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Document 22011A1217(01)
Monetary Agreement between the European Union and the Principality of Andorra
Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Andorra
Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Andorra
OJ C 369, 17.12.2011, p. 1–13
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force: This act has been changed. Current consolidated version: 21/02/2024
17.12.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 369/1 |
WÄHRUNGSVEREINBARUNG ZWISCHEN
der Europäischen Union und dem Fürstentum Andorra
2011/C 369/01
DIE EUROPÄISCHE UNION, vertreten durch die Europäische Kommission,
und
DAS FÜRSTENTUM ANDORRA —
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 1. Januar 1999 ist der Euro gemäß der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 an die Stelle der Währungen der Mitgliedstaaten getreten, die an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmen, darunter auch Spanien und Frankreich. |
(2) |
Vor Abschluss der vorliegenden Vereinbarung verfügte das Fürstentum Andorra weder über eine offizielle Währung noch hatte es mit einem Mitglied- oder Drittstaat eine Währungsvereinbarung abgeschlossen. De facto wurden in Andorra spanische und französische Banknoten und Münzen verwendet und am 1. Januar 2002 durch Euro-Banknoten und -Münzen ersetzt. Das Fürstentum Andorra hat ferner eine gewisse Zahl von auf Diner lautenden Sammlermünzen ausgegeben. |
(3) |
Gemäß dieser Währungsvereinbarung verwendet das Fürstentum Andorra den Euro als offizielle Währung. Das Fürstentum Andorra erhält daher das Recht, Euro-Münzen auszugeben, und ist dazu verpflichtet, Euro-Banknoten und -Münzen, die vom Eurosystem und von Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ausgegeben werden, den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels zuzuerkennen. Das Fürstentum Andorra muss sicherstellen, dass die EU-Vorschriften für auf Euro lautende Banknoten und Münzen — einschließlich der Vorschriften für deren Schutz vor Fälschung — in seinem Hoheitsgebiet anwendbar sind. |
(4) |
Das Fürstentum Andorra hat einen bedeutenden Bankensektor, der eng mit dem Bankensektor des Euro-Währungsgebiets zusammenarbeitet. Deshalb sollten die einschlägigen Bank- und Finanzvorschriften der EU, die Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche und Betrug sowie Fälschung bargeldloser Zahlungsmittel sowie die Anforderungen an die statistische Berichterstattung im Fürstentum Andorra schrittweise anwendbar gemacht werden, um die Rahmenbedingungen anzugleichen. |
(5) |
Der EZB und den nationalen Zentralbanken erwächst aus dieser Vereinbarung keinerlei Verpflichtung, die Finanzinstrumente des Fürstentums Andorra in das/die Verzeichnis(se) der Wertpapiere aufzunehmen, die für geldpolitische Maßnahmen des Eurosystems in Frage kommen. |
(6) |
Es sollte ein Gemischter Ausschuss aus Vertretern des Fürstentums Andorra und der Europäischen Union eingesetzt werden, der die Anwendung dieser Vereinbarung prüft, die jährlichen Obergrenzen für die Münzausgabe festlegt und die Maßnahmen bewertet, die vom Fürstentum Andorra zur Umsetzung der einschlägigen EU-Rechtsvorschriften getroffen werden. Der Delegation der EU sollten Vertreter der Europäischen Kommission, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik und der Europäischen Zentralbank angehören. |
(7) |
Für die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung der Vereinbarung sollte der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig sein — |
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Das Fürstentum Andorra ist berechtigt, den Euro gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1103/97 und (EG) Nr. 974/98 als offizielle Währung zu verwenden. Das Fürstentum Andorra erkennt den Euro-Banknoten und -Münzen den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels zu.
Artikel 2
(1) Das Fürstentum Andorra gibt keine Banknoten aus. Die Bedingungen für die Ausgabe von Euro-Münzen ab dem 1. Juli 2013 sind in den folgenden Artikeln niedergelegt.
