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Document 62011CN0443

Rechtssache C-443/11: Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Amsterdam (Niederlande), eingereicht am 29. August 2011 — F. P. Jeltes, M. A. Peeters, J. G. J. Arnold/Raad van bestuur van het Uitvoeringsinstituut werknemersverzekeringen (Uwv)

OJ C 355, 3.12.2011, p. 8–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

3.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 355/8


Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Amsterdam (Niederlande), eingereicht am 29. August 2011 — F. P. Jeltes, M. A. Peeters, J. G. J. Arnold/Raad van bestuur van het Uitvoeringsinstituut werknemersverzekeringen (Uwv)

(Rechtssache C-443/11)

2011/C 355/12

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank Amsterdam

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: F. P. Jeltes, M. A. Peeters, J. G. J. Arnold

Beklagter: Raad van bestuur van het Uitvoeringsinstituut werknemersverzekeringen (Uwv)

Vorlagefragen

1.

Gilt unter der Verordnung Nr. 883/2004 (1) weiterhin die ergänzende Funktion des unter der Geltung der Verordnung Nr. 1408/71 (2) ergangenen Urteils Miethe (3), nämlich ein Wahlrecht für atypische Grenzgänger hinsichtlich des Mitgliedstaats, in dem sie sich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen und aus dem sie deshalb Leistungen bei Arbeitslosigkeit erhalten, zu begründen, weil die Aussichten auf Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess im Mitgliedstaat ihrer Wahl am größten sind? Oder stellt Art. 65 der Verordnung Nr. 883/2004 insgesamt betrachtet bereits in hinreichendem Maße sicher, dass vollarbeitslose Arbeitnehmer Leistungen unter Bedingungen erhalten, die für ihre Suche nach Arbeit die günstigsten sind, und hat das Urteil Miethe seinen Mehrwert verloren?

2.

Steht das Unionsrecht, hier Art. 45 AEUV oder Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68 (4), der Entscheidung eines Mitgliedstaats entgegen, einem vollarbeitslos gewordenen Wanderarbeitnehmer (Grenzgänger), der zuletzt in diesem Mitgliedstaat beschäftigt war und von dem in Anbetracht bestehender sozialer und familiärer Bindungen angenommen werden kann, dass er in diesem Mitgliedstaat die besten Aussichten auf Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess hat, Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats allein deshalb zu versagen, weil er in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaft ist?

3.

Wie lautet — unter Berücksichtigung von Art. 87 Abs. 8 der Verordnung Nr. 883/2004, Art. 17 der Charta der Grundrechte der EU sowie des Grundsatzes der Rechtssicherheit — die Antwort auf obenstehende Frage, wenn einem solchen Arbeitnehmer bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 883/2004 Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach dem Recht des ehemaligen Beschäftigungsstaats gewährt worden sind und die maximale Leistungsdauer sowie die Frist für das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen waren (und die Leistungen eingestellt wurden, weil der Arbeitslose eine neue Beschäftigung aufgenommen hat)?

4.

Fällt die Antwort auf die zweite Frage anders aus, wenn den betreffenden arbeitslosen Grenzgängern zugesichert worden ist, dass sie das Wiederaufleben ihres Leistungsanspruchs für den Fall beantragen können, dass sie nach Aufnahme einer Beschäftigung erneut arbeitslos werden, und die diesbezüglichen Informationen infolge von Unklarheiten in der Durchführungspraxis sich als nicht zutreffend oder nicht eindeutig erwiesen haben?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166, S. 1).

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2).

(3)  Urteil vom 12. Juni 1986 (C-1/85, Slg. 1986, 1837).

(4)  Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2).


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