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Document 52012IR1664

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: „Gesamtansatz für Migration und Mobilität“

OJ C 277, 13.9.2012, p. 6–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

13.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 277/6


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: „Gesamtansatz für Migration und Mobilität“

2012/C 277/02

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

unterstreicht, dass die Achtung der Menschenrechte der Migranten und die Solidarität mit den Ländern, aus denen die Migrationsströme überwiegend stammen, in allen Phasen der EU-Migrationspolitik – auch in den Beziehungen mit Drittstaaten – in vollem Einklang mit den in Artikel 21 Absatz 1 des EUV verankerten Grundsätzen berücksichtigt werden müssen;

weist darauf hin, dass sämtliche Gründe für Migration – einschließlich des Klimawandels – genauestens untersucht werden müssen, um für alle diejenigen, die wegen Naturkatastrophen oder klimatischen Verhältnissen, die ein Risiko für ihr Überleben oder ihre körperliche Unversehrtheit darstellen, aus ihrem Herkunftsland flüchten, einen angemessenen Rechtsrahmen festlegen zu können;

ist der Auffassung, dass der Gesamtansatz für die Migration eine Politikgestaltung im Mehrebenensystem erfordert, um sicherzustellen, dass diese von der je nach Umständen am besten geeigneten Ebene unter Achtung des Subsidiaritätsprinzips gesteuert wird – zum größtmöglichen Wohl der Menschen sowohl in den Herkunfts- als auch den Zielländern;

fordert insbesondere, die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften umfassend in die Ausführung des Gesamtansatzes einzubinden, indem sowohl die bereits bestehenden Projekte zur dezentralen Zusammenarbeit als auch die strukturierten Dialoge, wie die ARLEM oder die CORLEAP, gefördert werden;

Berichterstatter

Nichi VENDOLA (IT/SPE), Präsident der Region Apulien

Referenzdokument

Mitteilung der Europäischen Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Gesamtansatz für Migration und Mobilität

COM(2011) 743 final

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

Allgemeine Bemerkungen

1.

unterstreicht, dass ein Gesamtansatz als Referenzrahmen für das Handeln der Europäischen Union bei der weltweiten Steuerung („global governance“) im Bereich Migration und Mobilität und als Instrument für eine Gesamtvision für die Migrationspolitik wichtig ist, um die EU-Politik auf dem Gebiet der Außenbeziehungen und der Entwicklungspolitik mit der EU-Einwanderungspolitik in Einklang zu bringen;

2.

begrüßt die Initiative der Europäischen Kommission, eine aktualisierte Fassung des Gesamtansatzes vorzulegen, die besser strukturiert und auf die Migranten und die Achtung der Menschenrechte in den Herkunfts-, Transit- und Zielländern ausgerichtet ist;

3.

verweist auf das Recht eines Menschen, jedes Land, einschließlich des eigenen, zu verlassen (1) und in das eigene Land zurückzukehren, als wesentliche Rechtsgrundlage für jeglichen Diskurs über Migration, sowie auf die Notwendigkeit, die selbstbestimmte Migration unabhängig von den einschlägigen Gründen oder den spezifischen Anforderungen des Ziellands zu fördern (2);

4.

unterstreicht, dass die Achtung der Menschenrechte der Migranten und die Solidarität mit den Ländern, aus denen die Migrationsströme überwiegend stammen, in allen Phasen der EU-Migrationspolitik – auch in den Beziehungen mit Drittstaaten – in vollem Einklang mit den in Artikel 21 Absatz 1 des EUV verankerten Grundsätzen berücksichtigt werden müssen;

5.

ist der Auffassung, dass bei der Festlegung der Einreisemöglichkeiten für Bürger aus Drittstaaten sowie der Maßnahmen zur Aufnahme und Integration von Migranten ein effektiver Schutz der Menschenrechte gewährleistet werden muss;

6.

hebt hervor, dass in den Rückübernahme- und den Visaerleichterungsabkommen der EU und der Mitgliedstaaten sowie bei allen Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung die effektive Achtung der Menschenrechte gewährleistet werden muss, insbesondere gemäß der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, so wie es in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte laufend bekräftigt wird;

7.

unterstreicht, dass die erforderliche Eindämmung der Migrationsströme niemals wichtiger sein darf als das Recht des Einzelnen, internationalen Schutz in der EU zu beantragen, welche ein Rückzugsgebiet für alle, die vor Verfolgung fliehen, oder für andere Schutzbedürftige bleiben muss;

