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Document 52011XC0126(04)
Notice of initiation of an expiry review and a review of the anti-dumping measures applicable to imports of tartaric acid originating in the People's Republic of China
Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China sowie einer Überprüfung dieser Maßnahmen
Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China sowie einer Überprüfung dieser Maßnahmen
OJ C 24, 26.1.2011, p. 14–18
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
26.1.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 24/14 |
Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China sowie einer Überprüfung dieser Maßnahmen
2011/C 24/08
Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China (1) („betroffenes Land“) erhielt die Europäische Kommission („Kommission“) einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (2) („Grundverordnung“).
1. Überprüfungsantrag
Der Antrag wurde am 27. Oktober von den Herstellern („Antragsteller“) Distillerie Bonollo SpA, Industria Chimica Valenzana SpA, Distillerie Mazzari SpA, Caviro Distillerie S.r.l. und Comercial Química Sarasa s.l. eingereicht, auf die mit mehr als 50 % ein erheblicher Teil der EU-Produktion von Weinsäure entfällt.
2. Ware
Die Überprüfung betrifft Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China („betroffene Ware“), die derzeit unter dem KN-Code ex 2918 12 00 (TARIC-Code 2918120090) eingereiht wird, mit Ausnahme der D-(-)-Weinsäure mit negativer optischer Drehung von mindestens 12,0 Grad, gemessen in einer Wasserlösung gemäß der im Europäischen Arzneibuch beschriebenen Methode.
3. Geltende Maßnahmen
Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Verordnung (EG) Nr. 130/2006 des Rates (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 150/2008 (4), („Verordnung (EG) Nr. 130/2006 des Rates“) eingeführt wurde.
4. Gründe für die Überprüfung
Der Antrag wurde damit begründet, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten des Dumpings und einer entsprechenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.
Nach Maßgabe des Artikels 2 Absatz 7 der Grundverordnung ermittelte der Antragsteller den Normalwert für die ausführenden Hersteller in der Volksrepublik China, denen in der zu den geltenden Maßnahmen führenden Untersuchung keine Marktwirtschaftsbehandlung zugestanden worden war, auf der Grundlage der Inlandsverkaufspreise in einem geeigneten Marktwirtschaftsdrittland; das betreffende Vergleichsland ist unter Nummer 5.1 Buchstabe d genannt. Für die Unternehmen, denen in der Untersuchung Marktwirtschaftsbehandlung gewährt wurde, wurde der Normalwert anhand eines rechnerisch ermittelten Normalwertes in der Volksrepublik China bestimmt. Die Behauptung, dass das Dumping anhalten werde, stützt sich auf einen Vergleich des wie beschrieben ermittelten Normalwerts mit den Preisen der betroffenen Ware bei der Ausfuhr in die Europäische Union.
Aus diesem Vergleich ergeben sich erhebliche Dumpingspannen.
Die Antragsteller legten Beweise dafür vor, dass die Einfuhren der betroffenen Ware aus der Volksrepublik China in absoluten Zahlen und gemessen am Marktanteil insgesamt gestiegen sind.
Aus den von den Antragstellern vorgelegten Anscheinsbeweisen geht hervor, dass die Mengen und die Preise der eingeführten betroffenen Ware sich unter anderem weiterhin auf den Marktanteil, die Verkaufsmengen und das Preisniveau des Wirtschaftszweigs der Union negativ ausgewirkt und dadurch die Gesamtergebnisse sowie die Finanz- und Beschäftigungssituation im Wirtschaftszweig der Union sehr nachteilig beeinflusst haben.
5. Verfahren
Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen („Auslaufüberprüfung“) vorliegen; daher leitet sie hiermit eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.
