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Document 62013CN0124
Case C-124/13: Action brought on 14 March 2013 — European Parliament v Council of the European Union
Rechtssache C-124/13: Klage, eingereicht am 14. März 2013 — Europäisches Parlament/Rat der Europäischen Union
Rechtssache C-124/13: Klage, eingereicht am 14. März 2013 — Europäisches Parlament/Rat der Europäischen Union
OJ C 156, 1.6.2013, p. 21–21
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
1.6.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 156/21 |
Klage, eingereicht am 14. März 2013 — Europäisches Parlament/Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-124/13)
2013/C 156/32
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: L. G. Knudsen, I. Liukkonen und R. Kaškina)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die Verordnung (EU) Nr. 1243/2012 des Rates vom 19. Dezember 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen (1), für nichtig zu erklären; |
— |
dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Das Europäische Parlament macht als einzigen Nichtigkeitsgrund für die angefochtene Verordnung geltend, dass Art. 43 Abs. 3 AEUV keine geeignete Rechtsgrundlage für die angefochtene Verordnung sei und diese nach Art. 43 Abs. 2 AEUV hätte erlassen werden müssen, da letztere Bestimmung dem Gesetzgeber der Europäischen Union die erforderliche Befugnis für den Erlass eines Rechtsakts mit dem Ziel und dem Inhalt der angefochtenen Verordnung gebe. Die verwendete Rechtsgrundlage habe ausgeschlossen, dass das Parlament am Erlass des Rechtsakts beteiligt worden sei, da Art. 43 Abs. 2 AEUV das ordentliche Gesetzgebungsverfahren vorsehe. Die falsche Rechtsgrundlage müsse zur Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung führen.
Mit dem ersten Teil des Klagegrundes macht das Parlament geltend, dass jeder mehrjährige Plan, wie der vorliegend in Frage stehende, als Mittel zur Erhaltung und zur Bewirtschaftung der Fischbestände eine Einheit darstelle, der nur Bestimmungen zur Ausübung der Ziele der Nachhaltigkeit und Erhaltung der GFP enthalte und deshalb insgesamt nach Art. 43 Abs. 2 AEUV zu erlassen sei.
Mit dem zweiten Teil des Klagegrundes bringt das Parlament vor, dass der von den übrigen Vorschlägen der Kommission gesonderte Erlass der angefochtenen Verordnung jedenfalls einen Verfahrensmissbrauch darstelle und die ständige Rechtsprechung zur Wahl der Rechtsgrundlage nach dem Schwerpunkt des Rechtsakts ihres Inhalts berauben würde. Die Aufteilung des Vorschlags habe es dem Rat ermöglicht, künstlich eine gesonderte Rechtsgrundlage für einige Bestandteile des vorgeschlagenen Rechtsakts zu wählen, da diese bei Erlass des Rechtsakts in der ursprünglich vorgeschlagenen Einheit von der einzigen Rechtsgrundlage des Art. 43 Abs. 2 AEUV absorbiert worden wäre.
(1) ABl. L 352, S. 10.