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Document 52012XC0309(03)

Bekanntmachung der Einleitung einer Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Wolframelektroden mit Ursprung in der Volksrepublik China

OJ C 71, 9.3.2012, p. 23–31 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

9.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 71/23


Bekanntmachung der Einleitung einer Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Wolframelektroden mit Ursprung in der Volksrepublik China

2012/C 71/08

Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Wolframelektroden mit Ursprung in der Volksrepublik China (1) („betroffenes Land“) erhielt die Europäische Kommission („Kommission“) einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (2) („Grundverordnung“).

1.   Überprüfungsantrag

Der Antrag wurde am 12. Dezember 2011 von Eurométaux („Antragsteller“) im Namen eines Unionsherstellers eingereicht, auf den mit mehr als 50 % ein erheblicher Teil der Produktion bestimmter Wolframelektroden in der Union entfällt.

2.   Zu überprüfende Ware

Bei der zu überprüfenden Ware handelt es sich um Schweißelektroden aus Wolfram, einschließlich Stangen und Stäbe für Schweißelektroden, mit einem Wolframgehalt von 94 GHT oder mehr, ausgenommen nur gesinterte, auch zugeschnitten, mit Ursprung in der Volksrepublik China („zu überprüfende Ware“), die derzeit unter den KN-Codes ex 8101 99 10 und ex 8515 90 00 (TARIC-Codes 8101991010 und 8515900010) eingereiht werden.

3.   Geltende Maßnahmen

Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Verordnung (EG) Nr. 260/2007 des Rates (3) eingeführt wurde.

4.   Gründe für die Auslaufüberprüfung

Der Antragsteller hat hinreichende Beweise dafür vorgelegt, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten des Dumpings und der Schädigung zu rechnen wäre.

4.1   Behauptung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings

Nach Maßgabe des Artikels 2 Absatz 7 der Grundverordnung ermittelte der Antragsteller den Normalwert für die ausführenden Hersteller in der Volksrepublik China, denen in der zu den geltenden Maßnahmen führenden Untersuchung keine Marktwirtschaftsbehandlung zugestanden worden war, auf der Grundlage der Verkaufspreise in einem geeigneten Marktwirtschaftsdrittland; das betreffende Vergleichsland ist unter Nummer 5.1.3 genannt. Für die Unternehmen, denen in der Untersuchung Marktwirtschaftsbehandlung gewährt wurde, wurde der Normalwert anhand eines rechnerisch ermittelten Normalwerts in der Volksrepublik China bestimmt. Die Behauptung, dass das Dumping anhalten werde, stützt sich auf einen Vergleich des so ermittelten Normalwerts mit den Preisen der zu überprüfenden Ware bei der Ausfuhr in die Union.

Aus diesem Vergleich ergeben sich erhebliche Dumpingspannen.

4.2   Behauptung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens der Schädigung

Es wurde auch vorgebracht, die Einfuhren der zu überprüfenden Ware aus der Volksrepublik China seien nach wie vor in erheblichen Mengen erfolgt und hätten den Wirtschaftszweig der Union weiterhin geschädigt.

Aus den vom Antragsteller vorgelegten Anscheinsbeweisen geht hervor, dass sich die Menge und die Preise der eingeführten zu überprüfenden Ware unter anderem weiterhin auf die Verkaufsmengen, die in Rechnung gestellten Preise und den Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union negativ ausgewirkt und dadurch die Gesamtergebnisse und die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union sehr nachteilig beeinflusst haben.

Außerdem dürfte den Angaben des Antragstellers zufolge bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen ein Anstieg der Einfuhren zu gedumpten Preisen aus dem betroffenen Land aller Wahrscheinlichkeit nach eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nach sich ziehen. Die vom Antragsteller diesbezüglich vorgelegten Beweise lassen vermuten, dass die Einfuhren der zu überprüfenden Ware im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen zunehmen werden, weil das betroffene Land über ungenutzte Produktionskapazitäten verfügt.

5.   Verfahren

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass die vorliegenden Beweise die Einleitung einer Auslaufüberprüfung rechtfertigen; daher leitet sie eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.

Bei der Untersuchung wird geprüft, ob damit zu rechnen ist, dass das Dumping und die Schädigung bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen anhalten oder erneut auftreten.