5.1 Verfahren zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit von Dumping und Schädigung
Bei der Untersuchung wird geprüft, ob damit zu rechnen ist, dass das Dumping bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen anhält und der Wirtschaftszweig weiterhin geschädigt wird.
a) Stichprobenverfahren
Angesichts der offensichtlich großen Zahl der von diesem Verfahren betroffenen Parteien wird die Kommission möglicherweise beschließen, nach Artikel 17 der Grundverordnung mit einer Stichprobe zu arbeiten.
i)
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle Ausführer/Hersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit gebeten, die Kommission zu kontaktieren und innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer i gesetzten Frist und in der unter Nummer 7 vorgegebenen Form folgende Angaben zu ihren Unternehmen zu übermitteln:
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Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie Kontaktperson, |
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Umsatz (in Landeswährung), der im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010 mit dem Verkauf der betroffenen Ware zur Ausfuhr in die Union erzielt wurde, und entsprechende Verkaufsmenge (in Tonnen), und zwar getrennt für jeden der 27 Mitgliedstaaten (5) und als Gesamtwert, |
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Umsatz (in Landeswährung), der im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010 mit dem Verkauf der betroffenen Ware auf dem Inlandsmarkt erzielt wurde, und entsprechende Verkaufsmenge (in Tonnen), |
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Umsatz (in Landeswährung), der im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010 mit dem Verkauf der betroffenen Ware in andere Drittländer erzielt wurde, und entsprechende Verkaufsmenge (in Tonnen), |
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genaue weltweite Geschäftstätigkeiten des Unternehmens im Zusammenhang mit der betroffenen Ware, |
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Namen und genaue Geschäftstätigkeiten aller verbundenen Unternehmen (6), die an der Herstellung und/oder dem Verkauf (im Inland und/oder zur Ausfuhr) der betroffenen Ware beteiligt sind, |
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sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Bildung der Stichprobe von Nutzen sein könnten. |
Mit der Übermittlung der genannten Angaben erklärt sich das Unternehmen mit seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden. Wird das Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt, muss es einen Fragebogen beantworten und einem Kontrollbesuch zur Überprüfung seiner Antworten zustimmen. Erklärt sich ein Unternehmen nicht mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden, wird es bei dieser Untersuchung als nichtmitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Folgen der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit sind unter Nummer 8 dargelegt.
Die Kommission wird ferner Kontakt mit den Behörden der Volksrepublik China und allen ihr bekannten Verbänden von Ausführern/Herstellern aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Ausführer/Hersteller-Stichprobe benötigt.
ii)
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle Einführer oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter gebeten, die Kommission zu kontaktieren und innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer i gesetzten Frist und in der unter Nummer 7 vorgegebenen Form folgende Angaben zu ihren Unternehmen zu übermitteln:
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Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie Kontaktperson, |
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genaue Geschäftstätigkeiten des Unternehmens im Zusammenhang mit der betroffenen Ware, |
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Menge (in Tonnen) und Wert (in Euro) der Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Union im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010 sowie der entsprechenden Weiterverkäufe auf dem Unionsmarkt in diesem Zeitraum, |
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Namen und genaue Geschäftstätigkeiten aller verbundenen Unternehmen (7), die an Herstellung und/oder Verkauf der betroffenen Ware beteiligt sind, |
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sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Bildung der Stichprobe von Nutzen sein könnten. |
Mit der Übermittlung der genannten Angaben erklärt sich das Unternehmen mit seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden. Wird das Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt, muss es einen Fragebogen beantworten und einem Kontrollbesuch zur Überprüfung seiner Antworten zustimmen. Erklärt sich ein Unternehmen nicht mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden, wird es bei dieser Untersuchung als nichtmitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Folgen der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit sind unter Nummer 8 dargelegt.
Ferner wird die Kommission Kontakt mit den ihr bekannten Einführerverbänden aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Einführer-Stichprobe benötigt.
iii)
Angesichts der Vielzahl der EU-Hersteller, die den Antrag unterstützen, beabsichtigt die Kommission, bei der Untersuchung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union mit einer Stichprobe zu arbeiten.
