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Document 52013XX0130(01)
Executive summary of the Opinion of the European Data Protection Supervisor on the amended proposal for a regulation of the European Parliament and of the Council on the establishment of ‘EURODAC’ for the comparison of fingerprints for the effective application of Regulation (EU) No […/…] (recast)
Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zum geänderten Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung von „EURODAC“ für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. […/…] (Neufassung)
Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zum geänderten Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung von „EURODAC“ für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. […/…] (Neufassung)
OJ C 28, 30.1.2013, p. 3–5
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
30.1.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 28/3 |
Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zum geänderten Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung von „EURODAC“ für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. […/…] (Neufassung)
(Der vollständige Text dieser Stellungnahme ist in englischer, französischer und deutscher Sprache auf der Internetpräsenz des EDSB unter http://www.edps.europa.eu erhältlich)
2013/C 28/03
1. Einleitung
1.1 Konsultation des EDSB
1. |
Am 30. Mai 2012 nahm die Kommission einen Vorschlag für eine Neufassung einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung von „EURODAC“ für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. […/…] (zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist) und für der Strafverfolgung dienende Anträge der Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich von EURODAC-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts („Vorschlag“) an. (1) |
2. |
Gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 wurde der Vorschlag dem EDSB von der Kommission am 5. Juni 2012 übermittelt. Der EDSB empfiehlt, in der Präambel des Vorschlags auf diese Konsultation zu verweisen. |
3. |
Der EDSB bedauert, dass die Dienststellen der Kommission den EDSB vor Annahme des Vorschlags nicht um informelle Kommentare gebeten haben, wie es im Hinblick auf Kommissionsdokumente, in denen es um die Verarbeitung personenbezogener Daten geht, vereinbart wurde. (2) |
4. |
Der Vorschlag wurde den Innenministern während der Tagung der Innen- und Justizminister am 7.-8. Juni 2012 vorgestellt und wird derzeit im Rat und im Europäischen Parlament erörtert; eine Verordnung soll nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Ende 2012 angenommen werden. Die vorliegende Stellungnahme des EDSB ist als Beitrag zu diesem Verfahren zu verstehen. |
7. Schlussfolgerungen
87. |
Der EDSB stellt fest, dass es in den letzten Jahren innerhalb von Kommission, Rat und Europäischem Parlament eine intensive Debatte über den Zugang zu EURODAC-Daten zu Strafverfolgungszwecken gegeben hat. Er sieht auch, dass eine Fingerabdruckdatenbank ein weiteres hilfreiches Instrument zur Verbrechensbekämpfung sein kann. Der EDSB weist allerdings darauf hin, dass dieser Zugang zu EURODAC schwerwiegende Auswirkungen auf den Schutz der personenbezogenen Daten der Personen hat, deren Daten im EURODAC-System gespeichert sind. Die Notwendigkeit eines solchen Zugangs kann nur anerkannt werden, wenn sie klar und unstrittig belegt wird und die Verhältnismäßigkeit der Verarbeitung nachgewiesen ist. Dies gilt umso mehr im Fall des im Vorschlag vorgesehenen Eingreifens in die Rechte von Menschen, die zu einer gefährdeten und besonders schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppe gehören. |
88. |
Die bisher vorliegenden Nachweise sind, auch in Anbetracht des vorstehend beschriebenen Kontexts, nach Auffassung des EDSB nicht ausreichend und aktuell genug, um die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Gewährung des Zugriffs auf EURODAC-Daten zu Strafverfolgungszwecken zu belegen. Es gibt bereits eine Reihe von Rechtsinstrumenten, denen zufolge ein Mitgliedstaat Fingerabdruck- und andere Strafverfolgungsdaten im Besitz eines anderen Mitgliedstaats abfragen darf. Voraussetzung für den Zugang zu Strafverfolgungszwecken ist eine deutlich bessere Begründung. |
89. |
Vor diesem Hintergrund empfiehlt der EDSB der Kommission, eine neue Folgenabschätzung vorzulegen, in der alle relevanten Optionen geprüft werden, in der solide Nachweise und zuverlässige Statistiken bereitgestellt werden und in der eine Grundrechtsfolgenabschätzung vorgenommen wird. |
90. |
Der EDSB hat folgende problematische Punkte herausgearbeitet: |
Anzuwendende Datenschutzvorschriften
91. |
Der EDSB fordert eine Klarstellung der Beziehungen zwischen den Bestimmungen des Vorschlags, in denen es um bestimmte Datenschutzrechte und -pflichten geht, und dem Rahmenbeschluss 2008/977/JI des Rates sowie dem Beschluss 2009/371/JI des Rates (siehe Abschnitt 4). |
Bedingungen für den Zugang zu Strafverfolgungszwecken
Wie bereits ausgeführt, sollte zuerst nachgewiesen werden, dass der Zugang zu EURODAC zu Strafverfolgungszwecken notwendig und verhältnismäßig ist. Dabei sollte den nachstehenden Anmerkungen Rechnung getragen werden.
92. |
Der EDSB empfiehlt:
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Sonstige Bestimmungen
93. |
Der EDSB empfiehlt:
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Brüssel, den 5. September 2012
Peter HUSTINX
Europäischer Datenschutzbeauftragter
(1) COM(2012) 254 final.
(2) Der EDSB wurde zuletzt 2008 von der Kommission informell zu einer Änderung der EURODAC-Verordnung konsultiert.