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Document 62012CN0294

Rechtssache C-294/12 P: Rechtsmittel, eingelegt am 11. Juni 2012 von You-Q BV gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 29. März 2012 in der Rechtssache T-369/10, You-Q BV/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

OJ C 303, 6.10.2012, p. 12–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

6.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 303/12


Rechtsmittel, eingelegt am 11. Juni 2012 von You-Q BV gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 29. März 2012 in der Rechtssache T-369/10, You-Q BV/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

(Rechtssache C-294/12 P)

2012/C 303/22

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: You-Q BV (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G.S.C.M. van Roeyen)

Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Apple Corps Limited

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 29. März 2012 in der Rechtssache T-369/10 aufzuheben;

ihrer Nichtigkeitsklage gegen die angefochtene Entscheidung stattzugeben;

hilfsweise, den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen;

das HABM und die Apple Corps Limited zur Tragung der Kosten des Verfahrens einschließlich der ersten Instanz zu verurteilen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund trägt die Rechtsmittelführerin vor, dass einige Teile der Vorgeschichte des Rechtsstreits, genauer gesagt Teile der Randnrn. 9, 12, 14, 17 und 53, vom Gericht unrichtig festgestellt worden seien und den Erfordernissen des Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 (1) nicht entsprächen. Erstens habe das Gericht zu Unrecht festgestellt, dass ältere Marken, auf die Apple Corps sich stütze, eine ältere notorisch bekannte Marke einschlössen, da das Gericht diesen Status nicht festgestellt und zudem nicht offengelegt habe, welche ältere Marke als eine notorisch bekannte Marke angesehen werden solle. Diese Feststellungen des Gerichts seien falsch und verstießen gegen den Grundsatz der Klarheit. Zweitens habe das Gericht dem Gesichtspunkt „Art der Waren und Dienstleistungen, für die die einander gegenüberstehenden Marken jeweils eingetragen sind, einschließlich des Grades der Nähe oder der Unähnlichkeit dieser Waren und Dienstleistungen sowie die betreffenden Verkehrskreise“, der nach dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Intel Corporation (C-252/07, Slg. 2008, I-8823) zu berücksichtigen sei, nicht ordnungsgemäß Rechnung getragen.

Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund trägt die Rechtsmittelführerin neun Rügen gegen das angefochtene Urteil des Gerichts vor, die alle auf einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 gestützt sind. Erstens beanstandet sie unrichtige Feststellungen des Gerichts in den Randnrn. 24 und 55 bis 58 in Bezug auf die Unähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen sowie die Kennzeichnungskraft der älteren Marken. Zweitens beanstandet sie die Feststellung in Randnr. 26 des angefochtenen Urteils, mit der das Gericht — entgegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 — den durch diesen Artikel gewährleisteten Schutz von den Waren und Dienstleistungen, für die die Marke mit einer Wertschätzung eingetragen sei, von den anderen Voraussetzungen für den Schutz durch diesen Artikel (Beeinträchtigung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, Beeinträchtigung der Wertschätzung dieser Marke und Ausnutzung der Kennzeichnungskraft der Wertschätzung dieser Marke in unlauterer Weise) getrennt habe. Drittens beanstandet sie die Feststellung in den Randnrn. 31 und 54 des angefochtenen Urteils, dass die Kennzeichnungskraft und die Wertschätzung der älteren Marken im Licht der öffentlichen Wahrnehmung der angemeldeten Marke zu prüfen gewesen sei, da You-Q in Randnr. 39 der Klageschrift vorgetragen habe: „Weiter ist zu beachten, dass die Beschwerdekammer fälschlicherweise — obwohl sie es hätte tun sollen — nicht die Verkehrskreise bestimmte, deren Wahrnehmung für die Bestimmung der Kennzeichnungskraft und der Wertschätzung der älteren Marke berücksichtigt werden sollte. Nach Intel sollten dies die Verbraucher der Waren und Dienstleistungen sein, für die die ältere Marke angemeldet ist.“ Viertens beanstandet die Rechtsmittelführerin die Feststellung des Gerichts, dass die Beschwerdekammer festgestellt habe, dass die relevanten Verkehrskreise, die Wertschätzung für die älteren Marken empfänden, aus der breiten Öffentlichkeit bestünden. Fünftens beanstandet sie die Feststellung des Gerichts, dass nach You-Q das Vorliegen der Wertschätzung unter Bezugnahme auf die von der angemeldeten Marke betroffenen Verkehrskreise, nämlich ein spezialisiertes Publikum, bewiesen werden müsse, und weiter die Feststellung des Gerichts in Bezug auf die relevanten Verkehrskreise, insbesondere Überschneidungen der relevanten Verkehrskreise, die kein Gesichtspunkt bei der Bestimmung der Wertschätzung einer älteren Marke sein könnten. Sechsten beanstandet sie die Beurteilung des Gerichts in Bezug darauf, was erforderlich sei, um eine enorme Wertschätzung und eine sehr wesentliche Wertschätzung für die betroffenen Waren und Güter festzustellen. Siebtens beanstandet sie die Feststellung des Gerichts im Hinblick auf die Ähnlichkeit der Zeichen. Achtens beanstandet sie die Anwendung eines umfassenden Bewertungstests durch das Gericht und die in diesem Test enthaltenen relevanten Gesichtspunkte, um die erforderliche Verbindung festzustellen. Schließlich beanstandet sie die Anwendung und Auslegung der Voraussetzung des Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 durch das Gericht, nach der die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke in unlauterer Weise ausgenutzt werden müsse.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1).


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