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Document 62014CN0153

Rechtssache C-153/14: Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 3. April 2014 — Minister van Buitenlandse Zaken/K und A

OJ C 194, 24.6.2014, p. 14–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

24.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 194/14


Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 3. April 2014 — Minister van Buitenlandse Zaken/K und A

(Rechtssache C-153/14)

2014/C 194/17

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Raad van State

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Minister van Buitenlandse Zaken

Beklagte: K und A

Vorlagefragen

1.

a

Kann der Begriff „Integrationsmaßnahmen“ — in Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. L 251, S. 12, Berichtigung im ABl. 2012, L 71 [S. 55]) — so ausgelegt werden, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten von einem Familienangehörigen eines Zusammenführenden den Nachweis verlangen dürfen, dass er über Kenntnisse der Amtssprache dieses Mitgliedstaats auf einem Niveau, das dem Niveau A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für moderne Fremdsprachen entspricht, und über Grundkenntnisse über die Gesellschaft dieses Mitgliedstaats verfügt, bevor diese Behörden diesem Familienangehörigen die Erlaubnis zur Einreise und zum Aufenthalt erteilen?

b

Ist es für die Beantwortung dieser Frage erheblich, dass auch im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsprüfung, wie im Grünbuch der Europäischen Kommission vom 15. November 2011 (1) zum Recht auf Familienzusammenführung beschrieben, nach der nationalen Regelung, die die unter 1.a angeführte Verpflichtung enthält, der Antrag auf Erlaubnis zur Einreise und zum Aufenthalt, sofern der Familienangehörige nicht nachgewiesen hat, dass er aufgrund einer geistigen oder körperlichen Behinderung dauerhaft nicht in der Lage ist, die Integrationsprüfung abzulegen, nur dann nicht abgelehnt wird, wenn ganz besondere persönliche Umstände zusammentreffen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Familienangehörige dauerhaft nicht in der Lage ist, den Integrationsvoraussetzungen zu genügen?

2.

Steht der Zweck der Richtlinie 2003/86/EG und insbesondere deren Art. 7 Abs. 2 im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeitsprüfung, wie in dem erwähnten Grünbuch beschrieben, dem entgegen, dass für die Prüfung, durch die festgestellt wird, ob der Familienangehörige die erwähnten Integrationsvoraussetzungen erfüllt, jedes Mal, wenn die Prüfung abgelegt wird, Kosten in Höhe von 350 Euro und für das Paket zur Vorbereitung auf die Prüfung einmalige Kosten in Höhe von 110 Euro anfallen?


(1)  KOM(2011) 735 endg.


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