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle EU-Hersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit gebeten, die Kommission zu kontaktieren und innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer i gesetzten Frist und in der unter Nummer 7 vorgegebenen Form folgende Angaben zu ihren Unternehmen zu übermitteln:
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Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie Kontaktperson, |
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genaue weltweite Geschäftstätigkeiten des Unternehmens im Zusammenhang mit der (in der Union hergestellten) gleichartigen Ware, |
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Wert (in Euro) der Verkäufe der gleichartigen Ware auf dem EU-Markt im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010, |
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Menge (in Tonnen) der Verkäufe der gleichartigen Ware auf dem EU-Markt im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010, |
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Produktionsmenge (in Tonnen) der gleichartigen Ware im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010, |
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gegebenenfalls Menge (in Tonnen) der im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010 in die Union eingeführten und im betroffenen Land produzierten betroffenen Ware, |
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Namen und genaue Geschäftstätigkeiten aller verbundenen Unternehmen (8), die an Produktion und/oder Verkauf der gleichartigen (in der Union hergestellten) und der betroffenen (im betroffenen Land hergestellten) Ware beteiligt sind, |
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sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Bildung der Stichprobe von Nutzen sein könnten. |
Mit der Übermittlung der genannten Angaben erklärt sich das Unternehmen mit seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden. Wird das Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt, muss es einen Fragebogen beantworten und einem Kontrollbesuch zur Überprüfung seiner Antworten zustimmen. Erklärt sich ein Unternehmen nicht mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden, wird es bei dieser Untersuchung als nichtmitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Folgen der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit sind unter Nummer 8 dargelegt.
Die Kommission wird ferner mit den ihr bekannten Verbänden von EU-Herstellern Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe unter den EU-Herstellern benötigt.
iv)
Alle sachdienlichen Angaben zur Auswahl der Stichproben sind von den interessierten Parteien innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer ii gesetzten Frist zu übermitteln.
Die Kommission beabsichtigt, die endgültige Auswahl der Stichproben erst zu treffen, nachdem sie alle betroffenen Parteien konsultiert hat, die sich mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden erklärt haben.
Die in die Stichproben einbezogenen Unternehmen müssen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer iii gesetzten Frist einen Fragebogen beantworten und an der Untersuchung mitarbeiten.
Bei unzureichender Mitarbeit kann die Kommission ihre Feststellungen nach Artikel 17 Absatz 4 und Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen treffen. Feststellungen, die anhand der verfügbaren Informationen getroffen werden, können, wie unter Nummer 8 erläutert, für die betroffene Partei ungünstiger ausfallen.
b) Fragebogen
Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Union und den ihr bekannten Herstellerverbänden in der Union, den in die Stichprobe einbezogenen Ausführern/Herstellern in der Volksrepublik China und den ihr bekannten Verbänden von Ausführern/Herstellern, den in die Stichprobe einbezogenen Einführern und den ihr bekannten Einführerverbänden sowie den Behörden des betroffenen Landes Fragebogen zusenden, um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen.
c) Einholung von Informationen und Anhörungen
Alle interessierten Parteien werden hiermit gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Nachweise darzulegen und gegebenenfalls auch Informationen vorzulegen, die über den Fragebogen hinausgehen. Diese Angaben müssen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.
Die Kommission kann interessierte Parteien außerdem hören, sofern die Parteien dies beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. Entsprechende Anträge sind innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer iii gesetzten Frist zu stellen.
d) Wahl des Marktwirtschaftslandes
In der vorausgegangenen Untersuchung war Argentinien als geeignetes Marktwirtschaftsland zur Ermittlung des Normalwertes für die Volksrepublik China herangezogen worden. Die Kommission beabsichtigt, für die Zwecke dieser Untersuchung ebenfalls Argentinien heranzuziehen. Die interessierten Parteien werden hiermit gebeten, sich innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe c genannten besonderen Frist dazu zu äußern, ob ihnen die Wahl dieses Landes angemessen erscheint.
