriften und Formalitäten zur Mehrwertsteuer gibt. Kosten und Nutzen einer Änderung des Mehrwertsteuermeldesystems (sowie der internen Verfahren) für Unternehmen — insbesondere für KMU — müssen sorgfältig abgewogen werden.

1.3

Der EWSA verweist auf den von der Kommission in ihrem Arbeitsprogramm 2014 angekündigten Vorschlag „Auf dem Weg zu einem endgültigen Mehrwertsteuersystem“ und betont, dass die zahlreichen Unterschiede, die es zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich der Vorschriften und Formalitäten zur Mehrwertsteuer gibt, ihre Ursache in den verschiedenen Optionen haben, die die Mehrwertsteuerrichtlinie bietet. Der EWSA begrüßt den Vorschlag, denn er ist ein erster und dringend notwendiger Schritt hin zu einer wirksameren Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung sowie zur Verringerung der mit der Umsetzung der Richtlinie einhergehenden Verwaltungslasten. Bei der Erarbeitung eines endgültigen Mehrwertsteuersystems muss berücksichtigt werden, welche Auswirkungen dies auf die Meldesysteme hat und wie sich die internen Verfahren verändern werden (die zu zusätzlichen Kosten für Unternehmen und Behörden führen).

1.4

Der EWSA unterstützt die Initiative der Kommission zur Festlegung der steuertechnischen Einzelheiten, der Verfahren und Begriffe sowie der elektronischen Vorkehrungen betreffend die Form und die Abgabe der Standard-Mehrwertsteuererklärung. Er ist jedoch besorgt wegen des Versuchs, im Rahmen des Komitologieverfahrens auch die Grundsätze für die Korrekturen festzulegen, die an den Standard-Mehrwertsteuererklärungen vorgenommen werden können, und schlägt daher vor, die Einzelheiten für diese Tätigkeit in die endgültige Fassung der Richtlinie aufzunehmen.

1.5

Der EWSA fordert die Kommission auf, einige Aspekte der Vorlage deutlicher auszuführen, insbesondere die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, bei einer Verlängerung des Steuerzeitraums auf ein Quartal für Kleinstunternehmen mit einem Jahresumsatz von weniger als 2 Mio. EUR Vorauszahlungen auf die Mehrwertsteuer zu erheben, sowie die damit verbundene Verringerung des Anspruchs der Steuerbehörden in den einzelnen Staaten auf Verwaltungskapazitäten.

1.6

Der EWSA befürwortet den Grundsatz „Nur einmal“, der gewährleisten soll, dass Unternehmer den Behörden bestimmte Daten nur einmal vorlegen müssen. Die Erhebung der Daten sollte so durchgeführt werden, dass staatliche Stellen zur Kontrolle (Verhinderung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung) und zu statistischen Zwecken auf sie zurückgreifen können. Dadurch könnte die doppelte Auflage für Unternehmer vermieden werden, neben der Mehrwertsteuererklärung noch unterschiedliche Formulare ausfüllen zu müssen.

1.7

Der EWSA empfiehlt den Mitgliedstaaten eine bessere Umsetzung von Verfahren, die zu einem wirksamen Funktionieren des Unternehmensumfelds beitragen. Um zu verhindern, dass die ehrlichen Unternehmer zu Kreditgebern des Staates werden, sollte vor allem die Steuer erst dann fällig werden, wenn der Kunde die Rechnung bezahlt hat, und für die Erstattung zu viel gezahlter Mehrwertsteuer sollten angemessene Fristen gelten. Der EWSA ist der Ansicht, dass die Einführung derartiger Verfahren keine Erhöhung der Verwaltungslasten nach sich ziehen darf.

1.8

Nach Ansicht des EWSA muss sich die Kommission entschiedener darum bemühen, die Fristen und Termine in Bezug auf das ganze Zahlungsspektrum der Mehrwertsteuer (Vorauszahlung und Zahlung der Steuer, Erstattung zu viel gezahlter Steuern) sowie die Möglichkeiten zur Berichtigung von Steuererklärungen wirksam zu standardisieren, damit die im Kommissionsvorschlag enthaltenen Ziele vollständig verwirklicht werden.

