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Document 62011CA0356

Verbundene rechtssachen C-356/11 und C-357/11: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 6. Dezember 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus — Finnland) — O., S./Maahanmuuttovirasto (C-356/11), und Maahamuuttovirasto/L. (C-357/11) (Unionsbürgerschaft — Art. 20 AEUV — Richtlinie 2003/86/EG — Recht auf Familienzusammenführung — Minderjährige Unionsbürger, die sich mit ihren Müttern, die Drittstaatsangehörige sind, in dem Mitgliedstaat aufhalten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen — Daueraufenthaltsrecht der Mütter, denen das ausschließliche Sorgerecht für die Unionsbürger übertragen wurde, in diesem Mitgliedstaat — Neue Zusammensetzung der Familien nach einer erneuten Eheschließung der Mütter mit Drittstaatsangehörigen und der Geburt von Kindern, die aus diesen Ehen hervorgegangen und ebenfalls Drittstaatsangehörige sind — Antrag auf Familienzusammenführung im Herkunftsmitgliedstaat der Unionsbürger — Verweigerung des Aufenthaltsrechts der neuen Ehegatten mangels ausreichender Einkünfte — Recht auf Achtung des Familienlebens — Berücksichtigung des Kindeswohls)

OJ C 26, 26.1.2013, p. 11–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

26.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 26/11


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 6. Dezember 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus — Finnland) — O., S./Maahanmuuttovirasto (C-356/11), und Maahamuuttovirasto/L. (C-357/11)

(Verbundene rechtssachen C-356/11 und C-357/11) (1)

(Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV - Richtlinie 2003/86/EG - Recht auf Familienzusammenführung - Minderjährige Unionsbürger, die sich mit ihren Müttern, die Drittstaatsangehörige sind, in dem Mitgliedstaat aufhalten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen - Daueraufenthaltsrecht der Mütter, denen das ausschließliche Sorgerecht für die Unionsbürger übertragen wurde, in diesem Mitgliedstaat - Neue Zusammensetzung der Familien nach einer erneuten Eheschließung der Mütter mit Drittstaatsangehörigen und der Geburt von Kindern, die aus diesen Ehen hervorgegangen und ebenfalls Drittstaatsangehörige sind - Antrag auf Familienzusammenführung im Herkunftsmitgliedstaat der Unionsbürger - Verweigerung des Aufenthaltsrechts der neuen Ehegatten mangels ausreichender Einkünfte - Recht auf Achtung des Familienlebens - Berücksichtigung des Kindeswohls)

2013/C 26/19

Verfahrenssprache: Finnisch

Vorlegendes Gericht

Korkein hallinto-oikeus

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: O., S. (C-356/11), Maahanmuuttovirasto (C-357/11)

Beteiligte: Maahanmuuttovirasto (C-356/11), L. (C-357/11)

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus (Finnland) — Auslegung von Art. 20 AEUV — Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten — Recht auf Familienzusammenführung — Aufenthaltserlaubnis in einem Mitgliedstaat für einen Drittstaatsangehörigen, der ohne unbefristete Aufenthaltserlaubnis in dem Mitgliedstaat lebt, wenn seine drittstaatsangehörige Ehefrau sich rechtmäßig in dem betreffenden Mitgliedstaat aufhält und ein Kind mit der Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats hat und wenn der Betroffene weder Elternteil des Kindes ist noch das Sorgerecht für das Kind ausübt — Situation bei Eheleuten, die außerdem ein gemeinsames drittstaatsangehöriges Kind haben, das mit ihnen und dem Kind der Ehefrau im fraglichen Mitgliedstaat wohnt

Tenor

Art. 20 AEUV ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, einem Drittstaatsangehörigen die Erteilung eines auf der Grundlage der Familienzusammenführung beantragten Aufenthaltstitels zu verweigern, wenn dieser Drittstaatsangehörige beabsichtigt, mit seiner Ehegattin, die ebenfalls Drittstaatsangehörige ist, sich rechtmäßig in diesem Mitgliedstaat aufhält und Mutter eines Kindes aus einer ersten Ehe ist, das die Unionsbürgerschaft besitzt, und dem aus der Ehe des Drittstaatsangehörigen und seiner Ehegattin hervorgegangenen Kind, das ebenfalls Drittstaatsangehöriger ist, zusammenzuleben, sofern eine solche Verweigerung nicht dazu führt, dass dem betroffenen Unionsbürger verwehrt wird, den Kernbestand der Rechte, die ihm der Unionsbürgerstatus verleiht, in Anspruch zu nehmen, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.

Auf der Grundlage der Familienzusammenführung gestellte Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden fallen unter die Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung. Art. 7 Abs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten zwar befugt sind, den Nachweis zu verlangen, dass der Zusammenführende über ausreichende feste und regelmäßige Einkünfte verfügt, um den Lebensunterhalt für sich und seine Familienangehörigen zu bestreiten, diese Befugnis aber im Licht der Art. 7 und 24 Abs. 2 und 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgeübt werden muss, wonach die Mitgliedstaaten die Anträge auf Familienzusammenführung unter Berücksichtigung des Wohls der betroffenen Kinder und in dem Bestreben, auch das Familienleben zu fördern, prüfen müssen und das Ziel dieser Richtlinie und deren praktische Wirksamkeit nicht beeinträchtigen dürfen. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Entscheidungen, mit denen die Erteilung von Aufenthaltstiteln abgelehnt wurde, unter Beachtung dieser Anforderungen erlassen wurden.


(1)  ABl. C 269 vom 10.9.2011.


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