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Document C2012/398/08
Prior notification of a concentration (Case COMP/M.6777 — Yazaki Europe/S-Y Systems Technologies Europe) — Candidate case for simplified procedure Text with EEA relevance
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6777 — Yazaki Europe/S-Y Systems Technologies Europe) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall Text von Bedeutung für den EWR
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6777 — Yazaki Europe/S-Y Systems Technologies Europe) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall Text von Bedeutung für den EWR
OJ C 398, 22.12.2012, p. 36–36
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
22.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 398/36 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.6777 — Yazaki Europe/S-Y Systems Technologies Europe)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
2012/C 398/08
1. |
Am 14. Dezember 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Yazaki Europe Limited („YEL“, Vereinigtes Königreich), das der Yazaki Corporation („YC“, Japan) angehört, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die alleinige Kontrolle über die S-Y Systems Technology Europe GmbH („S-YST“, Deutschland). S-YST wird derzeit von YC und der Continental Automotive GmbH gemeinsam kontrolliert. |
2. |
Die beteiligten Unternehmen, YEL und S-YST, entwickeln und verkaufen elektrische Bordnetzsysteme (elektrische Leitungssätze) für Fahrzeuge. |
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6777 — Yazaki Europe/S-Y Systems Technologies Europe per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).
(2) ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).