(2) Das Recht, ab dem 1. Juli 2013 Euro-Münzen auszugeben, unterliegt folgenden Bedingungen:
a) |
das Fürstentum Andorra verabschiedet zuvor alle im Anhang dieser Vereinbarung aufgeführten EU-Rechtsakte und -Vorschriften mit einer Umsetzungsfrist von 12 bzw. 18 Monaten, gerechnet ab dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung; |
b) |
das Fürstentum Andorra unterzeichnet spätestens innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung die multilaterale Vereinbarung der Internationalen Organisation der Börsenaufsichtsbehörden über Konsultation und Kooperation sowie den Austausch von Informationen. |
Artikel 3
Die (wertmäßige) Obergrenze für die jährliche Ausgabe von Euro-Münzen durch das Fürstentum Andorra wird von dem durch die vorliegende Vereinbarung eingesetzten Gemischten Ausschuss berechnet als Summe aus:
— |
einem festen Anteil, dessen anfänglicher Betrag für 2013 auf 2 342 000 EUR festgesetzt wird. Der Gemischte Ausschuss kann den festen Anteil jährlich neu bestimmen, um sowohl der Inflation — auf der Grundlage der HVPI-Inflation des Euro-Währungsgebiets während der vorangegangenen 12 Monate — als auch etwaigen signifikanten Trends auf dem Markt für Euro-Sammlermünzen Rechnung zu tragen; und |
— |
einem variablen Anteil, der der im Euro-Währungsgebiet während der vergangenen 12 Monate pro Kopf ausgegebenen durchschnittlichen Anzahl von Münzen, multipliziert mit der Einwohnerzahl des Fürstentums Andorra, entspricht. |
Artikel 4
(1) Die vom Fürstentum Andorra ausgegebenen Euro-Münzen stimmen hinsichtlich des Nennwerts, des Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels, der technischen Merkmale, der künstlerischen Merkmale der gemeinsamen Seite und der gemeinsamen künstlerischen Merkmale der nationalen Seite mit den von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die den Euro eingeführt haben, ausgegebenen Euro-Münzen überein.
(2) Das Fürstentum Andorra notifiziert die Entwürfe der nationalen Seite seiner Euro-Münzen im Voraus der Kommission, die deren Übereinstimmung mit den EU-Vorschriften prüft.
Artikel 5
(1) Das Fürstentum Andorra wählt für die Prägung seiner Euro-Münzen eine Münzanstalt der EU, die Erfahrung mit der Herstellung von Euro-Münzen hat, aus. Der Gemischte Ausschuss ist über jede Änderung des Auftragnehmers zu unterrichten.
(2) Mindestens 80 % der Euro-Umlaufmünzen werden zum Nennwert in Umlauf gebracht. Der Gemischte Ausschuss kann beschließen, diesen Anteil zu erhöhen.
(3) Die Ausgabe von Euro-Sammlermünzen durch das Fürstentum Andorra wird in Einklang mit den Leitlinien der Europäischen Union für Euro-Sammlermünzen durchgeführt, die unter anderem die Festlegung von technischen und künstlerischen Merkmalen sowie Stückelungen vorschreiben, anhand deren Euro-Sammlermünzen von den für den Umlauf bestimmten Münzen zu unterscheiden sind.
Artikel 6
(1) Für die Zwecke der Genehmigung des Gesamtumfangs der Münzausgabe des Königreichs Spanien und der Französischen Republik durch die Europäische Zentralbank gemäß Artikel 128 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wird die Hälfte des Umfangs der vom Fürstentum Andorra ausgegebenen Euro-Münzen dem Umfang der Münzenausgabe des Königreichs Spanien und die andere Hälfte des Umfangs der Münzenausgabe der Französischen Republik hinzugerechnet.
(2) Das Fürstentum Andorra teilt der Europäischen Kommission, dem Königreich Spanien und der Französischen Republik alljährlich spätestens zum 1. September Umfang und Nennwert der Euro-Münzen mit, die es im Laufe des jeweils folgenden Jahres auszugeben gedenkt. Das Fürstentum Andorra teilt außerdem der Europäischen Kommission mit, zu welchen Bedingungen diese Münzen ausgegeben werden sollen, insbesondere den Anteil der Sammlermünzen und die Modalitäten für die Einführung von für den Umlauf bestimmten Münzen.
Artikel 7
(1) Diese Vereinbarung berührt nicht das Recht des Fürstentums Andorra, weiterhin auf Diner lautende Sammlermünzen auszugeben.
(2) Die vom Fürstentum Andorra ausgegebenen auf Diner lautenden Sammlermünzen sind in der Europäischen Union kein gesetzliches Zahlungsmittel.