8.

stellt fest, dass die Wirtschaftskrise, von der ein Großteil der europäischen Mitgliedstaaten betroffen ist, die inhärente Spannung zwischen der Grenzkontrollpolitik und der Achtung der Menschenrechte von Migranten zusätzlich verstärken könnte;

9.

weist darauf hin, dass sämtliche Gründe für Migration – einschließlich des Klimawandels – genauestens untersucht werden müssen (3), um für alle diejenigen, die wegen Naturkatastrophen oder klimatischen Verhältnissen, die ein Risiko für ihr Überleben oder ihre körperliche Unversehrtheit darstellen, aus ihrem Herkunftsland flüchten (4), einen angemessenen Rechtsrahmen festlegen zu können;

10.

fordert die Europäische Kommission auf, das ursprünglich in ihrer Mitteilung zur Migration vom 4. Mai 2011 (5) angekündigte Arbeitspapier zu Migration und Klimawandel zu veröffentlichen;

11.

ist der Auffassung, dass es für die Wirksamkeit des Gesamtansatzes notwendig ist, die Koordinierung zwischen der Europäischen Union und den nationalen, regionalen und lokalen Akteuren sowie mit den Drittstaaten auszubauen;

12.

bekräftigt seine frühere Aussage, dass „die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften von einer gemeinsamen Einwanderungspolitik als erste maßgeblich betroffen sind. Zum einen sind sie von den Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der illegalen Zuwanderung besonders betroffen; zum anderen obliegt ihnen die Versorgung der Menschen mit einer Reihe von Diensten als Teil des lokalen Integrationsprozesses. Daher müssen sie an der Schaffung eines europäischen Rahmens für die legale Einwanderung, an den Maßnahmen gegen die illegale Einwanderung und an der Entwicklungszusammenarbeit mit den Herkunftsländern umfassend beteiligt werden“ (6);

13.

begrüßt die erheblichen Fortschritte bei der Schaffung transparenterer, zuverlässigerer und billigerer Geldtransferdienstleistungen in die Herkunftsländer der Migranten und unterstützt die von der Kommission geförderten Initiativen zur Umlenkung der Heimatüberweisungen in produktive Investitionen;

14.

begrüßt die Tatsache, dass im Gesamtansatz die mögliche Rolle der Diaspora sowohl bei entwicklungspolitischen Maßnahmen als auch bei der Regulierung der Migrationsströme hervorgehoben wird, womit die Unterstützungsmaßnahmen bei der Auswanderung und der Integration in den Zielländern gefördert werden;

Rolle der Regionen und der lokalen Gebietskörperschaften bei der Umsetzung des Gesamtansatzes

15.

ist der Auffassung, dass der Gesamtansatz für die Migration eine Politikgestaltung im Mehrebenensystem erfordert, um sicherzustellen, dass diese von der je nach Umständen am besten geeigneten Ebene unter Achtung des Subsidiaritätsprinzips gesteuert wird – zum größtmöglichen Wohl der Menschen sowohl in den Herkunfts- als auch den Zielländern;

16.

betrachtet die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften als Schlüsselakteure des Gesamtansatzes, da sie sowohl für die Förderung und Umsetzung der Sozial-, Beschäftigungs-, Aufnahme- und Integrationsmaßnahmen sowie der Maßnahmen zur Steuerung der illegalen Einwanderung als auch für die Aufnahme intensiver Dialoge und verschiedenartiger Formen der Zusammenarbeit mit den Herkunfts- und Transitländern von Migranten (7) zuständig sind;

17.

stellt fest, dass die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften bereits jetzt Initiativen für den Dialog mit den Gebietskörperschaften der Drittstaaten (darunter viele Herkunfts- und Transitländer von Migranten) sowie Projekte der dezentralisierten Zusammenarbeit fördern;

18.

wünscht, dass die Versammlung der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften Europa-Mittelmeer (ARLEM) und die Konferenz der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften für die Östliche Partnerschaft (CORLEAP) als ideale Foren für den Dialog mit den regionalen Gebietskörperschaften des Mittelmeerraums und Osteuropas über die Einwanderungs- und Entwicklungspolitik betrachtet werden;

19.

ist der Ansicht, dass für eine größtmögliche Kohärenz zwischen den bilateralen Initiativen der Mitgliedstaaten und den bereits bestehenden regionalen und bilateralen Dialogen als Instrumente der EU-Außenpolitik im Bereich der Einwanderung gesorgt werden sollte, u.a. durch die volle Anerkennung der von den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften geförderten Initiativen für den Dialog;

