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Document 62011CN0388
Case C-388/11: Reference for a preliminary ruling from the Conseil d’Etat lodged on 22 July 2011 — Société le Crédit Lyonnais v Ministre du budget, des comptes publics et de la réforme de l’Etat
Rechtssache C-388/11: Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État (Frankreich), eingereicht am 22. Juli 2011 — Société Le Crédit Lyonnais/Ministre du budget, des comptes publics et de la réforme de l'Etat
Rechtssache C-388/11: Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État (Frankreich), eingereicht am 22. Juli 2011 — Société Le Crédit Lyonnais/Ministre du budget, des comptes publics et de la réforme de l'Etat
OJ C 298, 8.10.2011, p. 13–13
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
8.10.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 298/13 |
Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État (Frankreich), eingereicht am 22. Juli 2011 — Société Le Crédit Lyonnais/Ministre du budget, des comptes publics et de la réforme de l'Etat
(Rechtssache C-388/11)
2011/C 298/26
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Conseil d'État
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Société Le Crédit Lyonnais
Beklagter: Ministre du budget, des comptes publics et de la réforme de l'Etat
Vorlagefragen
1. |
Können die Art. 17 Abs. 2 und 5 und Art. 19 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG vom 17. Mai 1977 (1) unter Berücksichtigung der für den räumlichen Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer geltenden Regelungen dahin ausgelegt werden, dass für die Berechnung des dort festgelegten Pro-rata-Satzes der Sitz einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft die Einnahmen, die von ihren Zweigniederlassungen in einem anderen Mitgliedstaat erzielt werden, berücksichtigen muss und umgekehrt diese Zweigniederlassungen sämtliche Einnahmen, die in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallen und von der Gesellschaft erzielt werden, berücksichtigen müssen? |
2. |
Gilt dasselbe auch für Zweigniederlassungen außerhalb der Europäischen Union insbesondere hinsichtlich des Rechts auf Vorsteuerabzug gemäß Art. 17 Abs. 3 Buchst. a und c im Fall von Bank- und Finanzdienstleistungen gemäß Art. 13 Teil B Buchst. d Nrn. 1 bis 5, die für Leistungsempfänger erbracht werden, die außerhalb der Gemeinschaft ansässig sind? |
3. |
Kann die Antwort auf die ersten beiden Fragen in Abhängigkeit von den in Art. 17 Abs. 5 letzter Unterabsatz eröffneten Möglichkeiten, insbesondere im Hinblick auf die Bildung verschiedener Tätigkeitsbereiche, in den Mitgliedstaaten unterschiedlich ausfallen? |
4. |
Falls eine der beiden ersten Fragen zu bejahen ist: Ist zum einen die Anwendung eines solchen Pro-rata-Satzes für die Berechnung des Vorsteuerabzugs auf die Mehrwertsteuer zu begrenzen, die auf den Ausgaben lastet, die der Sitz der Gesellschaft für die ausländischen Zweigniederlassungen tätigt, und hat zum anderen die Berücksichtigung der im Ausland erzielten Einnahmen nach den im Staat der Zweigniederlassung oder nach den im Staat des Sitzes anwendbaren Regelungen zu erfolgen? |
(1) Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerliche Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1).