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Document 62012CN0530

Rechtssache C-530/12 P: Rechtsmittel, eingelegt am 21. November 2012 vom Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 13. September 2012 in der Rechtssache T-404/10, National Lottery Commission/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

OJ C 26, 26.1.2013, p. 36–37 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

26.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 26/36


Rechtsmittel, eingelegt am 21. November 2012 vom Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 13. September 2012 in der Rechtssache T-404/10, National Lottery Commission/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

(Rechtssache C-530/12 P)

2013/C 26/69

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: P. Bullock und F. Mattina)

Andere Partei des Verfahrens: National Lottery Commission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

die ihm entstandenen Kosten der National Lottery Commission (Klägerin beim Gericht) aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Amt macht drei Rechtsmittelgründe geltend: i) Verstoß gegen Art. 76 Abs. 1 GMV (1), ii) Verletzung des Rechts des HABM, gehört zu werden, und iii) offensichtliche Widersprüchlichkeit und die Sachverhaltsverfälschung, mit denen das angefochtene Urteil behaftet sei.

Der erste Rechtsmittelgrund ist in zwei Teile gegliedert. Zum einen habe das Gericht gegen Art. 76 Abs. 1 GMV in der im Urteil Elio Fiorucci in Bezug auf Art. 53 Abs. 2 GMV und Regel 37 GMDV (2) vorgenommenen Auslegung insoweit verstoßen, als es sich auf Bestimmungen des nationalen Rechts gestützt habe, nämlich Art. 2704 des italienischen Zivilgesetzbuchs, der von den Parteien nicht geltend gemacht worden sei und somit nicht zum Gegenstand des Rechtsstreits vor der Beschwerdekammer gehört habe. Zum anderen habe das Gericht insoweit gegen Art. 76 Abs. 1 GMV verstoßen, als es sich auf nationale Rechtsprechung gestützt habe, nämlich auf die Entscheidung Nr. 13912 der Corte Suprema di Cassazione vom 14. Juni 2007, auf die es in Randnr. 32 des angefochtenen Urteils Bezug genommen habe und die von den Parteien nicht geltend gemacht worden sei und nicht zum Gegenstand des Rechtsstreits vor der Beschwerdekammer gehört habe.

Der zweite Rechtsmittelgrund betrifft den Verstoß gegen das Recht des HABM, gehört zu werden, soweit ihm nicht Gelegenheit gegeben worden sei, sich zu den Verfahrens- und materiellen Fragen bezüglich der Entscheidung der Corte Suprema di Cassazione zu äußern. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Begründung und die Schlussfolgerung des Gerichts anders ausgefallen wären, wenn dem HABM diese Gelegenheit gegeben worden wäre.

Der dritte Rechtsmittelgrund betrifft die offensichtliche Widersprüchlichkeit und die Sachverhaltsverfälschung, mit denen die Begründung und die Schlussfolgerung des Gerichts behaftet seien. Das Gericht habe sowohl die Untersuchung der Beschwerdekammer als auch die eigenen Argumente der National Lottery Commission falsch aufgefasst und verfälscht und es versäumt, zu würdigen, dass die Beschwerdekammer den nach italienischem Recht richtigen rechtlichen Maßstab angewandt habe, als sie entschieden habe, dass die National Lottery Commission nicht bewiesen habe, dass das Datum des auf der Vereinbarung aus dem Jahr 1986 angebrachten Poststempels nicht schlüssig sei.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 303, S. 1).


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