Artikel 8
(1) Das Fürstentum Andorra verpflichtet sich, durch direkte Umsetzung oder etwaige gleichwertige Schritte alle zweckdienlichen Maßnahmen zu treffen, damit die im Anhang dieser Vereinbarung aufgeführten EU-Rechtsakte und -Vorschriften in folgenden Bereichen umgesetzt werden:
a) |
Euro-Banknoten und -Münzen, |
b) |
Banken- und Finanzrecht, insbesondere Vorschriften bezüglich der Tätigkeiten und der Beaufsichtigung der betreffenden Institute, |
c) |
Verhinderung von Geldwäsche, Betrug und Fälschung von Bargeld und bargeldlosen Zahlungsmitteln (für die eine einschlägige Kooperationsvereinbarung mit Europol zu unterzeichnen ist), Regelungen für Medaillen und Marken sowie statistische Berichtspflichten. Die Durchführungsbestimmungen und die technischen Anpassungen (einschließlich angemessener Ausnahmen zur Berücksichtigung des besonderen Status von Andorra) der Vorschriften für die Erfassung statistischer Informationen werden spätestens 18 Monate vor dem geforderten Beginn der statistischen Berichterstattung mit der EZB vereinbart, |
d) |
für die Verwendung des Euro als einheitlicher Währung gemäß Artikel 133 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erforderliche Maßnahmen. |
(2) Die Rechtsakte und Vorschriften im Sinne von Absatz 1 werden vom Fürstentum Andorra innerhalb der im Anhang festgelegten Fristen umgesetzt.
(3) Das Fürstentum Andorra kann bei der Umsetzung einschlägiger Vorschriften — insbesondere im Zusammenhang mit der Erfassung statistischer Daten — bei den einzelnen Mitgliedern der Delegation der Europäischen Union technische Hilfe beantragen.
(4) Der Anhang wird einmal — und erforderlichenfalls mehrmals — jährlich von der Kommission geändert, um neuen einschlägigen EU-Rechtsakten und -Vorschriften sowie Änderungen an bestehenden Rechtsakten und Vorschriften Rechnung zu tragen. Anschließend legt der Gemischte Ausschuss angemessene und vertretbare Fristen für die Umsetzung der neu in den Anhang aufgenommenen Rechtsakte und Vorschriften durch das Fürstentum Andorra fest.
(5) Der Gemischte Ausschuss kann eine im Anhang genannte, bereits festgelegte Frist in Ausnahmefällen ändern.
(6) Der aktualisierte Anhang wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Artikel 9
Kreditinstituten und gegebenenfalls anderen Finanzinstituten, die für die Ausübung ihrer Tätigkeiten im Hoheitsgebiet des Fürstentums Andorra zugelassen sind, kann zu den von den zuständigen Behörden Spaniens oder den zuständigen Behörden Frankreichs im Einvernehmen mit der Europäischen Zentralbank festgelegten Konditionen Zugang zu den Interbanken-Zahlungsverkehrs- und -Wertpapierabrechnungssystemen im Euro-Währungsgebiet gewährt werden.
Artikel 10
(1) Für die Beilegung etwaiger Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Vereinbarung, die im Gemischten Ausschuss nicht beigelegt werden können, ist allein der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.
(2) Gelangen die Europäische Union, die durch die Europäische Kommission vertreten wird und im Gemischten Ausschuss auf Empfehlung der EU-Delegation handelt, oder das Fürstentum Andorra zu der Auffassung, dass die jeweils andere Partei gegen eine Verpflichtung aus dieser Vereinbarung verstoßen hat, so können sie den Gerichtshof anrufen. Das Urteil des Gerichtshofs ist für die Parteien bindend, die innerhalb der vom Gerichtshof in seinem Urteil festgelegten Frist die erforderlichen Maßnahmen treffen, um dem Urteil nachzukommen. Ein Berufungsverfahren ist nicht möglich.
(3) Versäumt es die Europäische Union oder das Fürstentum Andorra, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um dem Urteil innerhalb der festgelegten Frist nachzukommen, kann die jeweils andere Partei die Vereinbarung mit einer Frist von drei Monaten kündigen.
Artikel 11
(1) Ein Gemischter Ausschuss wird eingesetzt. Diesem gehören die Vertreter des Fürstentums Andorra und der Europäischen Union an. Der Delegation der Europäischen Union gehören Vertreter der Europäischen Kommission (die den Vorsitz führt), des Königreichs Spanien und der Französischen Republik sowie der Europäischen Zentralbank an.
(2) Der Gemischte Ausschuss trifft mindestens einmal im Jahr zusammen. Den Vorsitz führen abwechselnd für jeweils ein Jahr ein Vertreter der Europäischen Union und ein Vertreter des Fürstentums Andorra. Der Gemischte Ausschuss fasst seine Beschlüsse einstimmig.
(3) Der Gemischte Ausschuss tauscht Meinungen und Informationen aus und fasst die in den Artikeln 3 und 8 genannten Beschlüsse. Die Delegation der Europäischen Union teilt dem Fürstentum Andorra alle Gesetzgebungsinitiativen der Europäischen Union mit, die unter Artikel 8 fallen. Ferner prüft der Gemischte Ausschuss die vom Fürstentum Andorra getroffenen Maßnahmen und bemüht sich um Beilegung etwaiger aus der Anwendung dieser Vereinbarung herrührender Streitigkeiten.
