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Document C2014/028/10

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.7104 — Crown Holdings/Mivisa) Text von Bedeutung für den EWR

OJ C 28, 31.1.2014, p. 15–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

31.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 28/15


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.7104 — Crown Holdings/Mivisa)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2014/C 28/10

1.

Am 24. Januar 2014 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Crown Holdings, Inc. („Crown“, USA) erwirbt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die alleinige Kontrolle über das Unternehmen Mivisa Envases, S.A.U. („Mivisa“, Spanien).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Crown: Entwicklung, Herstellung und Verkauf von Verpackungen für Konsumgüter, einschließlich Blechdosen für Lebensmittel sowie Dosendeckeln, -böden und –verschlüssen,

Mivisa: Herstellung und Verkauf von Blechdosen für Lebensmittel sowie Dosendeckeln, -böden und –verschlüssen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.7104 — Crown Holdings/Mivisa per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).


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