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Document 62013TN0669

Rechtssache T-669/13 P: Rechtsmittel, eingelegt am 17. Dezember 2013 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 7. Oktober 2013 in der Rechtssache F-97/12, Thomé/Kommission

OJ C 52, 22.2.2014, p. 40–40 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

22.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 52/40


Rechtsmittel, eingelegt am 17. Dezember 2013 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 7. Oktober 2013 in der Rechtssache F-97/12, Thomé/Kommission

(Rechtssache T-669/13 P)

2014/C 52/76

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und G. Gattinara)

Andere Beteiligte am Verfahren: Florence Thomé (Brüssel, Belgien)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 7. Oktober 2013 in der Rechtssache F-97/12, Thomé/Kommission, aufzuheben;

die Klage von Frau Thomé in der Rechtssache F-97/12 als unzulässig, hilfsweise als unbegründet abzuweisen;

die Kostenentscheidung vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf fünf Rechtsmittelgründe.

1.

Verstoß gegen den Begriff der beschwerenden Maßnahme. Zum einen könne ein Rechtsakt, der bereits im Beschwerdeverfahren von der Anstellungsbehörde aufgehoben worden sei, nicht im gerichtlichen Verfahren aufgehoben werden. Zum anderen könne eine Entscheidung, die einem Antrag der Betroffenen stattgebe, nicht als beschwerende Maßnahme beurteilt werden (betreffend die Rn. 28 bis 37 des angefochtenen Urteils).

2.

Rechtsfehler bei der Definition des Umfangs der Kontrollbefugnisse der Anstellungsbehörde und des Gerichts für den öffentlichen Dienst (im Folgenden: GÖD) im Hinblick auf Entscheidungen der Prüfungsausschüsse sowie der gerichtlichen Kontrollbefugnisse des GÖD; ferner Verfälschung des Streitgegenstands und Verstoß gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens (betreffend die Rn. 50 bis 52 des angefochtenen Urteils). Das GÖD habe auf die von ihm zu überprüfenden Entscheidungen, nämlich die Entscheidungen der Anstellungsbehörde, ein ungeeignetes Kriterium der gerichtlichen Kontrolle angewandt und damit die Grenzen seiner gerichtlichen Kontrollbefugnisse überschritten.

3.

Verletzung der Vorschriften zur Beurteilung der Frage, ob ein Hochschulabschluss im Sinne der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens vorliege (betreffend die Rn. 56 bis 58 des angefochtenen Urteils). Das GÖD habe rechtsfehlerhaft den akademischen Wert eines Abschlusses mit dessen beruflichem Wert gleichgesetzt und sei zu dem Schluss gekommen, dass ein nichtoffizieller Abschluss wie ein Abschluss, der von einer privaten Bildungseinrichtung ausgestellt und dessen akademischer Wert in keiner Weise anerkannt sei, von der Anstellungsbehörde berücksichtigt werden müsse.

4.

Verletzung der Begründungspflicht, da das GÖD nicht erläutert habe, inwiefern der Abschluss der Klägerin zum Zeitpunkt ihrer Bewerbung der Voraussetzung gemäß der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens entsprochen haben solle, wenn diese Übereinstimmung erst im Nachhinein im Beschwerdeverfahren hergestellt worden sei (betreffend die Rn. 56, 57 und 60 bis 64 des angefochtenen Urteils).

5.

Rechtsfehler, soweit das GÖD die Ansicht vertreten habe, dass die Klägerin eine Gelegenheit zur Einstellung verloren habe und entschädigt werden müsse (betreffend Rn. 74 des angefochtenen Urteils).


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