(4) Die Europäische Union übernimmt nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung gemäß Artikel 13 als erste den Vorsitz im Gemischten Ausschuss.
Artikel 12
Unbeschadet des Artikels 10 Absatz 3 kann jede Partei diese Vereinbarung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr kündigen.
Artikel 13
Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Datum in Kraft, zu dem sich die beiden Parteien gegenseitig mitgeteilt haben, dass ihre Ratifizierungsverfahren im Einklang mit den für die jeweilige Partei anwendbaren Bestimmungen abgeschlossen sind.
Artikel 14
Diese Vereinbarung wird in vier Sprachen geschlossen und unterzeichnet: Katalanisch, Französisch, Englisch und Spanisch, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Brüssel, den 30. Juni 2011
Für die Europäische Union
Olli REHN
Mitglied der Europäischen Kommission
Für das Fürstentum Andorra
Antoni MARTÍ PETIT
Regierungschef
ANHANG
Umzusetzende Rechtsvorschriften |
Umsetzungsfrist (ab Datum des Inkrafttretens der Vereinbarung) |
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Verhinderung der Geldwäsche |
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Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15 geändert durch:
ergänzt durch:
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18 Monate |
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Verhinderung von Betrug und Fälschung |
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Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen; ABl. L 181 vom 4.7.2001, S. 6 geändert durch: Verordnung (EG) Nr. 44/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen, ABl. L 17 vom 22.1.2009, S. 1 |
18 Monate |
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Entscheidung 2003/861/EG des Rates vom 8. Dezember 2003 betreffend die Analyse und die Zusammenarbeit in Bezug auf gefälschte Euromünzen, ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 44 |
18 Monate |
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Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 des Rates vom 6. Dezember 2004 über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen, ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 1 geändert durch: Verordnung (EG) Nr. 46/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen, ABl. L 17 vom 22.1.2009, S. 5 |
18 Monate |
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Rahmenbeschluss 2000/383/JI des Rates vom 29. Mai 2000 über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro, ABl. L 140 vom 14.6.2000, S. 1 geändert durch: Rahmenbeschluss 2001/888/JI des Rates vom 6. Dezember 2001 zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2000/383/JI des Rates über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro, ABl. L 329 vom 14.12.2001, S. 3 |
18 Monate |
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Beschluss 2009/371/JI des Rates vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol), ABl. L 121 vom 15.5.2009, S. 37 |
18 Monate |
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Beschluss 2001/923/EG des Rates vom 17. Dezember 2001 über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Pericles-Programm), ABl. L 339 vom 21.12.2001, S. 50 geändert durch:
ergänzt durch: Beschluss 2001/887/JI des Rates vom 6. Dezember 2001 über den Schutz des Euro vor Fälschungen, ABl. L 329 vom 14.12.2001, S. 1 |
18 Monate |
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Rahmenbeschluss 2001/413/JI des Rates vom 28. Mai 2001 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln, ABl. L 149 vom 2.6.2001, S. 1 |
18 Monate |
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Beschluss 2010/597/EU der Europäischen Zentralbank vom 16. September 2010 über die Prüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit und über die Wiederausgabe von Euro-Banknoten (EZB/2010/14), ABl. L 267 vom 9.10.2010, S. 1 |
18 Monate |
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Vorschriften für Euro-Banknoten und -Münzen |
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Verordnung (EG) Nr. 975/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Stückelungen und technischen Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen, ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 6 geändert durch: Verordnung (EG) Nr. 423/1999 des Rates vom 22. Februar 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 975/98 über die Stückelungen und technischen Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen, ABl. L 52 vom 27.2.1999, S. 2 |
12 Monate |
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Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Mai 1999 über ein Qualitätssicherungssystem für die Euro-Münzen |
12 Monate |
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Schlussfolgerungen des Rates vom 23. November 1998 und 5. November 2002 zu Sammlermünzen |
12 Monate |
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Empfehlung 2009/23/EG der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (K(2008) 8625), ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 52 |
12 Monate |
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Mitteilung der Kommission vom 22. Oktober 2001 zum urheberrechtlichen Schutz des Münzbilds der gemeinsamen Seite der Euro-Münzen (KOM(2001) 600 endg.), ABl. C 318 vom 13.11.2001, S. 3 |
12 Monate |
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Verordnung (EU) Nr. 1210/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen, ABl. L 339 vom 22.12.2010, S. 1 |
12 Monate |
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Leitlinie EZB/2003/5 der Europäischen Zentralbank vom 20. März 2003 über die Anwendung von Maßnahmen gegen unerlaubte Reproduktionen von Euro-Banknoten sowie über den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten, ABl. L 78 vom 25.3.2003, S. 20 |
12 Monate |
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Beschluss 2003/205/EG der Europäischen Zentralbank vom 20. März 2003 über die Stückelung, Merkmale und Reproduktion sowie den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten (EZB/2003/4), ABl. L 78 vom 25.3.2003, S. 16 |
12 Monate |
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Bank- und Finanzvorschriften |
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Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (Neufassung), ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 201 geändert durch:
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4 Jahre |