5.2 Verfahren zur Prüfung des Unionsinteresses
Sollte sich die Wahrscheinlichkeit des Anhaltens von Dumping und Schädigung bestätigen, wird nach Artikel 21 der Grundverordnung geprüft, ob die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Union möglicherweise zuwiderlaufen würde. Zu diesem Zweck kann die Kommission den ihr bekannten Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Union, Einführern, ihren repräsentativen Verbänden, repräsentativen Verwendern und repräsentativen Verbraucherorganisationen Fragebogen zusenden. Diese Parteien (auch solche, die der Kommission nicht bekannt sind) können innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii gesetzten allgemeinen Fristen mit der Kommission Kontakt aufnehmen und ihr entsprechende Informationen vorlegen, wenn sie nachweisen können, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Geschäftstätigkeit und der betroffenen Ware besteht. Die Parteien, die die Voraussetzungen des vorstehenden Satzes erfüllen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen, können innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer iii gesetzten Frist einen entsprechenden Antrag stellen. Nach Artikel 21 der Grundverordnung übermittelte Informationen werden nur berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung beweiskräftig belegt sind.
6. Fristen
a) Allgemeine Fristen
Anforderung eines Fragebogens
Alle interessierten Parteien, die bei der Untersuchung, die zu den jetzt zur Überprüfung anstehenden Maßnahmen führte, nicht mitarbeiteten, sollten umgehend, spätestens jedoch 15 Tage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, einen Fragebogen oder Antragsformulare anfordern.
Kontaktaufnahme sowie Übermittlung der beantworteten Fragebogen und sonstiger Informationen
Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle interessierten Parteien innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt darlegen sowie die beantworteten Fragebogen und sonstige Informationen vorlegen, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der vorgenannten Frist meldet.
In eine Stichprobe einbezogene Unternehmen müssen die beantworteten Fragebogen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer iii gesetzten Frist übermitteln.
Anhörungen
Innerhalb derselben Frist von 37 Tagen können alle interessierten Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.
b) Besondere Frist für die Stichprobenauswahl
Die unter Nummer 5.1 Buchstabe a Ziffern i, ii und iii genannten Angaben sollten innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen, da die Kommission beabsichtigt, die betroffenen Parteien, die sich mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden erklärt haben, innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zur endgültigen Bildung der Stichprobe zu konsultieren.
Alle anderen für die Auswahl der Stichprobe relevanten Angaben, die unter Nummer 5.1 Buchstabe a Ziffer iv genannt sind, müssen innerhalb von 21 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die beantworteten Fragebogen der in eine Stichprobe einbezogenen Parteien innerhalb von 37 Tagen nach Unterrichtung dieser Parteien über ihre Einbeziehung in die Stichprobe bei der Kommission eingehen.
c) Besondere Frist für die Wahl des Marktwirtschaftslandes
Die von der Untersuchung betroffenen Parteien möchten möglicherweise dazu Stellung nehmen, ob Argentinien als Marktwirtschaftsland zur Ermittlung des Normalwertes für die Volksrepublik China geeignet ist (vgl. Nummer 5.1 Buchstabe d). Diese Stellungnahmen müssen innerhalb von 10 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.
7. Schriftliche Stellungnahmen, beantwortete Fragebogen und Schriftwechsel
Alle Stellungnahmen und Anträge interessierter Parteien sind schriftlich einzureichen (jedoch nicht in elektronischer Form, es sei denn, dies wäre ausdrücklich zugelassen); sie müssen den Namen, die Anschrift, die E-Mail-Adresse, die Telefon- und die Faxnummer der interessierten Partei enthalten. Alle schriftlichen Stellungnahmen, einschließlich der in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, beantworteten Fragebogen und Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung“ (9) tragen und nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung zusammen mit einer nichtvertraulichen Zusammenfassung vorgelegt werden, die den Vermerk „Zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien“ trägt.
