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Document 62011CN0475

Rechtssache C-475/11: Vorabentscheidungsersuchen des Berufsgerichts für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Giessen (Deutschland) eingereicht am 19. September 2011 — Heilberufsgerichtliches Verfahren gegen Kostas Konstantinides

OJ C 355, 3.12.2011, p. 9–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

3.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 355/9


Vorabentscheidungsersuchen des Berufsgerichts für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Giessen (Deutschland) eingereicht am 19. September 2011 — Heilberufsgerichtliches Verfahren gegen Kostas Konstantinides

(Rechtssache C-475/11)

2011/C 355/14

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Berufsgericht für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Giessen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beschuldigter: Kostas Konstantinides

Beteiligte Partei: Landesärztekammer Hessen

Vorlagefragen

A.

Zu Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (1):

1.

Zählt die Vorschrift des § 12 Abs. 1 der Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Hessen vom 2. September 1998 (HÄBl. 1998, S. I-VIII), zuletzt geändert am 1. Dezember 2008 (HÄBl. 2009, S. 749) — BO — zu den berufsständischen Regelungen, bei deren Nichtbeachtung durch den Dienstleister im Aufnahmestaat ein berufsgerichtliches Verfahren im Sinne eines Disziplinarverfahrens durchgeführt werden darf wegen eines schwerwiegenden beruflichen Fehlers in unmittelbarem und speziellem Zusammenhang mit dem Schutz und der Sicherheit der Verbraucher?

2.

Wenn ja: Gilt dies auch für den Fall, dass für die vom Dienstleister (hier: dem Arzt) durchgeführte Operation in der geltenden Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) des Aufnahmestaates keine einschlägige Gebührenziffer vorhanden ist?

3.

Zählen die Vorschriften über berufswidrige Werbung (§ 27 Abs. 1-3 in Verbindung mit Abschnitt D Nr. 13 BO) zu den berufsständischen Regelungen, bei deren Nichtbeachtung durch den Dienstleister im Aufnahmestaat ein berufsgerichtliches Verfahren im Sinne eines Disziplinarverfahrens durchgeführt werden darf wegen eines schwerwiegenden beruflichen Fehlers in unmittelbarem und speziellem Zusammenhang mit dem Schutz und der Sicherheit der Verbraucher?

B.

Zu Art. 6 S. 1 Buchst. a) der Richtlinie 2005/36/EG:

Stellen die zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG getroffenen Änderungsregelungen zu § 3 Abs. 1 und 3 des Hessischen Gesetzes über die Berufsvertretungen, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Heilberufsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Februar 2003 (GVBl. I S. 123), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2010 (GVBl. I S. 123) durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Heilberufsgesetzes vom 16. Oktober 2006 (GVBl. I S. 519) die zutreffende Umsetzung der vorbezeichneten Regelungen in der Richtlinie 2005/36/EG dar, indem sowohl die einschlägigen Berufsordnungen als auch die Regelungen über die Berufsgerichtsbarkeit im Sechsten Abschnitt des Heilberufsgesetzes vollumfänglich auf die im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 57 AEUV (ex-Art. 50 EGV) im Aufnahmestaat vorübergehend tätigen Dienstleister (hier: Ärztinnen und Ärzte) für anwendbar erklärt werden?


(1)  ABl. L 255, S. 22.


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