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Document 62011TN0199

Rechtssache T-199/11 P: Rechtsmittel, eingelegt am 30. März 2011 von Guido Strack gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 20. Januar 2011 in der Rechtssache F-132/07, Strack/Kommission

OJ C 232, 6.8.2011, p. 30–30 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

6.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 232/30


Rechtsmittel, eingelegt am 30. März 2011 von Guido Strack gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 20. Januar 2011 in der Rechtssache F-132/07, Strack/Kommission

(Rechtssache T-199/11 P)

(2011/C 232/54)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Guido Strack (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Tettenborn)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt:

das Urteil des Gerichts für den Öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 20. Januar 2011 in der Rechtssache F-132/07 vollständig aufzuheben und gemäß den vom Kläger in jenem Verfahren gestellten Anträgen zu entscheiden;

den Beschluss des Gerichts für den Öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 17. September 2009 in der Rechtssache F-132/07 insoweit aufzuheben, als durch diesen der Antrag des Klägers auf Erlass eines Versäumnisurteils zurückgewiesen wurde;

die Entscheidungen des Gerichts für den Öffentlichen Dienst der Europäischen Union aufzuheben, durch welche die zunächst der 1. Kammer zugewiesene Rechtssache F-132/07 nachträglich der 2. Kammer zugewiesen wurde;

die Entscheidung der Kommission vom 23. Juli 2007 sowie die jene ergänzenden stillschweigenden Entscheidungen vom 9. August 2007 und 11. September 2007 und die Entscheidung vom 9. November 2007 insoweit aufzuheben, als diese die Anträge des Rechtsmittelführers vom 9. April 2007, 11. Mai 2007 und 11. Oktober 2007 auf Genehmigung zur Veröffentlichung von Dokumenten (unter allen rechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere Art. 17, 17a, 19 und 24 des Beamtenstatuts sowie etwaigen urheberrechtlichen und datenschutzrechtlichen Bestimmungen) und zur Erstattung von Strafanzeigen gegen (Ex-)Kommissare und Kommissionsbeamte ablehnen;

die Kommission zu verurteilen, an den Rechtsmittelführer Schadensersatz in Höhe von mindestens 10 000 EUR für den durch die aufzuhebenden Entscheidungen entstandenen immateriellen Gesundheits- und moralischen Schaden des Klägers zu zahlen;

die Kommission zur Tragung sämtlicher Verfahrenskosten zu verurteilen;

darüber hinaus beantragt der Kläger unter Verweis auf die entsprechende ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte eine Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer in Höhe von mindestens 2 000 EUR, deren genaue Höhe er in das Ermessen des Gerichts stellt.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer zwanzig Rechtsmittelgründe geltend.

Mit diesen rügt er unter anderem: die Unzuständigkeit des Spruchkörpers, der die angegriffenen Entscheidungen erlassen hat, die rechtswidrige Ablehnung des Erlasses eines Versäumnisurteils, die Rechtswidrigkeit der der Kommission gewährten Fristverlängerungen, die Nichtvornahme der gebotenen Verbindung des Verfahrens mit anderen Verfahren zwischen den Parteien, die falsche Darstellung des Sachverhalts im vorbereitenden Sitzungsbericht und im angegriffenen Urteil, die Befangenheit des Berichterstatters, die Verletzung der Sprachenregelung des Gerichts und die Diskriminierung des Rechtsmittelführers aufgrund der Sprache sowie die Nichtübersetzung von Verfahrensdokumenten.

Außerdem macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe Rechtsfehler begangen und sein Urteil unzureichend begründet. Dies unter anderem hinsichtlich der Auslegung und Anwendung der Art. 11, 17, 17a, 19, 25, und 90 ff. des Statuts der Beamten der Europäischen Union, der Art. 6, 10 und 13 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Art. 11, 41, 47 und 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.


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