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Document 62013TN0274

Rechtssache T-274/13: Klage, eingereicht am 17. Mai 2013 — Emadi/Rat

OJ C 207, 20.7.2013, p. 48–49 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
OJ C 207, 20.7.2013, p. 12–12 (HR)

20.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 207/48


Klage, eingereicht am 17. Mai 2013 — Emadi/Rat

(Rechtssache T-274/13)

2013/C 207/80

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Hamid Reza Emadi (Teheran, Iran) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Walter)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Verordnung (EU) Nr. 206/2013 des Rates vom 11. März 2013 zur Durchführung des Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran für nichtig zu erklären, soweit sie Herrn Hamid Reza Emadi betrifft;

die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger vier Klagegrundgründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte des Klägers

Der Rat habe das Recht des Klägers auf effektiven Rechtsschutz und insbesondere das Begründungserfordernis verletzt, indem er für die Aufnahme des Klägers in den Anhang der angegriffenen Durchführungsverordnung keine ausreichende Begründung geliefert habe;

der Rat habe das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt, indem er dem Kläger die in Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 (1) vorgesehene Möglichkeit, zur Aufnahme in die Sanktionsliste Stellung zu nehmen und dadurch eine Überprüfung durch den Rat zu veranlassen, nicht eingeräumt habe.

2.

Zweiter Klagegrund: Fehlende Grundlage für die Aufnahme des Klägers in die Sanktionsliste

Die vom Rat für die Aufnahme des Klägers in die Sanktionsliste angegebenen Gründe würden nicht erkennen lassen, auf welche Rechtsgrundlage sich der Rat hierbei genau stütze;

der Rat habe die Tatsachen offensichtlich fehlerhaft gewürdigt, indem er den Kläger in die Liste im Anhang der streitigen Durchführungsverordnung aufgenommen habe;

insbesondere könne der vom Rat in der Sanktionsliste angegebene einzige konkrete Grund eine Aufnahme des Klägers in die Sanktionsliste nicht rechtfertigen.

3.

Dritter Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes der Doppelbestrafung (ne bis in idem)

Der vom Rat für die Aufnahme des Klägers in die Sanktionsliste angegebene einzige konkrete Grund sei bereits Gegenstand einer Sanktion der britischen Medienaufsicht gewesen;

der Rat mache nicht geltend, dass es trotz bzw. nach dieser Sanktion zu weiteren Rechtsverletzungen gekommen sei, die die Aufnahme in die Sanktionsliste rechtfertigen würden.

4.

Vierter Klagegrund: Verletzung der Grundrechte des Klägers auf Rundfunk- bzw. Meinungsfreiheit, Bewegungsfreiheit und Eigentumsfreiheit

Die Aufnahme des Klägers in die Sanktionsliste stelle einen nicht gerechtfertigten und unverhältnismäßigen Eingriff in seine Medien- und Meinungsfreiheit dar, der insbesondere darauf abziele, den Kläger bzw. den Rundfunkveranstalter, für den er arbeitet, bei seiner Berichterstattung aus Europa und nach Europa zu behindern;

die Aufnahme des Klägers in die Sanktionsliste stelle einen nicht gerechtfertigten und unverhältnismäßigen Eingriff in weitere geschützte Grundrechte (Eigentumsfreiheit, Berufsfreiheit, Bewegungsfreiheit) dar.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 359/2011 des Rates vom 12. April 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran (ABl. L 100, S. 1).


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