20.

fordert die Institutionen auf, die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften im Rahmen ihrer Zuständigkeit im nationalen Kontext als zentrale Akteure des Gesamtansatzes zu betrachten, die mithilfe von Instrumenten, bei denen sie selber die Empfänger der EU-Finanzmittel sind, auch ohne das Eingreifen zentraler Regierungsstellen und entsprechend den bestehenden Unterschieden in den Mitgliedstaaten tätig werden;

21.

fordert die Kommission auf, innovative Projekte zur Verbesserung des Ausgleichs zwischen Arbeitskräfteangebot und -nachfrage zu fördern, und zwar über die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, die ja auf diesem Gebiet in vielen Mitgliedstaaten entsprechende Kompetenzen haben, um auf diese Weise ein wirksames Instrument u.a. für das Problem des Qualifikationsdefizits in bestimmten Arbeitsmarktsegmenten zu finden;

22.

spricht sich dafür aus, die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften in die Aktualisierung des Zuwanderungsportals der EU einzubeziehen, um dieses um relevante Informationen für Migranten über Regionen, Städte und Gemeinden im Zielland zu erweitern;

Beziehung zwischen Einwanderungspolitik und Entwicklungszusammenarbeit

23.

erachtet es als äußerst wichtig, dass die Kohärenz zwischen der Migrations- und Entwicklungspolitik der EU und der externen Einwanderungs- und Asylpolitik stets gewährleistet ist. Maßnahmen der EU und der Mitgliedstaaten in Drittländern sollten immer in erster Linie auf den Grundsätzen der Solidarität und der gemeinsamen Entwicklung fußen, um die eigentlichen Ursachen für Migration anzugehen und die Armut zu bekämpfen. Besondere Aufmerksamkeit verdienen dabei die Mobilisierung nationaler Ressourcen in diesen Ländern sowie die Unterstützung des Institutionenaufbaus und die Verbesserung der Regierungsstrukturen und der Rechtsstaatlichkeit als Schlüsselfaktoren für die Förderung eines wirtschaftlichen und sozialen Wandels;

24.

fordert die Kommission auf, die Mittelverteilung an Entwicklungsländer im Einklang mit den Grundsätzen, Prioritäten und Strategien der Entwicklungszusammenarbeit und unter Berücksichtigung des leistungsbezogenen Grundsatzes „mehr für mehr“ vorzunehmen;

25.

ist der Auffassung, dass das Prinzip der Gegenseitigkeit, insbesondere in den Mobilitätspartnerschaften und in der Gemeinsamen Agenda für Migration und Mobilität, mit den Grundsätzen der Entwicklungszusammenarbeit auf einer Linie liegen muss (8);

26.

ist der Auffassung, dass bei der Umsetzung des Gesamtansatzes alle besonders gefährdeten Gruppen, insbesondere unbegleitete Minderjährige, angemessen geschützt werden müssen, um sowohl die Maßnahmen in Drittstaaten angemessen auszurichten als auch probate Formen der Aufnahme und der sozialen Integration in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten und gleichzeitig die Verbreitung der in zahlreichen regionalen und lokalen Gebietskörperschaften in den Mitgliedstaaten entwickelten bewährten Methoden zu fördern; fordert von der Europäischen Kommission zudem die tatsächliche Umsetzung der im Aktionsplan für unbegleitete Minderjährige enthaltenen Maßnahmen;

27.

fordert die Ausarbeitung eines wirklichen geschlechterspezifischen Ansatzes, damit die besondere Rolle der Frauen bei der Aus- und Einwanderung und der sozialen Integration der gesamten Familie im Zielland stärker anerkannt wird;

28.

weist darauf hin, dass die Einwanderungspolitik der EU im Widerspruch zur Entwicklungszusammenarbeit stehen könnte, da die EU Hochqualifizierte aus Drittstaaten anziehen will, um die in der Agenda Europa 2020 festgelegten Ziele im Bereich der demografischen und wirtschaftlichen Entwicklung zu erreichen;

29.

zweifelt daran, dass der durch die selektive Migrationspolitik verursachten Abwanderung hochqualifizierter Arbeitskräfte („brain drain“) mit dem Instrument der zirkulären Migration entgegengewirkt werden kann, da die Effizienz und die konkrete Wirkung dieses Instruments noch keineswegs klar sind;

30.

