EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62011TN0450

Rechtssache T-450/11: Klage, eingereicht am 10. August 2011 — Galileo International Technology/HABM — ESA (GALILEO)

OJ C 298, 8.10.2011, p. 25–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

8.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 298/25


Klage, eingereicht am 10. August 2011 — Galileo International Technology/HABM — ESA (GALILEO)

(Rechtssache T-450/11)

2011/C 298/47

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Galileo International Technology LLC (Bridgetown, Barbados) (Prozessbevollmächtigte: S. Malynicz, Barrister, sowie M. Blair und K. Gilbert, Solicitors)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: European Space Agency (ESA) (Paris, Frankreich)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 14. April 2011 in der Sache R 1423/2005-1 aufzuheben und

dem Beklagten und der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer ihre eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „GALILEO“ für Dienstleistungen in der Klasse 42 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 2742237.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftswortmarke „GALILEO“ (Nr. 1701167) für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 39, 41 und 42, Gemeinschaftswortmarke „GALILEO“ (Nr. 2157501) für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 16, 35, 38, 39, 41 und 42, Gemeinschaftsbildmarke „powered by GALILEO“ (Nr. 516799) für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 16, 35, 38, 39, 41 und 42, Gemeinschaftsbildmarke „GALILEO INTERNATIONAL“ (Nr. 330084) für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 39, 41 und 42, Gemeinschaftsbildmarke „GALILEO INTERNATIONAL“ (Nr. 2159069) für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 16, 35, 38, 39, 41 und 42.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer nicht berücksichtigt habe, dass zwischen den von der älteren Gemeinschaftsmarke erfassten Waren und Dienstleistungen und den von der angefochtenen Gemeinschaftsmarke erfassten Dienstleistungen ein hoher Grad an Ähnlichkeit bestehe. Insbesondere habe die Beschwerdekammer nicht berücksichtigt, dass ein Teil der betreffenden Waren und Dienstleistungen einander möglicherweise ergänzten und für denselben Verbraucher und denselben Zweck bestimmt seien. Unter diesen Umständen sei die Schlussfolgerung der Beschwerdekammer, es bestehe keine Verwechslungsgefahr, im Hinblick auf die klaren Ähnlichkeiten zwischen den Marken und darauf, dass ein geringerer Grad an Ähnlichkeit zwischen den betreffenden Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad an Ähnlichkeit zwischen den Marken ausgeglichen werden könne, fehlerhaft.


Top