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Document 52010AE1616

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Verordnung (EU) Nr. …/… des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen“ KOM(2010) 395 endg. — 2010/0212 (COD)

OJ C 54, 19.2.2011, p. 42–43 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

19.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 54/42


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Verordnung (EU) Nr. …/… des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen“

KOM(2010) 395 endg. — 2010/0212 (COD)

(2011/C 54/13)

Hauptberichterstatter: Ludvík JÍROVEC

Der Rat beschloss am 7. September 2010, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 114 AEUV um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen:

Vorschlag für eine Verordnung (EU) Nr. …/… des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen

KOM(2010) 395 endg. – 2010/0212 (COD).

Das Präsidium des Ausschusses beauftragte die Fachgruppe Binnenmarkt, Produktion und Verbrauch am 14. September 2010 mit den Vorarbeiten zu dieser Stellungnahme.

Angesichts der Dringlichkeit der Arbeiten beschloss der Ausschuss auf seiner 467. Plenartagung am 8./9. Dezember 2010 (Sitzung vom 9. Dezember), Ludvík JÍROVEC gemäß Artikel 57 der Geschäftsordnung zum Hauptberichterstatter zu bestellen, und verabschiedete mit 142 gegen 2 Stimmen bei 9 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme:

1.   Einleitung und Inhalt des Kommissionsvorschlags

1.1   Ziel des Verordnungsvorschlags ist die Festlegung harmonisierter Vorschriften für den Bau von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen. Bestehendes Recht soll ersetzt werden, um es mit den Grundsätzen der besseren Rechtsetzung und der Vereinfachung der Rechtsvorschriften in Einklang zu bringen. Der Vorschlag trägt dazu bei, die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie zu erhöhen und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten.

1.2   Die vorgeschlagene Verordnung folgt der von der Gruppe CARS 21 in ihrem Bericht ausgesprochenen Empfehlung und vereinfacht das Typgenehmigungsrecht erheblich: 24 Basisrichtlinien (und rund 35 damit verbundene Änderungsrichtlinien) auf dem Gebiet der technischen Anforderungen für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen werden durch eine einzige Verordnung des Rates und des Europäischen Parlaments ersetzt.

1.3   Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss ist der Ansicht, dass die Kodifizierung aller bestehenden Rechtsvorschriften in Form einer einzigen Verordnung von großem Nutzen wäre, zumal der Vorschlag die Zusage enthält, dass keine wesentlichen Änderungen vorgenommen werden. Die Kodifizierung dient ausschließlich dazu, das EU-Recht eindeutig und transparent zu gestalten. Der EWSA unterstützt diese Zielsetzung vorbehaltlos und begrüßt den Vorschlag vor dem Hintergrund dieser Zusage.

2.   Bemerkungen

2.1   Da Typgenehmigungsverfahren sehr zeitaufwendig sind, fürchtet der EWSA, sie könnten bei der Einführung neuer Maschinen zu Verzögerungen führen, die für die kleinen Hersteller schwerwiegende Folgen hätten. Daher muss die neue Verordnung flexibel genug sein, um die kontinuierliche Weiterentwicklung bereits bestehender Maschinen und die Einführung neuer Maschinentypen zu ermöglichen.

2.2   Für einige Zugmaschinentypen, die ausschließlich zur Nutzung im Gelände konzipiert wurden, sollten Ausnahmeregelungen für die Straßenbenutzung in Erwägung gezogen werden. Gerade für Spezialfahrzeuge ist dies ein besonderes Problem.

2.3   Der EWSA vertritt darüber hinaus die Ansicht, dass die Vorschriften auf mehr als – bislang - nur zwei Geschwindigkeitsklassen beruhen sollten. Durch den technologischen Fortschritt werden die Straßenlage und Bremskraft der Zugmaschinen verbessert, so dass sich auch die Geschwindigkeit der Straßenzugmaschinen erhöhen wird. Für langsamere Fahrzeugtypen, die in der Land- und Forstwirtschaft verwendet werden, sollten neue Perspektiven für die Straßenbenutzung eröffnet werden. Der EWSA ist der Ansicht, dass durch den Verordnungsvorschlag die Befolgungskosten unnötig in die Höhe getrieben und damit die Entwicklung kleinerer Zugmaschinen beeinträchtigt werden könnte, während gleichzeitig die erforderlichen Veränderungen für Fahrzeuge mit einer Geschwindigkeit bis zu 65 km/h – oder künftig noch höheren Geschwindigkeiten – nicht erkannt werden.

2.4   Der EWSA ruft die Kommission dazu auf, auch mit der Verwendung land- und forstwirtschaftlicher Fahrzeuge auf Straßen zusammenhängende Fragenkomplexe zu behandeln. Insbesondere spricht sich der EWSA für einheitliche europäische Standards im Bereich des Führerscheins, der Fahrzeugkontrolle und der Straßenbenutzung aus. Dadurch könnte ein Beitrag zur Ablösung der unterschiedlichen nationalen Regeln durch unionsweit einheitliche Regelungen und Vorschriften über die Verwendung von Zugmaschinen geleistet werden.

2.5   Die Hersteller sollten nach Ansicht des EWSA in der Lage sein, die mit dem Inkrafttreten der Verordnung geltenden Anforderungen – auch die technischen – zu erfüllen. Soweit dies nicht möglich ist, sollten angemessene Ausnahme- oder Übergangsregelungen greifen.

2.6   Der EWSA hält es mit Blick auf Artikel 8 „Anforderungen für die Sicherheit am Arbeitsplatz“ für angezeigt, weitere Rechtsvorschriften nicht durch eine künftige Richtlinie über Typgenehmigungen, sondern eher im Rahmen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG zu erlassen.

Brüssel, den 9. Dezember 2010

Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Staffan NILSSON


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