ist außerdem der Ansicht, dass das Instrument der zirkulären Migration im Widerspruch zum Ziel der Integration von Migranten stehen könnte und dass aus diesem Grund Integrationsstrategien erarbeitet werden müssen, die genau auf diese Arbeitnehmer ausgerichtet sind, damit sie sich effektiv integrieren können, auch wenn ihr Aufenthalt in der Europäischen Union nicht für einen längeren Zeitraum geplant ist (9);

31.

ist der Auffassung, dass die Anerkennung von Studienabschlüssen und Qualifikationen unter harmonisierten Bedingungen entscheidend ist, um „Bildungsverschwendung“ („brain waste“) zu vermeiden und eine wirksame Integration von Migranten sowie deren Wiedereingliederung in ihre Herkunftsländer im Rahmen der zirkulären Migration zu gewährleisten;

32.

fordert die Kommission auf, die Maßnahmen zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Vereinfachung der Anerkennung von Studienabschlüssen und Qualifikationen sowie die informelle Anerkennung der Kompetenzen zu fördern, auch um die Mobilität von Arbeitnehmern aus Drittstaaten innerhalb des europäischen Arbeitsmarkts zu begünstigen;

33.

hofft, dass die Ersuchen an Drittstaaten um Zusammenarbeit zur Eindämmung der Migrationsströme niemals dazu führen, dass das Recht eines Menschen, ein Land – einschließlich des eigenen – zu verlassen, vorenthalten wird, insbesondere wenn von Drittstaaten verlangt wird, Auswanderungskontrollen auf der Rechtsgrundlage der Zielländer durchzuführen;

34.

ist der Auffassung, dass verstärkt in Projekte der Entwicklungszusammenarbeit auf dem Gebiet der Bildung und des Gesundheitswesens investiert werden muss, wobei die Hochschulen direkt eingebunden und die Mobilität von Forschern und anderen im akademischen Bereich Tätigen gefördert werden sollten;

35.

unterstützt die dem Europäischen Parlament vorgelegte Petition zur Annahme eines Erasmus- und Leonardo-da-Vinci-Programms für den Europa-Mittelmeerraum als spezifisches Instrument für die wechselseitige Mobilität zwischen Studierenden des nördlichen und des südlichen Mittelmeerraums;

36.

ist der Auffassung, dass die Mobilität junger Menschen, insbesondere von Studierenden, wirksam gefördert werden sollte, u.a. durch Visaerleichterungen, den Abbau des Verwaltungsaufwands und die Bereitstellung ausreichend hoher Finanzmittel;

37.

ist der Auffassung, dass das Programm „Erasmus für alle“ neben den bereits bestehenden, bewährten Austauschverfahren zwischen jungen Menschen, wie z.B. das von der Versammlung der Regionen Europas (AER) geförderte Programm „Eurodissey“, anerkannt und unterstützt werden muss;

38.

hält eine Ausweitung der Untersuchungen über den durch die wirtschaftlichen Ungleichgewichte verursachten Migrationsdruck für notwendig, damit wirksame Reaktionsmechanismen ermittelt werden können, darunter mobilitätsfördernde Instrumente auch für Geringqualifizierte, die in einigen Mitgliedstaaten noch sehr gefragt sind und deren Situation nicht alleine mit dem Instrument der zirkulären Migration angegangen werden kann;

39.

ist der Auffassung, dass die Diaspora auch in die Maßnahmen zur Vorbereitung der Auswanderung eingebunden werden sollten, indem die direkt von Migrantenverbänden verwalteten Internetportale, die einschlägige Informationen in einer für die potenzielle Zielgruppe verständlichen Sprache bieten, genutzt werden;

40.

begrüßt die Förderung der Maßnahmen zur Vorbereitung der Auswanderung, in die stärker investiert werden muss, und zwar durch eine Einbeziehung der bereits in den Herkunftsländern der Migranten tätigen NRO und der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, die an den Verfahren für die Aufnahme und die Integration der Migranten und ihrer Familien beteiligt sind;

Bekämpfung der illegalen Einwanderung

41.

begrüßt das große Engagement der EU, die illegale Einwanderung, insbesondere den Menschenschmuggel und -handel, zu bekämpfen und gegen Arbeitgeber vorzugehen, die illegal aufhältige Personen beschäftigen;

42.

unterstreicht die Bedeutung eines Ansatzes für die Bekämpfung der illegalen Einwanderung, in der berücksichtigt wird, dass Migranten mögliche Opfer von illegalem Menschenhandel sein können und als solche eines entsprechenden Schutzes bedürfen;

