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Document 52013AE6571

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (COM(2013) 521 final — 2013/0247 (COD))

OJ C 170, 5.6.2014, p. 110–112 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

5.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 170/110


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)

(COM(2013) 521 final — 2013/0247 (COD))

2014/C 170/18

Berichterstatter: Seamus BOLAND

Das Europäische Parlament und der Rat beschlossen am 10. bzw. am 17. September 2013, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 2 AEUV um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen:

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)

COM(2013) 0521 final — 2013/0247 (COD).

Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Landwirtschaft, ländliche Entwicklung, Umweltschutz nahm ihre Stellungnahme am 6. November an.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 494. Plenartagung am 10./11. Dezember 2013 (Sitzung vom 10. Dezember) mit 142 gegen 2 Stimmen bei 2 Enthaltungen folgende Stellungnahme:

1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

1.1

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) begrüßt nachdrücklich den Vorschlag der Europäischen Kommission zur Änderung von Artikel 70 Absatz 4c der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005; vorgesehen ist die Verlängerung einer abweichenden Regelung zur Anwendung höherer Kofinanzierungssätze durch diejenigen Mitgliedstaaten, die von ernsthaften Schwierigkeiten hinsichtlich ihrer Finanzstabilität bedroht sind, damit Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums vollumfänglich durchgeführt werden können.

1.2

Der EWSA befürwortet den Vorschlag, sofern er für das Ende des laufenden Programmplanungszeitraums 2007-2013 sowie den nächsten Programmplanungszeitraum gilt.

1.3

Der EWSA spricht sich dafür aus, dass Mitgliedstaaten, die im Programmplanungszeitraum 2013-2020 noch finanzielle Unterstützung aus Stabilitätsprogrammen erhalten, diese Kofinanzierungsmöglichkeiten in Anspruch nehmen können.

1.4

Der EWSA stellt fest, dass das Gesamtmittelvolumen unverändert bleibt, begrüßt gleichwohl den Verweis darauf, dass der Mittelbedarf für Zahlungen im Haushalt 2014 um 90 Mio. EUR steigen kann, wenn die Mitgliedstaaten weiterhin die höheren Kofinanzierungssätze anwenden.

1.5

Im Einklang mit seinen früheren Stellungnahmen bezüglich der Unterstützung finanziell instabiler Mitgliedstaaten spricht sich der EWSA dafür aus, diese Staaten weiterhin fair zu behandeln.

2.   Erläuterung und Hintergrund

2.1

Die Europäische Kommission will gewährleisten, dass das unter die Gemeinsame Agrarpolitik fallende Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums voll umgesetzt wird und allen ländlichen Gebieten in allen Mitgliedstaaten größtmöglichen Nutzen bringt, insbesondere den von der Finanzkrise betroffenen Staaten.

2.2

Aufgrund der Finanzkrise und der einschneidenden Haushaltskonsolidierungsmaßnahmen, die in vielen Ländern umgesetzt werden müssen, sind Schwierigkeiten bei der Kofinanzierung der Programme klar abzusehen.

2.3

In einigen Fällen könnten diese Schwierigkeiten zu einer Verringerung der Gesamthöhe der Unterstützung für die Begünstigten führen, was für die Menschen auf dem Land negative Folgen haben wird.

2.4

Davon sind sieben Länder unmittelbar betroffen. Es handelt es sich um die als „Programmländer“ bezeichneten Länder Griechenland, Irland, Lettland, Portugal, Rumänien, Ungarn und Zypern. Für Lettland, Rumänien und Ungarn gilt das Anpassungsprogramm nicht mehr.

2.5

Mit dem Vorschlag soll sichergestellt werden, dass diese und andere Mitgliedstaaten das Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums in vollem Umfang durchführen können, so dass die Projekte ohne Abstriche bei der Unterstützung weitergeführt werden können.

3.   Wesentlicher Inhalt des Kommissionsvorschlags

3.1

Der vorliegende Vorschlag enthält Bestimmungen, die diesen Mitgliedstaaten die Anwendung erhöhter Kofinanzierungssätze ermöglichen sollen, ohne dass die Gesamthöhe der ihnen für die Entwicklung des ländlichen Raums im Zeitraum 2007-2013 bereitgestellten Mittel geändert wird. So verfügen die Mitgliedstaaten in einem kritischen Moment über zusätzliche Finanzmittel, die die weitere Durchführung der Programme vor Ort erleichtern.

3.2

Da der Vorschlag keine Änderung der in den operationellen Programmen für den Programmplanungszeitraum 2007-2013 festgelegten Höchstbeträge für die Unterstützung aus dem ELER vorsieht, hat er keine Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen. Der Bedarf an Mitteln für Zahlungen im Haushalt 2014 kann jedoch um 90 Mio. EUR steigen, wenn die Mitgliedstaaten weiterhin die höheren Kofinanzierungssätze anwenden.

3.3

Je nachdem, inwieweit die Mitgliedstaaten diese Maßnahme in Anspruch nehmen wollen, und unter Berücksichtigung der Entwicklung bei der Beantragung von Zwischenzahlungen wird die Kommission die Lage prüfen und gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen in Erwägung ziehen.

