EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62013CA0029

Verbundene Rechtssachen C-29/13 und C-30/13: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 13. März 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Sofia-grad — Bulgarien) — Global Trans Lodzhistik OOD/Nachalnik na Mitnitsa Stolichna (Vorabentscheidungsersuchen  — Zollkodex der Gemeinschaften  — Art. 243 und 245  — Verordnung [EWG] Nr. 2454/93  — Art. 181a  — Anfechtbare Entscheidung  — Zulässigkeit einer Klage ohne vorherigen Verwaltungsrechtsbehelf  — Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte)

OJ C 135, 5.5.2014, p. 11–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

5.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 135/11


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 13. März 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Sofia-grad — Bulgarien) — Global Trans Lodzhistik OOD/Nachalnik na Mitnitsa Stolichna

(Verbundene Rechtssachen C-29/13 und C-30/13) (1)

((Vorabentscheidungsersuchen - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 243 und 245 - Verordnung [EWG] Nr. 2454/93 - Art. 181a - Anfechtbare Entscheidung - Zulässigkeit einer Klage ohne vorherigen Verwaltungsrechtsbehelf - Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte))

2014/C 135/12

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Administrativen sad Sofia-grad

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Global Trans Lodzhistik OOD

Beklagter: Nachalnik na Mitnitsa Stolichna

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Administrativen sad Sofia-grad — Auslegung von Art. 243 und Art. 245 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) und von Art. 181a Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (ABl. L 253, S. 1) — Grundsätze des Rechts auf Verteidigung und der Rechtskraft — Recht auf einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung der Zollbehörde über die spätere Erhebung der Zollschulden auch dann, wenn es sich um endgültige Entscheidungen dieser Behörde handelt — Zulässigkeit einer gerichtlichen Klage ohne vorherige Anfechtung im Verwaltungsweg — Unter Verstoß gegen Verfahrenserfordernisse erlassene Entscheidung der Zollbehörde — Verpflichtung eines Gerichts, in einem solchen Fall über die Klage unabhängig von der Verpflichtung zur vorherigen Anfechtung im Verwaltungsweg zu entscheiden

Tenor

1.

Entscheidungen wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden, mit denen der Zollwert von Waren gemäß Art. 30 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 82/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 geänderten Fassung berichtigt wird und deshalb vom Zollanmelder Mehrwertsteuer nacherhoben wird, sind anfechtbare Handlungen im Sinne von Art. 243 der Verordnung Nr. 2913/92. Zudem steht Art. 245 der Verordnung Nr. 2913/92 im Hinblick auf die allgemeinen Grundsätze der Wahrung der Verteidigungsrechte und der Rechtskraft nationalen Rechtsvorschriften wie den in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die für die Anfechtung der Entscheidungen der Zollbehörden zwei getrennte Rechtsbehelfsverfahren vorsehen, nicht entgegen, da diese Rechtsvorschriften weder den Äquivalenzgrundsatz noch den Effektivitätsgrundsatz verletzen.

2.

Art. 243 der Verordnung Nr. 2913/92 macht die Zulässigkeit einer Klage gegen Entscheidungen, die auf der Grundlage von Art. 181a Abs. 2 der Verordnung Nr. 2454/93 in der durch die Verordnung Nr. 3254/94 geänderten Fassung ergangen sind, nicht davon abhängig, dass die gegen diese Entscheidungen zur Verfügung stehenden Verwaltungsrechtsbehelfe zuvor ausgeschöpft worden sind.

3.

Art. 181a Abs. 2 der Verordnung Nr. 2454/93 in der durch die Verordnung Nr. 3254/94 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine auf der Grundlage dieser Bestimmung erlassene Entscheidung auch dann als endgültig und mit einer direkten Klage bei einem unabhängigen Gericht anfechtbar anzusehen ist, wenn sie unter Verletzung des Rechts des Betroffenen auf Anhörung und auf Erhebung von Einwänden ergangen ist.

4.

Bei einer Verletzung des in Art. 181a Abs. 2 der Verordnung Nr. 2454/93 in der durch die Verordnung Nr. 3254/94 geänderten Fassung vorgesehenen Rechts des Betroffenen auf Anhörung und auf Erhebung von Einwänden ist es Sache des nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des bei ihm anhängigen Falles sowie des Äquivalenz- und des Effektivitätsgrundsatzes festzustellen, ob es, wenn die Entscheidung, die unter Verstoß gegen den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte ergangen ist, aus diesem Grund für nichtig zu erklären ist, über die Klage gegen diese Entscheidung zu entscheiden hat oder ob es erwägen kann, den Rechtsstreit an die zuständige Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen.


(1)  ABl. C 108 vom 13.4.2013.


Top