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Document 62013FN0054
Case F-54/13: Action brought on 31 May 2013 — ZZ v EESC
Rechtssache F-54/13: Klage, eingereicht am 31. Mai 2013 — ZZ/EWSA
Rechtssache F-54/13: Klage, eingereicht am 31. Mai 2013 — ZZ/EWSA
OJ C 207, 20.7.2013, p. 64–64
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
OJ C 207, 20.7.2013, p. 16–16
(HR)
20.7.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 207/64 |
Klage, eingereicht am 31. Mai 2013 — ZZ/EWSA
(Rechtssache F-54/13)
2013/C 207/113
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Bontinck und A. Guillerme)
Beklagter: Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung des EWSA, mit der dieser einen vom Kläger auf Art. 90 Abs. 1 des Statuts gestützten Antrag auf Ersatz des Schadens zurückgewiesen hat, der dem Kläger durch administrativen Übereifer oder gar behördliche Schikanen entstanden sein soll
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die auf die Beschwerde des Klägers vom 24. Oktober 2012 mit Entscheidung vom 22. Februar 2013 bestätigte Entscheidung des Generalsekretärs des EWSA vom 3. Oktober 2012 aufzuheben, soweit mit ihr der Antrag des Klägers vom 5. Juni 2012 auf Gewährung einer angemessenen Entschädigung für den ideellen Schaden, die Rufschädigung und die Beeinträchtigung sowohl seiner Gesundheit als auch seiner beruflichen Laufbahn abgelehnt wurde; |
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ihm für den ideellen Schaden, die erlittene Rufschädigung und die Beeinträchtigung seiner Gesundheit eine mit 12 000 Euro veranschlagte Entschädigung zu zahlen, vorbehaltlich einer Erhöhung oder Verringerung im Laufe des Verfahrens; |
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ihm für den Laufbahnschaden, der ihm wegen des aufgrund der damals laufenden Untersuchungen und Verfahren eingetretenen Aufschubs entstanden ist, eine Entschädigung zuzusprechen, und zwar durch Wiederherstellung der Laufbahn in der Besoldungsgruppe AST 5, vorbehaltlich der Entwicklung im Laufe des Verfahrens, hilfsweise, durch eine vorbehaltlich einer Erhöhung im Laufe des Verfahrens auf 41 403,09 Euro veranschlagte angemessene Entschädigung; |
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dem EWSA die Kosten aufzuerlegen. |