2.   Hintergrund

2.1

Die Verringerung der Verwaltungslasten vor allem für die kleinen und mittleren Unternehmen ist eine wichtige Voraussetzung, damit sich die Unternehmen wieder auf ihre eigentliche unternehmerische Tätigkeit konzentrieren können. Der EWSA begrüßt den Richtlinienvorschlag, der darauf abzielt, die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in der EU zu erhöhen und die Funktionsweise des Binnenmarktes zu verbessern. Die positiven Auswirkungen dieser Richtlinie auf die Tätigkeit der Unternehmen können in der Folge bei den Steuereinnahmen, den öffentlichen und staatlichen Haushalten wie auch bei den Möglichkeiten spürbar werden, den sozialen Zusammenhalt, einen verbesserten Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen und eine effizienter arbeitende öffentliche Verwaltung zu finanzieren. Insgesamt werden positive Auswirkungen auf den durchschnittlichen Unionsbürger wie auch auf die kleinen und mittelständischen Unternehmen erwartet.

2.2

Wie im Kommissionsvorschlag ausgeführt, ist die Mehrwertsteuer eine wichtige Einnahmequelle für die zentralen Haushalte der EU-Mitgliedstaaten (durchschnittlich rund 21 % der nationalen Steuereinnahmen), wobei jedoch Schätzungen der Kommission zufolge rund 12 % der jährlich möglichen Mehrwertsteuer nicht eingenommen werden. Daher ist es unerlässlich, dass sich die EU und ihre Mitgliedstaaten um eine wirksamere Erhebung der Mehrwertsteuer bemühen, gegen Steuerbetrug und Steuerhinterziehung vorgehen und zugleich alle Initiativen unterstützen, die dem Erhalt von Arbeitsplätzen dienen.

2.3

Der vorliegende Richtlinienvorschlag zur Einführung einer Standard-Mehrwertsteuererklärung ist ein Instrument, das bei konsequenter Anwendung dazu beitragen kann, die Effizienz der Steuererhebung zu erhöhen und Steuerbetrug zu bekämpfen. Zugleich kann er dazu beitragen, die Probleme der Unternehmen bei Ausfuhren innerhalb des EU-Binnenmarktes zumindest teilweise zu lösen.

2.4

Derzeit ist der Bereich der Mehrwertsteuererklärungen nur ansatzweise vereinheitlicht, und die Mitgliedstaaten lassen sich bei der Festlegung des Inhalts dieser Erklärungen von ihren nationalen Besonderheiten leiten. Dies führt dazu, dass grenzübergreifend tätige Unternehmen aufgrund der komplizierten Verwaltung und der unterschiedlichen Sprachfassungen der Erklärungen im gegenwärtigen System der Mehrwertsteuererklärungen zusätzliche Kosten zu tragen haben. Der EWSA setzt sich für eine weitestgehende Vereinheitlichung der Verfahren für die Einreichung der Mehrwertsteuererklärungen ein.

2.5

Ziel des vorliegenden Vorschlags ist die Einführung einer Standard-Mehrwertsteuererklärung, um die Tätigkeit aller Steuerschuldner zu erleichtern und die Verwaltungslasten zu verringern. Die Unternehmen haben dieses Vorgehen unterstützt, und vor allem von Seiten der kleinen und mittleren Unternehmen wird der Ruf laut, dass die Steuererklärung in größeren Abständen eingereicht werden sollte. PricewaterhouseCoopers (PwC) (1) geht nach eigenen Schätzungen davon aus, dass sich durch eine obligatorische einheitliche Steuererklärung für alle Mehrwertsteuerpflichtigen in allen Mitgliedstaaten die Nettoeinsparungen infolge des Abbaus der Verwaltungslasten auf 17,2 Mrd. EUR belaufen werden.

2.6

Neben den Einsparungen für die Unternehmen auf der einen Seite bedeutet eine Harmonisierung der Mehrwertsteuererklärung auf der anderen Seite jedoch auch zusätzliche einmalige Aufwendungen für die Steuerbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten. Einer Studie von PwC aus dem Jahr 2013 zufolge würden die Ausgaben der Steuerbehörden für IT im Zusammenhang mit der Einführung der Standard-Mehrwertsteuererklärung etwa 800 Mio. bis 1 Mrd. EUR betragen. Diese Ausgaben würden auf mittlere bis lange Sicht durch die positiven Auswirkungen auf die Effizienz der Steuererhebung und die Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung aufgewogen. Gleichzeitig muss darauf hingewiesen werden, dass die Umsetzung dieses Vorschlags unvermeidbare Kosten für die Steuerschuldner nach sich zieht (Austausch der Buchhaltungssoftware).

