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Document 62012CA0091

Rechtssache C-91/12: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 21. März 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Högsta förvaltningsdomstolen — Schweden) — Skatteverket/PFC Clinic AB (Mehrwertsteuer — Richtlinie 2006/112/EG — Befreiungen — Art. 132 Abs. 1 Buchst. b und c — Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen sowie die mit ihnen eng verbundenen Umsätze — Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der ärztlichen und arztähnlichen Berufe erbracht werden — Dienstleistungen, die in der Ausführung von Maßnahmen auf dem Gebiet der ästhetisch-plastischen Chirurgie und ästhetischen Behandlungen bestehen — Eingriffe rein kosmetischer Natur, die lediglich auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden)

OJ C 156, 1.6.2013, p. 12–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

1.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 156/12


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 21. März 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Högsta förvaltningsdomstolen — Schweden) — Skatteverket/PFC Clinic AB

(Rechtssache C-91/12) (1)

(Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Befreiungen - Art. 132 Abs. 1 Buchst. b und c - Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen sowie die mit ihnen eng verbundenen Umsätze - Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der ärztlichen und arztähnlichen Berufe erbracht werden - Dienstleistungen, die in der Ausführung von Maßnahmen auf dem Gebiet der ästhetisch-plastischen Chirurgie und ästhetischen Behandlungen bestehen - Eingriffe rein kosmetischer Natur, die lediglich auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden)

2013/C 156/18

Verfahrenssprache: Schwedisch

Vorlegendes Gericht

Högsta förvaltningsdomstolen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Skatteverket

Beklagte: PFC Clinic AB

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Högsta förvaltningsdomstolen — Auslegung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 S. 1) — Steuerbefreiung für ärztliche Heilbehandlungen und Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin — Vorsteuerabzug — Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der ästhetischen Chirurgie sowohl kosmetischer als auch rekonstruktiver Art — Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung des Zwecks der Operation oder der Behandlung

Tenor

Art. 132 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist wie folgt auszulegen:

Dienstleistungen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, d. h. ästhetische Operationen und ästhetische Behandlungen, fallen unter den Begriff „ärztliche Heilbehandlungen“ oder „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin“ im Sinne von Buchst. b bzw. Buchst. c dieser Vorschrift, wenn diese Leistungen dazu dienen, Krankheiten oder Gesundheitsstörungen zu diagnostizieren, zu behandeln oder zu heilen oder die Gesundheit zu schützen, aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen.

Die rein subjektive Vorstellung, die die Person, die sich einem ästhetischen Eingriff unterzieht, von diesem Eingriff hat, ist als solche für die Beurteilung, ob der Eingriff einem therapeutischen Zweck dient, nicht maßgeblich.

Für die Beurteilung, ob Eingriffe wie die im Ausgangsverfahren unter den Begriff „ärztliche Heilbehandlungen“ oder „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin“ im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. b bzw. Art. 132 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie fallen, ist es von Bedeutung, dass Dienstleistungen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden von einer Person erbracht werden, die zur Ausübung eines Heilberufs zugelassen ist, oder dass der Zweck des Eingriffs von einer solchen Person bestimmt wird.

Bei der Beurteilung, ob Dienstleistungen wie die im Ausgangsverfahren fraglichen nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. b oder c der Mehrwertsteuerrichtlinie von der Mehrwertsteuer befreit sind, sind sämtliche in diesem Abs. 1 Buchst. b und c hierfür aufgestellten Voraussetzungen sowie die sonstigen einschlägigen Vorschriften des Titels IX Kapitel 1 und 2 dieser Richtlinie, z. B. Art. 132 Abs. 1 Buchst. b und die Art. 131, 133 und 134 der Richtlinie, zu berücksichtigen.


(1)  ABl. C 118 vom 21.4.2012.


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