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Document 62013TB0004

Rechtssache T-4/13 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 11. März 2013 — Communicaid Group/Kommission (Vorläufiger Rechtsschutz — Ausschreibung öffentlicher Dienstleistungsaufträge — Ausschreibungsverfahren — Dienstleistungen der Sprachausbildung — Ablehnung des Angebots eines Bieters — Antrag auf Aussetzung des Vollzugs und auf sonstige einstweilige Anordnungen — Verlust einer Chance — Fehlen eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens — Fehlende Dringlichkeit)

OJ C 141, 18.5.2013, p. 19–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

18.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 141/19


Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 11. März 2013 — Communicaid Group/Kommission

(Rechtssache T-4/13 R)

(Vorläufiger Rechtsschutz - Ausschreibung öffentlicher Dienstleistungsaufträge - Ausschreibungsverfahren - Dienstleistungen der Sprachausbildung - Ablehnung des Angebots eines Bieters - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs und auf sonstige einstweilige Anordnungen - Verlust einer Chance - Fehlen eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens - Fehlende Dringlichkeit)

2013/C 141/34

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Antragstellerin: Communicaid Group (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: C. Brennan, Solicitor, F. Randolph, QC, und M. Gray, Barrister)

Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: S. Delaude und S. Lejeune im Beistand von Rechtsanwalt P. Wytinck)

Gegenstand

Klage zum einen auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidungen der Kommission, mit denen die von der Antragstellerin in Bezug auf mehrere Lose im Rahmen einer Ausschreibung von Rahmenverträgen über die Durchführung von Sprachkursen für das Personal der Institutionen, Organe und Agenturen der Europäischen Union mit Standort in Brüssel (Belgien) abgegebenen Angebote abgelehnt wurden, und zum anderen auf Untersagung des Abschlusses der die streitigen Lose betreffenden Verträge mit dem ausgewählten Bieter durch die Kommission

Tenor

1.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


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