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Document 62014CN0012

Rechtssache C-12/14: Klage, eingereicht am 10. Januar 2014 — Europäische Kommission/Republik Malta

OJ C 159, 26.5.2014, p. 11–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

26.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 159/11


Klage, eingereicht am 10. Januar 2014 — Europäische Kommission/Republik Malta

(Rechtssache C-12/14)

2014/C 159/15

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: K. Mifsud-Bonnici und D. Martin)

Beklagte: Republik Malta

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Republik Malta dadurch ihren Verpflichtungen aus Art. 46b der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (1) des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung Nr. 118/97 (2) vom 2. Dezember 1996 geänderten und konsolidierten Fassung und aus Art. 54 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (3) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit nicht nachgekommen ist, dass sie maltesische Altersrenten um den Betrag einer Beamtenpension des Vereinigten Königreichs aus, je nachdem, dem Principal Civil Service Pension Scheme, dem National Health Service Pension Scheme oder dem Armed Forces Pension Scheme 1975 in Bezug auf die Royal Air Force kürzt, und

der Republik Malta die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nach Ansicht der Kommission hat Malta durch die Kürzung der gesetzlichen maltesischen Altersrente um die in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Beamtenpensionen seine Verpflichtungen aus den Verordnungen Nrn. 1408/71 und 883/2004 nicht erfüllt. Die Kommission ist der Meinung, dass das Pensionssystem für Beamte des Vereinigten Königreichs auf Rechtsvorschriften beruhe und daher in den Anwendungsbereich dieser Verordnungen falle. Diese verböten die Kürzung einer maltesischen Altersrente um den Betrag einer britischen Beamtenpension. Zwischen Malta und dem Vereinigten Königreich sei kein Abkommen über soziale Sicherheit in Bezug auf britische Beamtenpensionen geschlossen worden, und kein Anhang der Verordnungen Nrn. 1408/71 und 883/2004 enthalte einen Eintrag in Bezug auf Malta, so dass die in diesen Verordnungen niedergelegten Voraussetzungen für die Zulassung der weiteren Anwendung von Abkommen über soziale Sicherheit nicht erfüllt seien.

Da das Pensionssystem für Beamte des Vereinigten Königreichs in den Anwendungsbereich dieser Verordnungen falle, verböten Art. 46b Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 und Art. 54 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 die Anwendung einer Regel des nationalen Rechts zum Verbot des Zusammentreffens von Leistungen wie in Abschnitt 56 des Maltese Social Security Act.


(1)  ABl. L 149, S. 2.

(2)  ABl. 1997, L 28, S. 1.

(3)  ABl. L 166, S. 1.


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