3.   Allgemeine Bemerkungen

3.1

Der EWSA begrüßt Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Einführung einer Standard-Mehrwertsteuererklärung. Mit diesem Schritt wird es aufgrund der Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Unternehmen und der Vereinfachungen bei der Abgabe der Mehrwertsteuererklärung in den einzelnen Staaten zu einer Verbesserung des Unternehmensumfelds auf dem EU-Binnenmarkt kommen. Durch die Verwendung der gleichen Mehrwertsteuererklärung in allen Mitgliedstaaten wird es für die Steuerschuldner leichter, auf mehreren Märkten tätig zu sein, und darüber hinaus wird auch die Wettbewerbsfähigkeit des gemeinsamen Marktes erhöht.

3.2

Nach Ansicht des EWSA ist dies der richtige Schritt in dem Bemühen, Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern, Arbeitsplätze zu erhalten und die Effizienz der Kontrollverfahren beim Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden, aber auch zwischen den Unternehmen und den Behörden, zu verbessern. Durch die Einführung einer Standard-Mehrwertsteuererklärung kann dieses Ziel erreicht werden. Nach Ansicht des EWSA wäre es angebracht, über den Geltungsbereich des Richtlinienvorschlags hinaus nur die Informationen einzufordern, die für die Steuerprüfung sowie die Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung unbedingt erforderlich sind.

3.3

Es muss darauf hingewiesen werden, dass die vorgeschlagene Reform eine komplexe Umstellung bedeutet, die sich nicht nur auf die Steuerschuldner, sondern auch auf die Steuerbehörden in allen Mitgliedstaaten auswirken und eine Änderung des Inhalts und der Form (vor allem mit Blick auf die elektronische Übermittlung) der jetzigen Mehrwertsteuererklärungen in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten mit sich bringen wird. Der EWSA möchte besonders auf den Vorschlag „Wege zu einem endgültigen Mehrwertsteuersystem“ hinweisen und die Europäische Kommission dazu aufrufen, die in diesem Dokument festgeschriebenen Ziele insbesondere bei der Umsetzung des Richtlinienvorschlags zu berücksichtigen, um auf diese Weise zu verhindern, dass einzelne Aspekte der Standard-Mehrwertsteuererklärung grundlegend geändert werden müssen.

3.4

Der EWSA verweist darauf, dass — sollte die Befugnis zur Festlegung der technischen Einzelheiten auf die Kommission übertragen werden — sich die Einführung einer Standard-Mehrwertsteuererklärung in die Systeme der Steuerbehörden in einzelnen Fällen als äußerst komplex erweisen könnte, weil zur Erhebung und Verarbeitung der Steuererklärungen unterschiedliche Systeme verwendet werden. Der EWSA befürwortet den neuen Art. 255a der Kommissionsrichtlinie insofern, als durch ihn folgende Befugnisse auf die Kommission übertragen werden: Festlegung der technischen Einzelheiten (Buchst. a), Definitionen und Verfahren (Buchst. b) und elektronische Methoden für die Sicherheit (Buchst. d). Der EWSA verweist auch auf die Möglichkeit, andere als legislative Maßnahmen zur Verwirklichung der im Richtlinienvorschlag enthaltenen Ziele zu verwenden, beispielsweise einen nicht bindenden Ansatz oder Beispiele für bewährte Verfahrensweisen. Im Falle einer Übertragung von Befugnissen auf die Europäische Kommission hofft der EWSA, dass er im Zuge der detaillierten Ausarbeitung der Richtlinie zu Artikel 255a des Richtlinienvorschlags gehört wird und die Möglichkeit hat, eine Stellungnahme dazu abzugeben.

3.5

Die Standard-Mehrwertsteuererklärung ermöglicht einen frühzeitigen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und kann so dazu beitragen, das Ausmaß des Steuerbetrugs zu verringern. Zugleich kann sie zu einer effizienteren Steuererhebung und zur Haushaltskonsolidierung beitragen.

3.6

Der EWSA erachtet die elektronische Übermittlung von Dateien (E-filing) als zweckmäßig, da sie eine Vereinfachung der Erhebung und Verarbeitung der Angaben aus der Mehrwertsteuererklärung einschließlich der vorgeschlagenen Standard-Mehrwertsteuererklärung bewirkt, verweist jedoch gleichzeitig auf mögliche Komplikationen in einigen Mitgliedstaaten. Da diese Reform für einige Unternehmen zusätzliche Kosten verursachen kann, sollte es den Unternehmen ermöglicht werden, die Steuererklärung in Papierform abzugeben, sofern dadurch nicht die Möglichkeiten zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuerbetrug eingeschränkt wird.

