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Document 62012CA0202

Rechtssache C-202/12: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 19. Dezember 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof te ’s-Gravenhage — Niederlande) — Innoweb BV/Wegener ICT Media BV, Wegener Mediaventions BV (Richtlinie 96/9/EG — Rechtlicher Schutz von Datenbanken — Art. 7 Abs. 1 und 5 — Schutzrecht sui generis des Herstellers einer Datenbank — Begriff „Weiterverwendung“ — Wesentlicher Teil des Inhalts einer Datenbank — Spezialisierte Metasuchmaschine)

OJ C 52, 22.2.2014, p. 10–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

22.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 52/10


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 19. Dezember 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof te ’s-Gravenhage — Niederlande) — Innoweb BV/Wegener ICT Media BV, Wegener Mediaventions BV

(Rechtssache C-202/12) (1)

(Richtlinie 96/9/EG - Rechtlicher Schutz von Datenbanken - Art. 7 Abs. 1 und 5 - Schutzrecht sui generis des Herstellers einer Datenbank - Begriff „Weiterverwendung“ - Wesentlicher Teil des Inhalts einer Datenbank - Spezialisierte Metasuchmaschine)

2014/C 52/14

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Gerechtshof Den Haag, vormals Gerechtshof te ’s Gravenhage

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Innoweb BV

Beklagte: Wegener ICT Media BV, Wegener Mediaventions BV

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Gerechtshof te ’s-Gravenhage — Auslegung von Art. 7 Abs. 1 und 5 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. L 77, S. 20) — Recht des Herstellers einer Datenbank, die Entnahme und/oder Weiterverwendung eines wesentlichen Teils der Datenbank zu untersagen — Verbot der wiederholten und systematischen Weiterverwendung von unwesentlichen Teilen einer Datenbank, soweit dies auf Handlungen hinausläuft, die der normalen Nutzung dieser Datenbank entgegenstehen oder die berechtigten Interessen des Herstellers der Datenbank unzumutbar beeinträchtigen — Ausreichende oder kumulative Voraussetzung für eine systematische Weiterverwendung — EDV-gestützte Weiterverwendung

Tenor

Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken ist dahin auszulegen, dass ein Wirtschaftsteilnehmer, der eine spezialisierte Metasuchmaschine wie die im Ausgangsverfahren fragliche ins Internet stellt, die Gesamtheit oder einen wesentlichen Teil des Inhalts einer durch diesen Art. 7 geschützten Datenbank weiterverwendet, sofern diese spezialisierte Metasuchmaschine

dem Endnutzer ein Suchformular zur Verfügung stellt, das im Wesentlichen dieselben Optionen wie das Suchformular der Datenbank bietet;

die Suchanfragen der Endnutzer „in Echtzeit“ in die Suchmaschine übersetzt, mit der die Datenbank ausgestattet ist, so dass alle Daten dieser Datenbank durchsucht werden, und

dem Endnutzer die gefundenen Ergebnisse unter dem Erscheinungsbild ihrer Website präsentiert, wobei sie Dubletten in einem einzigen Element zusammenführt, aber in einer Reihenfolge, die auf Kriterien basiert, die mit denen vergleichbar sind, die von der Suchmaschine der betreffenden Datenbank für die Darstellung der Ergebnisse verwendet werden.


(1)  ABl. C 243 vom 11.8.2012.


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