3.4

Der EWSA hat sich bereits in einschlägigen Stellungnahmen mit den Kofinanzierungsschwierigkeiten auseinandergesetzt, mit denen die im Rahmen von Finanzstabilitätsprogrammen unterstützten Mitgliedstaaten konfrontiert sind. Es handelt sich u. a. um die Stellungnahmen NAT/613, „Haushaltskonsolidierung/Europäischer Fischereifonds“, und ECO/352, „Finanzielle Abwicklung und Vorschriften für die Aufhebung der Mittelbindung bei von gravierenden Schwierigkeiten bedrohten Mitgliedstaaten“.

4.   Allgemeine Bemerkungen

4.1

Der soziale und wirtschaftliche Nutzen des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums für alle Mitgliedstaaten ist hinlänglich dokumentiert. Das Programm hilft ländlichen Regionen, die Landflucht aufzuhalten, indem in wirtschaftlicher Hinsicht die Wettbewerbsfähigkeit gegenüber zentraler gelegenen Unternehmen gewährleistet wird. In sozialer Hinsicht trägt es dazu bei, die Lebensqualität der Menschen in entlegenen ländlichen Gebieten zu verbessern.

4.2

Durch die derzeitige Finanzkrise wurden das Wirtschaftswachstum und die Finanzstabilität einiger Mitgliedstaaten stark beeinträchtigt, aber auch das Wachstum in der Europäischen Union insgesamt gedämpft.

4.3

Mitgliedstaaten, in denen eine harte Finanzdisziplin eingeführt und strenge Ausgabenbeschränkungen von externen Gremien — wie beispielsweise dem Internationalen Währungsfonds oder der Europäischen Zentralbank — auferlegt wurden, können offensichtlich keine Garantien bezüglich ihrer Verpflichtungen zur Kofinanzierung der Programme für die ländliche Entwicklung abgeben, wie es seitens der EU vorgeschrieben ist.

4.4

Der EWSA muss anerkennen, dass die Finanzkrise Auswirkungen auf die Kofinanzierung des laufenden Programms 2007-2013 hatte. Dies wird gravierende Folgen für auslaufende Projekte bzw. für die bis Ende 2015 laufenden Vorhaben haben.

4.5

Um diesem Problem mit seinen möglichen negativen Folgen für bestimmte ländliche Gebiete zu begegnen, kann die maximale Nutzung der verfügbaren ELER-Mittel gemäß Artikel 70 Absatz 4c der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates gewährleistet werden, indem dessen Geltungsdauer bis zu dem für den Programmplanungszeitraum 2007-2013 geltenden Schlusstermin für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben am 31. Dezember 2015 verlängert wird.

4.6

Es gibt Fristen für Zwischenzahlungen und die Zahlung des Restbetrags, die sich nach dem Zeitraum richten, in dem der Mitgliedstaat finanzielle Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 407/2010, der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 oder dem Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus erhält. Unglücklicherweise dürften die Mitgliedstaaten auch nach Ablauf dieses Zeitraumes mit finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen haben und weiterhin Einschränkungen in Bezug auf ihre Möglichkeiten zur Kofinanzierung der Programme unterworfen sein.

4.7

Im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 7./8. Februar 2013 und gemäß Artikel 22 der Verordnung [mit gemeinsamen Bestimmungen] gilt der um 10 Prozentpunkte angehobene Kofinanzierungssatz. Dies wird in Bezug auf den Programmplanungszeitraum 2014-2020 bis zum 30. Juni 2016 gelten, wenn die Möglichkeit der Anhebung überprüft wird. Da sich die Programmplanungszeiträume 2007-2013 und 2014-2020 überschneiden, muss eine kohärente und einheitliche Behandlung der Mitgliedstaaten sichergestellt werden, die in beiden Zeiträumen finanzielle Unterstützung erhalten. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten, die finanzielle Unterstützung erhalten, in der Lage sein, die Anhebung des Kofinanzierungssatzes bis zum Ende des Zeitraums für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben in Anspruch zu nehmen und sie in ihren Anträgen auf Zahlung des Restbetrags zu beantragen, auch wenn die finanzielle Unterstützung nicht mehr geleistet wird.

4.8

Die Möglichkeit, Zwischenzahlungen und die Zahlung des Restbetrags über den normalen Kofinanzierungssatz anzuheben, sollte nicht auf den Zeitraum begrenzt sein, in dem der Mitgliedstaat finanzielle Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 407/2010, der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 oder dem Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus erhält, da es für den Mitgliedstaat selbst nach Beendigung der finanziellen Unterstützung weiterhin sehr schwierig ist, die Kofinanzierung aus dem nationalen Haushalt sicherzustellen.

4.9

Es ist vorgesehen, dass die Änderung der geltenden Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 keine finanziellen Auswirkungen haben wird, weil sich das Gesamtmittelvolumen für die Entwicklung des ländlichen Raums nicht ändert. Allerdings könnte die Kommission die Zahlungen an die Mitgliedstaaten gegen Ende des gesamten Programms überprüfen.

Brüssel, den 10. Dezember 2013

Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Henri MALOSSE


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