4.   Besondere Bemerkungen

4.1

Nach Auffassung des EWSA ist der Schwellenwert, demzufolge für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von weniger als 2 Mio. EUR (oder der entsprechende Betrag in nationaler Währung) ein Steuerzeitraum von drei Monaten festgelegt werden kann, für einige Mitgliedstaaten zu hoch, und er schlägt vor, eine Herabsetzung dieses Schwellenwerts zu ermöglichen, so dass die Mitgliedstaaten die Besonderheiten des Unternehmensumfelds auf ihrem Gebiet berücksichtigen können. Mit Blick auf die vorgeschlagenen Änderungen an Art. 206 könnte sich die Zulassung eines Steuerzeitraums von drei Monaten negativ auf die Entwicklung der Kassenmittel in den öffentlichen Haushalten einiger Mitgliedstaaten auswirken. Der EWSA schlägt daher vor, dass die Europäische Kommission die Möglichkeit beibehält, potenzielle Mehrwertsteuerausfälle infolge einer Verlängerung des Steuerzeitraums für eine erhebliche Zahl von Steuerschuldnern durch Mehrwertsteuervorauszahlungen zu kompensieren.

4.2

Der EWSA befürwortet die Standardisierung der Basisangaben auf der Erklärung und begrüßt eine Erweiterung der Daten und Angaben um einen Teil betreffend den Vorsteuerabzug. Er begrüßt die Bemühungen der Europäischen Kommission, die Verwaltungslasten im Zusammenhang mit der Umsetzung des Richtlinienvorschlags nicht zu erhöhen, sofern lediglich der obligatorische Teil der Standard-Mehrwertsteuererklärung zur Anwendung kommt (im Sinne von Art. 250). Der EWSA fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten dazu zu verpflichten, die Abgabe der Standard-Mehrwertsteuererklärung in jeder beliebigen Amtssprache der EU zu ermöglichen, wodurch der Verwaltungsaufwand verringert würde.

4.3

Der EWSA bringt seine Unterstützung für die Einführung einer für alle Mitgliedstaaten einheitlichen Standard-Mehrwertsteuererklärung zum Ausdruck. Der EWSA schlägt daher eine Standard-Mehrwertsteuererklärung aus zwei Teilen vor, wobei die Mitgliedstaaten selbst entscheiden können, nur den obligatorischen Teil im Sinne von Art. 250 des Richtlinienvorschlags anzuwenden, oder aber zu fordern, dass auch die gemäß Art. 251 ausgewählten Angaben gemacht werden. Gleichzeitig müssen die Steuerbehörden in Einzelfällen zusätzliche Informationen verlangen können, wenn diese dazu beitragen, Steuerbetrug und Steuerhinterziehung wirksamer zu bekämpfen. Durch einen Antrag an den zu diesem Zweck eingerichteten Ausschuss der Kommission könnten ergänzende Auskünfte zu einem im Vorfeld festgelegten und begrenzten Zeitraum eingefordert werden. Nach Ansicht des EWSA sollten diese Angaben in einem weiteren Teil der Standard-Mehrwertsteuererklärung enthalten sein, so dass die Angaben in dem obligatorischen Teil (gemäß Art. 250) und in dem fakultativen Teil (gemäß Art. 251) auch dann eine einheitliche Form aufweisen, wenn in Ausnahmefällen von den Steuerschuldnern zusätzliche Informationen verlangt werden.

4.4

Der EWSA befürwortet den Vorschlag, Art. 261 der Richtlinie zu streichen und damit die Verwaltungslasten für die Unternehmen durch die Beseitigung einer doppelten Bereitstellung von Steuerdaten zu verringern. Der EWSA fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten durch die Verbreitung bewährter Verfahrensweisen zu einer wirksamen Erhebung und zum Austausch von Daten anzuhalten.

4.5

Bei der Umsetzung der geänderten Richtlinie über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in ihrer endgültigen Fassung muss sichergestellt werden, dass die Steuerschuldner genügend Zeit haben, um sich über die neue Form der Steuererklärung zu informieren und sich mit ihr vertraut zu machen. Da nach Ansicht des EWSA die Standard-Mehrwertsteuererklärung ein wichtiges Thema ist, müssen die Qualität der Richtlinie in ihrer endgültigen Fassung und die Frist für ihre Umsetzung gut aufeinander abgestimmt werden, wobei der EWSA jedoch ehrgeizigere Fristen für die Umsetzung vorziehen würde. Gleichzeitig ruft der EWSA die Steuerbehörden in den Mitgliedstaaten dazu auf, den Steuerschuldnern größtmögliche Unterstützung zu gewähren, um sich mit den einzelnen Bestimmungen der Richtlinie vertraut zu machen, beispielsweise durch Online-Vorbereitungskurse.