Anschrift der Kommission:
Europäische Kommission |
Generaldirektion Handel |
Direktion H |
Büro N-105 04/92 |
1049 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
Fax +32 22956505 |
8. Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit
Verweigern interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilen diese nicht fristgerecht oder behindern die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.
Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt; stattdessen können nach Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und werden deshalb die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.
9. Zeitplan für die Untersuchung
Nach Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung wird die Untersuchung innerhalb von 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abgeschlossen.
10. Möglichkeit der Beantragung einer Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung
Bei dieser Auslaufüberprüfung handelt es sich um eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung; deshalb werden die Untersuchungsergebnisse nicht etwa zu einer Änderung der Höhe der geltenden Maßnahmen führen, sondern nach Artikel 11 Absatz 6 der Grundverordnung zur Aufhebung oder Aufrechterhaltung jener Maßnahmen.
Ist nach Auffassung einer Verfahrenspartei zu überprüfen, ob die Maßnahmen in ihrer Höhe nach oben oder nach unten korrigiert werden sollten, kann die Partei eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung beantragen.
Die Parteien, die eine solche, von der in dieser Bekanntmachung genannten Auslaufüberprüfung getrennt durchzuführende Überprüfung beantragen möchten, können unter der angegebenen Anschrift Kontakt mit der Kommission aufnehmen.
11. Überprüfung der für Hangzhou Bioking Biochemical Engineering Co., Ltd geltenden Maßnahmen
Nach der Verordnung (EG) Nr. 130/2006 des Rates beträgt der Zollsatz für Hangzhou Bioking Biochemical Engineering Co., Ltd („Hangzhou Bioking“) 0 %.
Angesichts des Berichts des WTO-Berufungsgremiums in der Sache Mexiko — Rindfleisch und Reis (10) ist die Aufrechterhaltung der mit der Verordnung (EG) Nr. 130/2006 des Rates eingeführten Maßnahmen gegenüber Hangzhou Bioking nicht mehr angemessen; diese sollte daher entsprechend geändert werden. Somit sollte eine Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 130/2006 des Rates eingeleitet werden, damit angesichts des Berichts des WTO-Berufungsgremiums in der Sache Mexiko — Rindfleisch und Reis etwa erforderliche Änderungen vorgenommen werden können.
Deshalb leitet die Kommission hiermit nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1515/2001 des Rates eine Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 130/2006 des Rates ein.
12. Verarbeitung personenbezogener Daten
Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (11) verarbeitet.
13. Anhörungsbeauftragter
Wenn interessierte Parteien Schwierigkeiten bei der Wahrnehmung ihrer Verteidigungsrechte haben, können sie sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den Kommissionsdienststellen und bietet, falls erforderlich, die Vermittlung in verfahrenstechnischen Fragen an, die den Schutz ihrer Interessen in diesem Verfahren berühren; dies gilt insbesondere für die Akteneinsicht, die Vertraulichkeit, die Verlängerung von Fristen und die Behandlung schriftlicher und/oder mündlicher Stellungnahmen. Weitere Informationen sowie die Kontaktdaten sind auf den Internet-Seiten des Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel (http://ec.europa.eu/trade) zu finden.
(1) ABl. C 211 vom 4.8.2010, S. 11.
(2) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.
(3) ABl. L 23 vom 27.1.2006, S. 1.
(4) ABl. L 48 vom 22.2.2008, S. 1.
(5) Die 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, die Slowakei, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik, Ungarn, das Vereinigte Königreich und Zypern.
(6) Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) gibt Aufschluss über die Bedeutung des Begriffs „verbundene Unternehmen“.
(7) Vgl. Fußnote 5.
(8) Vgl. Fußnote 5.
(9) Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den internen Gebrauch bestimmt. Sie sind nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt. Sie werden nach Artikel 19 der Grundverordnung und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) vertraulich behandelt.
(10) Mexiko — Endgültige Antidumpingmaßnahmen gegenüber Rindfleisch und Reis, Bericht des Berufungsgremiums, WT/DS295/AB/R, 29. November 2005.
(11) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.