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Document 62011TN0650

Rechtssache T-650/11: Klage, eingereicht am 19. Dezember 2011 — Dimension Data Belgium/Parlament

OJ C 73, 10.3.2012, p. 28–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

10.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 73/28


Klage, eingereicht am 19. Dezember 2011 — Dimension Data Belgium/Parlament

(Rechtssache T-650/11)

2012/C 73/55

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Dimension Data Belgium SA (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Levert und M. Velghe)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die ihr mit E-Mail vom 18. Oktober 2011 zugestellte Entscheidung des Europäischen Parlaments, das Angebot, das sie für das Los Nr. 1 des Auftrags PE-ITEC-DIT-ITIM-TELSIS abgegeben hat, abzulehnen und dieses Los Nr. 1 an die BT Belgien zu vergeben, für nichtig zu erklären;

dem Europäischen Parlament die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Begründungsmangel der streitigen Entscheidung, da das Parlament der Klägerin keinerlei Informationen über die Merkmale des ausgewählten Angebots mitgeteilt habe.

2.

Zweiter Klagegrund: Verletzung der dem Parlament nach den Art. 89, 92, 97 und 100 der Haushaltsordnung (1) und Art. 138 der Durchführungsbestimmungen (2) obliegenden Transparenzpflicht, da das Parlament die Kriterien für die Bewertung der Angebotspreise nicht klar, vollständig und genau festgelegt habe.

3.

Dritter Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler bei der Bestimmung der Kriterien für die Bewertung der Qualität der Angebote sowie Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und gegen Art. 138 Abs. 2 der Durchführungsbestimmungen, da der Auftraggeber ein Bewertungskriterium berücksichtigt habe, das nicht auf die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots abziele.

4.

Vierter Klagegrund: Offensichtlicher Fehler bei der Beurteilung der Qualität der finanziellen Angebote und Verstoß gegen Art. 139 der Durchführungsbestimmungen durch die Vergabe von Los 1 des streitigen Auftrags an die Gesellschaft BT Belgien, da deren Angebot derart ungewöhnlich niedrig sei, dass es vom Parlament abgelehnt oder aber als nicht den Verdingungsunterlagen entsprechend angesehen werden müsse.


(1)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248, S. 1).

(2)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1065/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357, S. 1).


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