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Document 62012CN0372
Case C-372/12: Reference for a preliminary ruling from the Raad van State (Netherlands), lodged on 3 August 2012 — Minister voor Immigratie, Integratie en Asiel, other parties: M. and S.
Rechtssache C-372/12: Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 3. August 2012 — Minister voor Immigratie, Integratie en Asiel, andere Verfahrensbeteiligte: M und S
Rechtssache C-372/12: Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 3. August 2012 — Minister voor Immigratie, Integratie en Asiel, andere Verfahrensbeteiligte: M und S
OJ C 303, 6.10.2012, p. 18–19
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
6.10.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 303/18 |
Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 3. August 2012 — Minister voor Immigratie, Integratie en Asiel, andere Verfahrensbeteiligte: M und S
(Rechtssache C-372/12)
2012/C 303/32
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Raad van State
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführerin: Minister voor Immigratie, Integratie en Asiel
Andere Verfahrensbeteiligte: M und S
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 12 Buchst. a zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 95/46/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr dahin auszulegen, dass ein Recht auf eine Abschrift von Schriftstücken besteht, in denen personenbezogene Daten verarbeitet worden sind, oder genügt die Übermittlung einer vollständigen Übersicht in verständlicher Form über die personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung in den betreffenden Schriftstücken sind? |
2. |
Ist die Wendung „Recht, Auskunft … zu erhalten“ in Art. 8 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2) dahin auszulegen, dass ein Recht auf eine Abschrift von Schriftstücken besteht, in denen personenbezogene Daten verarbeitet worden sind, oder genügt die Übermittlung einer vollständigen Übersicht in verständlicher Form über die personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung in den betreffenden Schriftstücken sind, im Sinne von Art. 12 Buchst. a zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr? |
3. |
Gilt Art. 41 Abs. 2 Buchst. b der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auch für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, soweit sie im Sinne von Art. 51 Abs. 1 dieser Charta das Recht der Union durchführen? |
4. |
Stellt die Folge, dass wegen der Gewährung von Zugang zu „Entwurfsschriften“ in diesen nicht mehr die Gründe angegeben werden, weshalb ein bestimmter Bescheid vorgeschlagen wird, was sich nachteilig auf den ungestörten internen Gedankenaustausch innerhalb der betreffenden Behörde und die geordnete Entscheidungsfindung auswirkt, ein berechtigtes Interesse der Vertraulichkeit im Sinne von Art. 41 Abs. 2 Buchst. b der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dar? |
5. |
Sind in einer „Entwurfsschrift“ enthaltene rechtliche Analysen als personenbezogene Daten im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr anzusehen? |
6. |
Gehört zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr auch das Interesse eines ungestörten internen Gedankenaustauschs innerhalb der betreffenden Behörde? Sofern diese Frage verneint wird: Kann das genannte Interesse in diesem Fall unter Art. 13 Abs. 1 Buchst. d oder f dieser Richtlinie subsumiert werden? |
(1) ABl. L 281, S. 31.