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Document 62011CN0642

Rechtssache C-642/11: Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen Sad — Varna (Bulgarien), eingereicht am 15. Dezember 2011 — Stroy Trans EOOD/Direktor na Direktsia „Obzhalvane i upravlenie na izpalnenieto“ — Varna pri Tsentralno Upravlenie na Natsionalnata Agentsia za Prihodite

OJ C 80, 17.3.2012, p. 9–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

17.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 80/9


Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen Sad — Varna (Bulgarien), eingereicht am 15. Dezember 2011 — Stroy Trans EOOD/Direktor na Direktsia „Obzhalvane i upravlenie na izpalnenieto“ — Varna pri Tsentralno Upravlenie na Natsionalnata Agentsia za Prihodite

(Rechtssache C-642/11)

2012/C 80/12

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Administrativen Sad — Varna

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Stroy Trans EOOD

Beklagter: Direktor na Direktsia „Obzhalvane i upravlenie na izpalnenieto“ — Varna pri Tsentralno Upravlenie na Natsionalnata Agentsia za Prihodite

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 203 der Richtlinie 2006/112/EG (1) des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen, dass die von einer Person in einer Rechnung ausgewiesene Mehrwertsteuer unabhängig davon geschuldet wird, ob die Gründe für diesen Ausweis vorliegen (Fehlen einer Lieferung bzw. Dienstleistung oder einer Zahlung), sowie dahin, dass die Stellen, die die Anwendung des Zakon za danak varhu dobavenata stoynost (Mehrwertsteuergesetz) überprüfen, angesichts einer nationalen Bestimmung, wonach eine Rechnung nur von ihrem Aussteller berichtigt werden kann, nicht befugt sind, Berichtigungen der von der Person ausgewiesenen Steuer vorzunehmen?

2.

Werden die Grundsätze der steuerlichen Neutralität, der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes durch eine Praxis der Verwaltung und der Gerichte verletzt, wonach der einen Partei (dem in der Rechnung genannten Erwerber oder Empfänger) mit einem Steuerprüfungsbescheid ein Recht auf Vorsteuerabzug versagt wird, während bei der anderen Partei (dem Aussteller der Rechnung) — wieder mit einem Steuerprüfungsbescheid — keine Berichtigung der ausgewiesenen Mehrwertsteuer vorgenommen wird, und zwar in folgenden Fällen:

der Aussteller der Rechnung hat im Rahmen der bei ihm durchgeführten Steuerprüfung keine Dokumente vorgelegt;

der Aussteller der Rechnung hat im Steuerprüfungsverfahren Dokumente vorgelegt, jedoch haben seine Lieferer keine Beweise vorgelegt oder anhand der vorgelegten Beweise lässt sich nicht feststellen, dass tatsächlich Gegenstände geliefert oder Dienstleistungen erbracht wurden;

im Steuerprüfungsverfahren des Ausstellers der Rechnungen wurden die fraglichen Lieferungen in der Kette nicht überprüft?


(1)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1).


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