5.1   Verfahren zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings

5.1.1   Untersuchung der ausführenden Hersteller

Die ausführenden Hersteller (4) der zu überprüfenden Ware aus dem betroffenen Land werden ersucht, bei dieser Überprüfung mitzuarbeiten.

Da in der Volksrepublik China eine Vielzahl ausführender Hersteller von dem Verfahren betroffen sein dürfte, kann die Kommission, um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, die Zahl der zu untersuchenden ausführenden Hersteller auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet („Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle ausführenden Hersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit gebeten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien dieser Aufforderung binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nachkommen, indem sie der Kommission die in Anhang A dieser Bekanntmachung erbetenen Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln.

Die Kommission wird ferner mit den Behörden der Volksrepublik China und gegebenenfalls mit den ihr bekannten Verbänden ausführender Hersteller Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der ausführenden Hersteller benötigt.

Interessierte Parteien, die außer den vorgenannten Angaben weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die ausführenden Hersteller auf der Grundlage der größten repräsentativen Menge der Ausfuhren der zu überprüfenden Ware in die Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten ausführenden Hersteller, die Behörden des betroffenen Landes und die Verbände der ausführenden Hersteller werden von der Kommission (gegebenenfalls über die Behörden des betroffenen Landes) darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt wurden.

Die Kommission wird den für die Stichprobe ausgewählten ausführenden Herstellern, den ihr bekannten Verbänden ausführender Hersteller sowie den Behörden des betroffenen Landes Fragebogen zusenden, um die Informationen zu den ausführenden Herstellern einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle ausführenden Hersteller, die für die Stichprobe ausgewählt wurden, binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobenauswahl einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

Der Fragebogen enthält unter anderem Angaben zur Struktur der Unternehmen der ausführenden Hersteller, zur Geschäftstätigkeit der Unternehmen im Zusammenhang mit der zu überprüfenden Ware, zu den Produktionskosten, den Verkäufen der zu überprüfenden Ware auf dem Inlandsmarkt des betroffenen Landes und den Verkäufen der zu überprüfenden Ware in die Union.

Unternehmen, die ihrer möglichen Einbeziehung in die Stichprobe zugestimmt hatten, jedoch hierfür nicht ausgewählt wurden, gelten als mitarbeitend („nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller“).

5.1.2   Untersuchung der unabhängigen Einführer  (5)  (6)

Die unabhängigen Einführer, die die zu überprüfende Ware aus der Volksrepublik China in die Union einführen, werden gebeten, bei dieser Untersuchung mitzuarbeiten.

Da eine Vielzahl unabhängiger Einführer von dem Verfahren betroffen sein dürfte, kann die Kommission, um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, die Zahl der zu untersuchenden unabhängigen Einführer auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet („Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle unabhängigen Einführer oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit gebeten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien dieser Aufforderung binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nachkommen, indem sie der Kommission die in Anhang B dieser Bekanntmachung erbetenen Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln.

Die Kommission kann ferner mit den ihr bekannten Einführerverbänden Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der unabhängigen Einführer benötigt.

Interessierte Parteien, die außer den vorgenannten Angaben weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die Einführer auf der Grundlage der größten repräsentativen Verkaufsmenge der zu überprüfenden Ware in der Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten unabhängigen Einführer und Einführerverbände werden von ihr darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt wurden.

Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen unabhängigen Einführern und den ihr bekannten Einführerverbänden Fragebogen zusenden, um die Informationen einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobenauswahl einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

Der Fragebogen enthält unter anderem Angaben zur Struktur und den Geschäftstätigkeiten der Unternehmen im Zusammenhang mit der zu überprüfenden Ware und zu den Verkäufen der zu überprüfenden Ware.

5.1.3   Wahl des Marktwirtschaftsdrittlandes

In der vorausgegangenen Untersuchung waren die Vereinigten Staaten von Amerika als geeignetes Marktwirtschaftsland zur Ermittlung des Normalwertes für die Volksrepublik China herangezogen worden. Die Kommission beabsichtigt, die Vereinigten Staaten von Amerika erneut für diesen Zweck heranzuziehen. Interessierte Parteien werden hiermit gebeten, zur Angemessenheit der Wahl dieses Landes Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen müssen binnen 10 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

5.2   Verfahren zur Feststellung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung und zur Untersuchung der Unionshersteller

Die Unionshersteller der zu überprüfenden Ware werden gebeten, bei der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten.

