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Document 62014CN0115

Rechtssache C-115/14: Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Koblenz (Deutschland) eingereicht am 11. März 2014 — RegioPost GmbH & Co. KG gegen Stadt Landau

OJ C 175, 10.6.2014, p. 21–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

10.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 175/21


Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Koblenz (Deutschland) eingereicht am 11. März 2014 — RegioPost GmbH & Co. KG gegen Stadt Landau

(Rechtssache C-115/14)

2014/C 175/26

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberlandesgericht Koblenz

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: RegioPost GmbH & Co. KG

Beklagte: Stadt Landau

Beteiligte Parteien: PostCon Deutschland GmbH, Deutsche Post AG

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 56 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (1) dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die einem öffentlichen Auftraggeber zwingend vorschreibt, nur Unternehmen zu beauftragen, die und deren Nachunternehmer sich bei der Angebotsabgabe schriftlich verpflichten, ihren mit der Auftragsausführung befassten Mitarbeitern einen nur für öffentliche, nicht aber private Aufträge staatlich festgelegten Mindestlohn zu zahlen, wenn es weder einen allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn noch einen die potentiellen Auftragnehmer und eventuelle Nachunternehmer bindenden allgemeinverbindlichen Tarifvertrag gibt?

2.

Für den Fall, dass die erste Frage mit Nein beantwortet wird:

Ist das Unionsrecht auf dem Gebiet der Vergabe öffentlicher Aufträge, insbesondere Art. 26 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (2) dahingehend auszulegen, dass es einer nationalen Regelung wie § 3 Abs. 1 Satz 3 LTTG entgegensteht, die den zwingenden Ausschluss eines Angebots für den Fall vorsieht, dass sich ein Wirtschaftsteilnehmer nicht bereits bei Angebotsabgabe in einer gesonderten Erklärung zu einem Tun verpflichtet, zu dem er im Falle der Beauftragung auch ohne Abgabe dieser Erklärung vertraglich verpflichtet wäre?


(1)  ABl. L 18, S. 1

(2)  ABl. L 134, S. 114


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