43.

fordert die Kommission auf, ihre Initiativen zur Untersuchung der Schwarzarbeit und zu deren Eindämmung fortzuführen, da diese für die Wirtschaft der gesamten Union ein Übel darstellt und Anreiz für die Einreise illegaler Migranten ist, die Gefahr laufen, sowohl zu Opfern der Ausbeutung auf dem Arbeitsmarkt als auch als zu Handlangern für kriminelle Netze zu werden;

44.

betont, dass auch zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung erhebliche finanzielle Anstrengungen unternommen wurden, insbesondere die von der Agentur FRONTEX geförderten Grenzkontrollmaßnahmen;

45.

unterstreicht die Notwendigkeit der Achtung der Menschenrechte und insbesondere des Grundsatzes der Nichtzurückweisung („non-refoulement“) in sämtlichen Phasen der Grenzkontrollen und der damit verbundenen Pflicht zur genauen Überprüfung der Tätigkeiten von FRONTEX durch die EU-Institutionen, namentlich das Europäische Parlament;

46.

ist der Auffassung, dass entsprechende Kontrollen auf die direkt von FRONTEX verwaltete internationale Zusammenarbeit ausgeweitet werden sollten, da FRONTEX internationale Abkommen technischer Natur mit Drittstaaten abschließen kann, deren Inhalte transparenter gestaltet und deren Anwendungsbereiche genau abgegrenzt werden müssen;

47.

hält es für notwendig, alle vorhandenen Instrumente einer genauen Untersuchung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses zu unterziehen, um ihre Wirksamkeit, einschließlich der Kosten für die Rückkehrverfahren (d.h. Ingewahrsamnahme und Abschiebung) und den tatsächlichen von den Mitgliedstaaten aufgebrachten Mittelumfang für die freiwillige Rückkehr mit dem für die Abschiebung vergleichen zu können;

48.

ist der Auffassung, dass verhindert werden muss, dass legal aufhältige Migranten infolge mangelnder Flexibilität der nationalen Rechtsvorschriften zu illegalen Migranten werden, wodurch die Zahl der Personen, die die genehmigte Aufenthaltsdauer überschreiten („overstayer“), erhöht wird;

49.

hofft, dass die Institutionen der EU und die Mitgliedstaaten die Möglichkeit der Einreise in die EU für Arbeitssuchende im Einklang mit Artikel 79 Absatz 5 des AEUV ernsthaft in Erwägung ziehen;

50.

ist der Auffassung, dass die Verfügbarkeit legaler Einreisewege eines der Hauptinstrumente zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung und des Phänomens der „overstayer“ sowie zur Gewährleistung eines gewissen Grades an Solidarität in den Beziehungen mit den Ländern, aus denen die Migrationsströme stammen, ist;

51.

fordert die Institutionen auf, die Rückübernahmestrategie in den Gesamtansatz aufzunehmen, um zu gewährleisten, dass diese Strategie auf den Grundsätzen der Entwicklungszusammenarbeit fußt und nicht zu einem losgelösten, inkohärenten Bereich wird;

52.

ist der Ansicht, dass die Rückübernahmeabkommen einer regelmäßigen Bewertung unterzogen werden müssen, insbesondere hinsichtlich der Verpflichtung der Transitländer, nicht nur die eigenen Bürger wieder aufzunehmen, sondern auch Ausländer, die durch diese Länder in die EU eingereist sind und Gefahr laufen, dass sie in einem Niemandsland enden, was die Lage in den Transitländern verschlimmern und die Betroffenen ernstzunehmenden Risiken im Zusammenhang mit Menschenrechtsverletzungen aussetzen würde;

Externe Dimension des Asyls

53.

ist der Auffassung, dass die Stärkung der Asylsysteme der Drittstaaten nicht als Möglichkeit zur Vermeidung der Anerkennung des Rechts auf internationalen Schutz in der EU verstanden werden darf;

54.

begrüßt, dass die EU in den regionalen Schutzprogrammen mit dem UNHCR zusammengearbeitet hat, auch wenn der von der EU gebotene Schutz über den in der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannten Schutz hinausgeht, da er auch den subsidiären Schutz und den Schutz vor Behandlungen, die gegen die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verstoßen, umfasst;

55.