4.6

Es muss darauf hingewiesen werden, dass die verschiedenen gesetzlichen Regelungen (Fristen, Vorschriften) für die Rückerstattung der in den einzelnen Mitgliedstaaten entrichteten Mehrwertsteuer in der Vorlage nur unzureichend berücksichtigt werden. In dem Richtlinienvorschlag wird auch nicht deutlich der Tatsache Rechnung getragen, dass die Methoden zur Risikoanalyse, zur Auswahl der Steuerschuldner für eine Steuerprüfung und zur Aufdeckung von Steuerbetrug in den einzelnen Mitgliedstaaten an die Struktur der Steuererklärung geknüpft sind, die ihrerseits wiederum auf die nationalen Besonderheiten in den einzelnen Staaten zugeschnitten ist. Der EWSA fordert die Kommission auf, den Mitgliedstaaten klarzumachen, dass die einzelnen Staaten alles in ihren Kräften Stehende tun müssen, um die Wirksamkeit der Erhebung der Daten und ihres Austauschs zwischen den nationalen Behörden (z. B. Zollbehörden, Ämter für Statistik usw.) zu verbessern.

4.7

Der EWSA befürwortet den Grundsatz „Nur einmal“, der gewährleisten soll, dass Unternehmer ihre Daten nur einmal vorlegen müssen. In begründeten Einzelfällen können detaillierte Daten erhoben werden, um Kontrollen durchführen zu können, die für die Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung erforderlich sind. Der Richtlinienvorschlag ermöglicht es, Daten zu erheben, auf deren Grundlage Kontrollen so gut wie möglich durchgeführt werden können. Die übermittelten Daten sollten auch zu statistischen Zwecken genutzt werden können, um so die Unternehmen von der Verpflichtung zu entbinden, dieselben Daten in unterschiedlichen Dokumenten und Formaten an verschiedene Behörden zu senden.

4.8

Nach Ansicht des EWSA könnte die Funktionsweise des EU-Binnenmarkts verbessert werden, wenn die Rückerstattung der Mehrwertsteuer durch die Steuerbehörden innerhalb angemessener Fristen erfolgte, dabei jedoch weiterhin in angemessenem Maße Steuerbetrug und Steuerhinterziehung bekämpft würden. Ähnliche Auswirkungen auf die kleinen und mittleren Unternehmen könnten durch die konsequentere Einhaltung des Grundsatzes erreicht werden, demzufolge die Steuer erst dann fällig wird, wenn die Rechnung bezahlt worden ist. Dadurch würde ein negatives Phänomen vermieden werden, dass nämlich betrogene Unternehmen zu Kreditgebern des Staates werden. Daher ruft der EWSA die Kommission auf, die einzelnen Mitgliedstaaten zur Umsetzung dieser Regelung anzuhalten, was zu einem transparenten unternehmerischen Umfeld beitragen würde.

4.9

Gemäß dem Richtlinienvorschlag sollen der Kommission die Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Korrektur von Steuererklärungen übertragen werden. Zugleich wird den Mitgliedstaaten in dem Vorschlag das Recht eingeräumt, die Standard-Mehrwertsteuererklärung zu korrigieren und die Fristen für solche Korrekturen festzulegen. Da nach Auffassung des EWSA die Folgen des Komitologieverfahrens auf die einzelnen Mitgliedstaaten in dieser Frage nicht klar sind, sollten sämtliche Vorschriften für die Korrektur der Standard-Mehrwertsteuererklärung bereits im Richtlinienvorschlag festgelegt werden, während ihre spätere Anwendung in der Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedstaaten verbleiben sollte. Gleichzeitig bittet der EWSA im Zusammenhang mit dem vorliegenden Richtlinienvorschlag um eine aktive Einbeziehung in die Erarbeitung der entsprechenden Durchführungsbestimmungen.

Brüssel, den 26. Februar 2014

Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Henri MALOSSE


(1)  PwC (2013): Studie zur Durchführbarkeit einer einheitlichen EU-Mehrwertsteuererklärung und zu deren Auswirkungen.


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