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Document 62011TN0293

Rechtssache T-293/11: Klage, eingereicht am 9. Juni 2011 — Holcim (Deutschland) und Holcim/Kommission

OJ C 238, 13.8.2011, p. 24–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

13.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 238/24


Klage, eingereicht am 9. Juni 2011 — Holcim (Deutschland) und Holcim/Kommission

(Rechtssache T-293/11)

2011/C 238/43

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerinnen: Holcim AG (Hamburg, Deutschland) und Holcim Ltd (Zürich, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P Niggemann und K. Gaßner)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Beschluss der Beklagten vom 30. März 2011 in einem Verfahren nach Art. 18 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 1/2003 des Rates, Rs. 39520 — Zement und verwandte Produkte für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen acht Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Keine wirksame Zustellung der Auskunftsentscheidung

Die Beklagte habe vor Erlass der Auskunftsentscheidung Vertretungsvollmachten zugunsten der Klägerin zu 1 und Erklärungen zur Sprachenwahl (Englisch) von allen betroffenen Holcim-Gesellschaften eingeholt. Die Auskunftsentscheidung sei jedoch an die Klägerin zu 2 adressiert und der Klägerin zu 1 „zugestellt“ worden, obwohl zu keinem Zeitpunkt eine entsprechende Vertretungsbevollmächtigung bestanden habe. Die Arbeitssprache der Holcim Ltd. und ganz überwiegend auch der übrigen hier betroffenen Holcim Gruppengesellschaften sei Englisch, so dass es nicht möglich gewesen sei, in hinreichender Weise von der Entscheidung Kenntnis zu nehmen.

2.

Zweiter Klagegrund: Zu kurze Antwortfrist und Verweigerung einer Fristverlängerung

Die Auskunftsentscheidung betreffe eine Fülle von Detailinformationen über 15 Gruppengesellschaften (z.B. Transaktionsdaten, Importe/Exporte, Produktionsdaten, Marktanteile etc.) für einen Zeitraum von 10 Jahren. Die Klägerinnen hätten der Beklagten schon frühzeitig — auf Grundlage des Entwurfs der Entscheidung — detailliert dargelegt, dass die Frist von 12 Wochen für die Beantwortung des Auskunftsersuchens deutlich zu kurz sei. Angesichts des bereits zweieinhalb Jahre andauernden Verfahrens sowie der bisherigen umfassenden Kooperation der Klägerinnen wäre eine Fristverlängerung angemessen gewesen. Die Beklagte selbst habe zudem die Datensammlung dadurch erschwert und verzögert, dass die Auskunftsentscheidung entgegen des Einverständnisses der Klägerinnen, Englisch als Verfahrenssprache weiter gelten zu lassen, auf deutsch verfasst worden sei, so dass zwei Drittel der betroffenen Holcim Gruppengesellschaften damit nicht hätten arbeiten können.

3.

Dritter Klagegrund: Verpflichtung Holcims, Daten und Informationen zu übermitteln, die Holcim in dieser Form nicht vorliegen

Die Auskunftsentscheidung verlange in substantiellem Umfang die Bereitstellung von Daten und Informationen, die den Klägerinnen so nicht vorlägen. Darüber hinaus würden Daten gefordert, deren Beschaffungen wegen IT-Systemwechsels und anderer Gründe nur mit exorbitant hohem Personal- und Zeitaufwand ermittelt werden könnten. Dieser Aufwand werde nicht von der Verpflichtung zur Beantwortung der Auskunftsentscheidung gedeckt.

4.

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht

In der Auskunftsentscheidung finde sich weder eine hinreichend bestimmte Begründung für die Untersuchung noch für die Wahl des (bußgeldbewehrten) Untersuchungsinstruments.

5.

Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen das Gebot der Erforderlichkeit des Mittels

Die Klägerinnen hätten bisher jedes Auskunftsersuchen umfänglich und vollständig beantwortet, so dass keinerlei Veranlassung bestanden hätte, anstatt des milderen Instrumentes des informellen Auskunftsersuchens die bußgeldbewehrte Auskunftsentscheidung zu wählen.

6.

Sechster Klagegrund: Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz

Der Auskunftsentscheidung mangele es in vielen Punkten an der hinreichenden Bestimmtheit der verlangten Daten und Informationen, was einseitig zu Lasten der Klägerinnen gehe.

7.

Siebter Klagegrund: Verstoß gegen den allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Angesichts des nach einer zweieinhalb jährigen Verfahrensdauer immer noch unkonkreten und vagen Vorwurfs sei eine Daten- und Informationssammlung diesen Umfangs und dieses Detailgrads unverhältnismäßig, insbesondere auch unter Berücksichtigung der mehrfachen Abfrage vergleichbarer Daten bei unterschiedlicher Aufbereitung. Die Verweigerung einer Fristverlängerung durch die Beklagte sei aus sachlichen Gründen sowie in Anbetracht der bereits zweieinhalb Jahre dauernden Verfahrensdauer grob unverhältnismäßig.

8.

Achter Klagegrund: Keine Zuständigkeit der Beklagten bezüglich der die Holcim (Česko) a.s. betreffenden Fragen vor Beitritt der Tschechischen Republik zur Europäischen Union

Die Anforderung der Daten für die Zeit vor dem Beitritt eines Landes zur EU sei unzulässig.


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