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Document 62012TN0483

Rechtssache T-483/12: Klage, eingereicht am 5. November 2012 — Nestlé Unternehmungen Deutschland/HABM — Lotte (LOTTE)

OJ C 26, 26.1.2013, p. 53–53 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

26.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 26/53


Klage, eingereicht am 5. November 2012 — Nestlé Unternehmungen Deutschland/HABM — Lotte (LOTTE)

(Rechtssache T-483/12)

2013/C 26/107

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: Nestlé Unternehmungen Deutschland GmbH (Frankfurt am Main, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Jaeger-Lenz)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Lotte Co. Ltd (Tokio, Japan)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 3. September 2012 in der Rechtssache R 2103/2010-4 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Lotte Co. Ltd

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke, die das Wortelement „LOTTE“ enthält sowie ein Bild eines Koala-Bären auf einem Baum, der einen kleineren Koala-Bären hält, für Waren der Klasse 30 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 6 158 463

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale Bildmarken, die die Wortelemente „KOALA BÄREN“ und „KOALA“ enthalten sowie ein Bild eines Koala-Bären, der einen kleineren Koala-Bären hält, für Waren der Klasse 30

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben

Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde stattgegeben und die Entscheidung der Widerspruchsabteilung annulliert

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 42, Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009, gegen Regel 22, Abs. 2 der Verordnung Nr. 2868/95 und gegen Art. 15, Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009


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