ist der Meinung, dass das Handeln der EU niemals darauf ausgerichtet sein sollte, die Asylbewerber daran zu hindern, ihr Aufenthaltsland zu verlassen, um Schutz in einem EU-Mitgliedstaat zu beantragen;

56.

hält es insbesondere angesichts der deutlichen Kritik seitens des Europäischen Gerichtshofs für notwendig, die sogenannte Dublin-II-Verordnung zu überarbeiten, damit die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten bei gleichzeitiger voller Wahrung der Menschenrechte, einschließlich des Rechts auf Familienzusammenführung, tatsächlich gewährleistet wird;

57.

fordert die Kommission auf, im Rahmen der Mobilitätspartnerschaften entsprechende Schutzklauseln für Asylbewerber und Flüchtlinge einzufügen;

58.

fordert die Institutionen zusammen mit den Mitgliedstaaten auf, die Wirksamkeit des Systems für Such- und Rettungseinsätze auf See zu verbessern, insbesondere durch eine stärkere Koordinierung und die Festlegung gemeinsamer Kriterien zur Ermittlung des am besten geeigneten sicheren Orts, um die geretteten Migranten an Land zu bringen;

Schlussbemerkungen

59.

fordert die Kommission, den Rat und das Europäische Parlament auf, die Diskussion über die vier Säulen des Gesamtansatzes aufrechtzuerhalten, damit alle potenziell betroffenen Zielgruppen voll und ganz in die Durchführung eingebunden werden können;

60.

fordert insbesondere, die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften umfassend in die Ausführung des Gesamtansatzes einzubinden, indem sowohl die bereits bestehenden Projekte zur dezentralen Zusammenarbeit als auch die strukturierten Dialoge, wie die ARLEM oder die CORLEAP, gefördert werden;

61.

fordert die Europäische Kommission auf, die Untersuchungen zu den Ursachen und Eigenschaften der weltweiten Migration fortzuführen, um wirksame Strategien zur Behandlung dieses Phänomen zu erarbeiten, die auf der Solidarität mit den Drittländern beruhen;

62.

bedauert die Politik der Kriminalisierung von Migranten und begrüßt die Maßnahmen zur Bekämpfung der kriminellen Netze, denen die Migranten zum Opfer fallen;

63.

fordert eine Politik zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung, die nicht nur auf Grenzkontrollen und dem Abfangen von Migranten bei der Ausreise, sondern auch auf effektiven legalen Einreisemöglichkeiten beruht, die auch geringer qualifizierten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern offenstehen und den spezifischen Eigenschaften des jeweiligen Mitgliedstaates gerecht werden.

Brüssel, den 18. Juli 2012

Die Präsidentin des Ausschusses der Regionen

Mercedes BRESSO


(1)  Art. 13 Abs. 2 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte; Art. 2 Abs. 2 des Protokolls Nr. 4 zur EMRK; Art. 12. Abs. 2 des Pakts über bürgerliche und politische Rechte.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments P6_TA(2006) 0319 zum Thema „Migration und Entwicklung“ vom 6. Juli 2006.

(3)  Stellungnahme des AdR (ENVE-V-008) zum Thema „Die Rolle lokaler und regionaler Gebietskörperschaften bei der Förderung eines nachhaltigen Wassermanagements“, 30. Juni / 1. Juli 2011, Ziffer 14; Bericht der ARLEM (SUDEV) über „Die Beziehung zwischen Wüstenbildung und Klimawandel im Mittelmeerraum“, 31. Januar 2012.

(4)  http://www.unhcr.org/pages/49e4a5096.html (auf Englisch).

(5)  „Mitteilung zur Migration“, COM(2011) 248, S. 22.

(6)  Stellungnahme des AdR (CONST-IV-017) zum Thema „Eine gemeinsame Einwanderungspolitik für Europa“, die auf der Plenartagung am 26./27. November 2008 (Berichterstatter: Werner Heinrich JOSTMEIER) verabschiedet wurde.

(7)  Stellungnahme des AdR (CONST-IV-017) zum Thema „Eine gemeinsame Einwanderungspolitik für Europa“, 26./27. November 2008, Ziffer 5.

(8)  Dem Geist dieses Prinzips entspricht gänzlich der Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (COM(2011) 290 final).

(9)  Entwurf einer Stellungnahme des AdR zum Thema „Neue europäische Integrationsagenda“, Ziffer 60; Entwurf einer Stellungnahme der Fachkommission CIVEX zum Thema „Familienzusammenführung“, Berichterstatter: Sergio SOAVE, Ziffer 11.


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