EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62013CN0199

Rechtssache C-199/13 P: Rechtsmittel, eingelegt am 16. April 2013 von der Polyelectrolyte Producers Group, SNF SAS, und der Travetanche Injection SPRL gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 1. Februar 2013 in der Rechtssache T-368/11, Polyelectrolyte Producers Group, SNF SAS, Travetanche Injection SPRL/Europäische Kommission

OJ C 171, 15.6.2013, p. 21–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

15.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 171/21


Rechtsmittel, eingelegt am 16. April 2013 von der Polyelectrolyte Producers Group, SNF SAS, und der Travetanche Injection SPRL gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 1. Februar 2013 in der Rechtssache T-368/11, Polyelectrolyte Producers Group, SNF SAS, Travetanche Injection SPRL/Europäische Kommission

(Rechtssache C-199/13 P)

2013/C 171/42

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerinnen: Polyelectrolyte Producers Group, SNF SAS, und Travetanche Injection SPRL (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Van Maldegem und R. Cana)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission, Königreich der Niederlande

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-368/11 aufzuheben;

die Verordnung (EU) Nr. 366/2011 der Kommission („angefochtene Verordnung“) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Anhang XVII (Acrylamid) (1) für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht zur Entscheidung über die Nichtigkeitsklage der Rechtsmittelführerinnen zurückzuverweisen; sowie

der Rechtsmittelgegnerin alle Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen (einschließlich der vor dem Gericht entstandenen Kosten).

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerinnen tragen vor, das Gericht habe durch die Abweisung ihrer Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen. Insbesondere sei dem Gericht eine Reihe von Fehlern bei der Tatsachenwürdigung und der Auslegung des auf den Fall der Rechtsmittelführerinnen anwendbaren Rechtsrahmens unterlaufen. Dadurch habe das Gericht eine Reihe von Rechtsfehlern begangen, insbesondere

habe es die Verordnung Nr. 1488/94 (2) falsch ausgelegt, als es zum Ergebnis gekommen sei, dass der Kommission kein offensichtlicher Beurteilungsfehler durch die Nichtberücksichtigung aller relevanten Tatsachen und Umstände unterlaufen sei;

habe es die Verordnung Nr. 1488/94 falsch ausgelegt, als es zum Ergebnis gekommen sei, dass der Kommission hinsichtlich der Bewertung der herangezogenen Expositionsdaten kein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen sei;

habe es einen Rechtsfehler begangen und REACH falsch ausgelegt, als es zum Ergebnis gekommen sei, dass der Kommission kein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen sei, als sie die angefochtene Verordnung auf der Grundlage von Informationen erlassen habe, die sich auf ein anderes Produkt bezogen hätten als das Produkt, das durch die angefochtene Verordnung Beschränkungen unterworfen worden sei;

sei es rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die Kommission nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen habe;

sei es rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die Kommission ihre Begründungspflicht nicht verletzt habe; und

habe es die angefochtene Verordnung falsch ausgelegt, als es zum Ergebnis gekommen sei, dass diese auch acrylamidhaltige NMA-Abdichtungsmittel umfasse.

Aus diesen Gründen beantragen die Rechtsmittelführerinnen die Aufhebung des Urteils des Gerichts in der Rechtssache T-368/11 und die Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung.


(1)  ABl. 101, S. 12.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission vom 28. Juni 1994 zur Festlegung von Grundsätzen für die Bewertung der von Altstoffen ausgehenden Risiken für Mensch und Umwelt gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, ABl. L 161, S. 3.


Top