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Document 62013TN0100

Rechtssache T-100/13: Klage, eingereicht am 20. Februar 2013 — CMT/HABM — Camomilla (CAMOMILLA)

OJ C 141, 18.5.2013, p. 21–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

18.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 141/21


Klage, eingereicht am 20. Februar 2013 — CMT/HABM — Camomilla (CAMOMILLA)

(Rechtssache T-100/13)

2013/C 141/37

Sprache der Klageschrift: Italienisch

Parteien

Klägerin: CMT Compagnia manifatture tessili Srl (CMT Srl) (Neapel, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Floridia und R. Floridia

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Camomilla SpA (Buccinasco, Italien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 29. November 2012 in der Sache R 1616/2011-1 aufzuheben und festzustellen, dass die Voraussetzungen des absoluten Nichtigkeitsgrunds nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 aufgrund der Bösgläubigkeit der Inhaberin der Gemeinschaftsmarke bei der Anmeldung sowie des relativen Nichtigkeitsgrunds nach Art. 53 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 vorliegen;

hilfsweise, nur wenn das Gericht der Ansicht sein sollte, dass die zusammen mit der Beschwerde der Beschwerdekammer vorgelegten Dokumente unzulässig seien und diese Dokumente für wesentlich für den Erfolg des Rechtsmittels halten sollte, die angefochtene Entscheidung wegen Nichtbeachtung des Rechts auf Anhörung und wegen Verstoßes gegen das Verteidigungsrecht aufzuheben und die Sache zur Entscheidung in der Sache an die Nichtigkeitsabteilung zurückzuverweisen;

jedenfalls dem Amt die Durchführung der Maßnahmen aufzugeben, die sich aus dem Urteil des Gerichts ergeben;

dem HABM die Kosten des vorliegenden Verfahrens und der Inhaberin der Gemeinschaftsmarke die Kosten des Verfahrens vor der Nichtigkeitsabteilung und der Beschwerdekammer aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke „CAMOMILLA“ für Waren der Klassen 3, 9, 11, 14, 16, 18, 20, 21, 24, 25, 27, 28, 30 und 33 — Gemeinschaftsmarke Nr. 7 077 555.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Camomilla SpA.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Klägerin.

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Nationale Bildmarke mit dem Wortbestandteil „CAMOMILLA“ für Waren der Klasse 25.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen die Art. 52 Abs. 1 Buchst. b und 53 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


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