Um die Informationen über die Unionshersteller einzuholen, die die Kommission für ihre Untersuchung benötigt, wird sie Fragebogen an die ihr bekannten Unionshersteller oder repräsentativen Unionshersteller und die ihr bekannten Verbände der Unionshersteller versenden. Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind alle Unionshersteller und die Verbände der Unionshersteller gebeten, die Kommission umgehend, spätestens jedoch 15 Tage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union — vorzugsweise per E-Mail — zu kontaktieren und einen Fragebogen anzufordern.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Unionshersteller und die Verbände der Unionshersteller den ausgefüllten Fragebogen binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union übermitteln. Der ausgefüllte Fragebogen enthält unter anderem Angaben zu der Struktur, der finanziellen Lage und den Geschäftstätigkeiten der Unternehmen im Zusammenhang mit der zu überprüfenden Ware sowie zu den Produktionskosten und den Verkäufen der zu überprüfenden Ware.

5.3   Verfahren zur Prüfung des Unionsinteresses

Sollte sich die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings und der Schädigung bestätigen, wird nach Artikel 21 der Grundverordnung geprüft, ob die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Union möglicherweise zuwiderlaufen würde. Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind die Unionshersteller, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände, die Verwender und ihre repräsentativen Verbände sowie repräsentative Verbraucherorganisationen gebeten, sich binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission zu melden. Um bei der Untersuchung mitarbeiten zu können, müssen die repräsentativen Verbraucherorganisationen innerhalb derselben Frist nachweisen, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu überprüfenden Ware besteht.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, können Parteien, die sich innerhalb der genannten Frist bei der Kommission melden, ihr binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union Angaben zum Unionsinteresse übermitteln. Diese Angaben können entweder in einem frei gewählten Format oder in einem von der Kommission erstellten Fragebogen gemacht werden. Nach Artikel 21 der Grundverordnung übermittelte Informationen werden allerdings nur berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind.

5.4   Andere schriftliche Beiträge

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden alle interessierten Parteien hiermit gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienlichen Nachweise binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

5.5   Möglichkeit der Anhörung durch die mit der Untersuchung betrauten Dienststellen der Kommission

Jede interessierte Partei kann eine Anhörung durch die mit der Untersuchung betrauten Kommissionsdienststellen beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, die die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

5.6   Schriftliche Beiträge, Übermittlung ausgefüllter Fragebogen und Schriftwechsel

Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, darunter auch die in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, die ausgefüllten Fragebogen und sonstige Schreiben, müssen den Vermerk „Limited“ (zur eingeschränkten Verwendung) (7) tragen.

Interessierte Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Limited“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassungen sollten so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglichen. Legt eine interessierte Partei, die vertrauliche Informationen übermittelt, hierzu keine nichtvertrauliche Zusammenfassung im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so können diese vertraulichen Informationen unberücksichtigt bleiben.

Interessierte Parteien müssen alle Beiträge und Anträge elektronisch (die nichtvertraulichen Beiträge per E-Mail, die vertraulichen auf CD-R/DVD) übermitteln, und zwar unter Angabe ihres Namens, ihrer Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer. Etwaige Vollmachten und unterzeichnete Bescheinigungen, die den beantworteten Fragebogen beigefügt werden, wie auch ihre aktualisierten Fassungen sind der nachstehend genannten Stelle indessen auf Papier vorzulegen, entweder durch Einsendung per Post oder durch persönliche Abgabe. Kann eine interessierte Partei ihre Beiträge und Anträge nicht elektronisch übermitteln, muss sie die Kommission nach Artikel 18 Absatz 2 der Grundverordnung hierüber unverzüglich in Kenntnis setzen. Weiterführende Informationen zum Schriftwechsel mit der Kommission können die interessierten Parteien der entsprechenden Webseite im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/tackling-unfair-trade/trade-defence

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro: N105 04/092

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Fax +32 22985353

E-Mail: TRADE-R547-Tungsten-el-A@ec.europa.eu

(für ausführende Hersteller, verbundene Einführer, Verbände und Vertreter der Volksrepublik China sowie für Hersteller im Drittland mit Marktwirtschaft) und

TRADE-R547-Tungsten-el-B@ec.europa.eu

(für Unionshersteller, unabhängige Einführer, Verwender, Verbraucher und Verbände in der Union)

6.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Verweigern interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen, erteilen sie diese nicht fristgerecht oder behindern sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.

Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

7.   Anhörungsbeauftragter

Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den mit der Untersuchung betrauten Kommissionsdienststellen. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen Dritter auf Anhörung. Der Anhörungsbeauftragte kann die Anhörung einer einzelnen interessierten Partei ansetzen und als Vermittler tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können.

Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, die die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

Der Anhörungsbeauftragte bietet den Parteien außerdem die Möglichkeit, bei einer Anhörung ihre unterschiedlichen Ansichten zu Fragen wie der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings und der Schädigung sowie zum Unionsinteresse vorzutragen und Gegenargumente vorzubringen.

Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/tackling-unfair-trade/hearing-officer/index_en.htm

8.   Zeitplan für die Untersuchung

Nach Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung wird die Untersuchung binnen 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abgeschlossen.

9.   Möglichkeit der Beantragung einer Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung

Bei dieser Auslaufüberprüfung handelt es sich um eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung; deshalb werden die Untersuchungsergebnisse nicht etwa zu einer Änderung der Höhe der geltenden Maßnahmen führen, sondern nach Artikel 11 Absatz 6 der Grundverordnung zur Aufhebung oder Aufrechterhaltung jener Maßnahmen.

Ist nach Auffassung einer interessierten Partei zu überprüfen, ob die Höhe der Maßnahmen nach oben oder nach unten korrigiert werden sollte, kann die Partei eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung beantragen.

Eine Partei, die eine solche, von der in dieser Bekanntmachung genannten Auslaufüberprüfung getrennt durchzuführende Überprüfung beantragen möchte, kann unter der angegebenen Anschrift Kontakt mit der Kommission aufnehmen.

10.   Verarbeitung personenbezogener Daten

Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (8) verarbeitet.


(1)  ABl. C 169 vom 9.6.2011, S. 14.

(2)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(3)  ABl. L 72 vom 13.3.2007, S. 1.

(4)  Ein ausführender Hersteller ist ein Unternehmen im betroffenen Land, das die zu überprüfende Ware herstellt und in die Union ausführt, entweder direkt oder über einen Dritten, auch über ein verbundenes Unternehmen, das an der Herstellung, den Inlandsverkäufen oder der Ausfuhr der zu überprüfenden Ware beteiligt ist.

(5)  Es können ausschließlich Einführer, die nicht mit ausführenden Herstellern verbunden sind, in die Stichprobe einbezogen werden. Einführer, die mit ausführenden Herstellern verbunden sind, müssen Anlage I des Fragebogens für die betreffenden ausführenden Hersteller ausfüllen. Nach Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften gelten Personen nur dann als verbunden, wenn: a) sie der Leitung des Geschäftsbetriebs der jeweils anderen Person angehören; b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind; c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmerverhältnis zueinander befinden; d) eine beliebige Person unmittelbar oder mittelbar 5 v. H. oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder innehat; e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert; f) beide unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden; g) sie zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind. Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen: i) Ehegatten, ii) Eltern und Kind, iii) Geschwister (auch Halbgeschwister), iv) Großeltern und Enkel, v) Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, vi) Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, vii) Schwäger und Schwägerinnen. (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1). In diesem Zusammenhang ist mit „Person“ jede natürliche oder juristische Person gemeint.

(6)  Die von unabhängigen Einführern vorgelegten Daten können im Rahmen dieser Untersuchung auch zu anderen Zwecken als zur Dumpingermittlung herangezogen werden.

(7)  Unterlagen mit dem Vermerk „Limited“ gelten als vertraulich im Sinne des Artikels 19 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51) und des Artikels 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen). Sie sind ferner geschützt nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).

(8)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


ANHANG A

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ANHANG B

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