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Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung), ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1 geändert durch:
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4 Jahre |
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Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG, ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7 |
4 Jahre |
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Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG, ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1 Berichtigung der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. L 319 vom 5.12.2007), ABl. L 187 vom 18.7.2009, S. 5 geändert durch: Richtlinie 2009/111/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2007/64/EG hinsichtlich Zentralorganisationen zugeordneter Banken, bestimmter Eigenmittelbestandteile, Großkredite, Aufsichtsregelungen und Krisenmanagement, ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 97 |
4 Jahre |
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Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten, ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1 geändert durch:
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4 Jahre |
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Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme, ABl. L 135 vom 31.5.1994, S. 5 geändert durch:
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4 Jahre |
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Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten, ABl. L 125 vom 5.5.2001, S. 15 |
6 Jahre |
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Richtlinie 89/117/EWG des Rates vom 13. Februar 1989 über die Pflichten der in einem Mitgliedstaat eingerichteten Zweigniederlassungen von Kreditinstituten und Finanzinstituten mit Sitz außerhalb dieses Mitgliedstaats zur Offenlegung von Jahresabschlussunterlagen, ABl. L 44 vom 16.2.1989, S. 40 |
6 Jahre |
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Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1 geändert durch:
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6 Jahre |
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Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates, ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1 Berichtigung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates, ABl. L 45 vom 16.2.2005, S. 18 geändert durch:
ergänzt durch:
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6 Jahre |
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Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001, ABl. L 266 vom 9.10.2009, S. 11 |
6 Jahre |
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Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten, ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43 geändert durch: Richtlinie 2009/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen und der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten im Hinblick auf verbundene Systeme und Kreditforderungen, ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 37 |
6 Jahre |
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Empfehlung 1997/489/EG der Kommission vom 30. Juli 1997 zu den Geschäften, die mit elektronischen Zahlungsinstrumenten getätigt werden (besonders zu den Beziehungen zwischen Emittenten und Inhabern solcher Instrumente), ABl. L 208 vom 2.8.1997, S. 52 |
6 Jahre |
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Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger, ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 22 |
6 Jahre |
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Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen, ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45 geändert durch:
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6 Jahre |
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Richtlinie 2010/78/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 120 |
4 Jahre |
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Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission, ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12 |
4 Jahre |
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Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission, ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84 |
4 Jahre |
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Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken, ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1 |
4 Jahre |
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Verordnung (EU) Nr. 1096/2010 des Rates vom 17. November 2010 zur Betrauung der Europäischen Zentralbank mit besonderen Aufgaben bezüglich der Arbeitsweise des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken, ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 162 |
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Vorschriften für die Erfassung statistischer Informationen (Artikel 6.1 des Mandats) |
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Verordnung (EG) Nr. 25/2009 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2008 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (Neufassung) (EZB/2008/32), ABl. L 15 vom 20.1.2009, S. 14 |
4 Jahre |
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Verordnung (EG) Nr. 63/2002 der Europäischen Zentralbank vom 20. Dezember 2001 über die Statistik über die von monetären Finanzinstituten angewandten Zinssätze für Einlagen und Kredite gegenüber privaten Haushalten und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften (EZB/2001/18), ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 24 geändert durch:
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Leitlinie der Europäischen Zentralbank EZB/2007/9 vom 1. August 2007 über die monetäre Statistik, die Statistik über Finanzinstitute und die Finanzmarktstatistik (Neufassung), ABl. L 341 vom 27.12.2007, S. 1 Berichtigung der Leitlinie der Europäischen Zentralbank EZB/2007/9 vom 1. August 2007 über die monetäre Statistik, die Statistik über Finanzinstitute und die Finanzmarktstatistik (Neufassung), ABl. L 84 vom 26.3.2008, S. 393 geändert durch:
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Leitlinie der Europäischen Zentralbank EZB/2002/7 vom 21. November 2002 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der vierteljährlichen Finanzierungsrechnungen, ABl. L 334 vom 11.12.2002, S. 24 geändert durch:
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