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Document 52010XX1015(04)

Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten — Sache COMP/39.596 — British Airways/American Airlines/Iberia (BA/AA/IB)

OJ C 278, 15.10.2010, p. 12–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

15.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 278/12


Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten (1) — Sache COMP/39.596 — British Airways/American Airlines/Iberia (BA/AA/IB)

2010/C 278/08

1.   Hintergrund

Die vorliegende Sache betrifft die Unternehmen British Airways Plc. („BA“), American Airlines Inc. („AA“) und Iberia Líneas Aéreas de España, SA („IB“) (nachstehend zusammen „Parteien“ genannt).

Im Juni 2008 gaben die beteiligten Unternehmen ihre Absicht bekannt, ein Joint Venture mit Einnahmenteilung zu gründen, das ihre gesamten Personenbeförderungsleistungen im Flugverkehr auf den transatlantischen Strecken abdecken soll. Die Vereinbarung sieht für diese Strecken eine umfassende Zusammenarbeit zwischen den Parteien vor, unter anderem die Koordinierung der Preise, Kapazitäten und Flugpläne sowie die Teilung der Einnahmen. Am 25. Juli 2008 leitete die Kommission von Amts wegen eine Untersuchung der angekündigten Zusammenarbeit ein. Am 30. Januar 2009 legte Virgin Atlantic in dieser Sache förmlich Beschwerde ein.

Der der Kommission vorgelegte Beschlussentwurf betrifft die wettbewerbsrechtlichen Bedenken, die die Vereinbarung zwischen BA, AA und IB mit Blick auf Artikel 101 AEUV aufwirft.

2.   Schriftliches Verfahren

Die Kommission leitete ein förmliches Verfahren ein und erließ auf der Grundlage ihrer Untersuchung am 29. September 2009 eine Mitteilung der Beschwerdepunkte. Die Parteien erhielten Akteneinsicht, und es wurde ein Datenraum eingerichtet, um ihnen alle in der Mitteilung der Beschwerdepunkte verwendeten ökonometrischen Daten zugänglich zu machen.

Alle Parteien beantragten eine Verlängerung der Frist für ihre Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte. Ich habe diesen Anträgen stattgegeben, und alle Parteien haben ihre Antwort rechtzeitig zum 9. Dezember 2009 übermittelt.

Während des Verfahrens habe ich vier interessierte Dritte zugelassen, die eine nichtvertrauliche Fassung der Mitteilung der Beschwerdepunkte erhielten und von der Kommission gebeten wurden, dazu Stellung zu nehmen.

Eine mündliche Anhörung fand nicht statt, da kein entsprechender Antrag gestellt wurde.

Die Parteien bestritten in ihren Antworten zunächst, dass die Vereinbarung wettbewerbsrechtliche Bedenken aufwerfe, führten aber dann mit den Dienststellen der Kommission Gespräche über mögliche Verpflichtungen, mit denen die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte geäußerten Bedenken ausgeräumt werden.

Die Kommission unterzog die von den Parteien am 25. Januar 2010 angebotenen ersten Verpflichtungen einem informellen Markttest, indem sie 11 Dritte, zehn andere Luftverkehrsunternehmen und den Zeitnischenkoordinator am Flughafen London-Heathrow, um Auskunft bat. Die angebotenen Verpflichtungen betrafen die sechs Strecken, die noch Anlass zu Bedenken gaben: London-Dallas, London-Boston, London-Miami, London-Chicago, London-New York und Madrid-Miami. Diese Verpflichtungen umfassen Abhilfemaßnahmen in Form der Bereitstellung von Zeitnischen für vier dieser Strecken sowie spezielle Prorata-Vereinbarungen (über Anschlussflüge), Interlining-Vereinbarungen (über die Kombinierbarkeit von Tarifen) und die Öffnung der Vielfliegerprogramme auf allen Strecken. Die angebotenen Verpflichtungen sollen zehn Jahre gelten.

Alle im Rahmen des informellen Markttests Befragten übermittelten eine Antwort, die den Parteien in nichtvertraulicher Fassung vorgelegt wurde. Angesichts dieser Antworten boten BA, AA und IB am 26. Februar 2010 geänderte Verpflichtungen an.

Am 10. März 2010 veröffentlichte die Kommission nach Artikel 27 Absatz 4 (2) eine Bekanntmachung mit einer Zusammenfassung der Bedenken und der geänderten Verpflichtungen im Amtsblatt der Europäischen Union, in der sie interessierte Dritte aufforderte, innerhalb eines Monats nach der Veröffentlichung zu der Bekanntmachung Stellung zu nehmen. Es gingen insgesamt fünf Stellungnahmen ein, hauptsächlich von anderen Luftverkehrsunternehmen und Verbänden der Reisebranche.

Die Kommission unterrichtete die Parteien über das Ergebnis des Markttests, woraufhin diese weitere Verpflichtungen anboten.

Am 18. Mai 2010 teilte die Kommission Virgin Atlantic nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 mit, dass nach ihrer vorläufigen Auffassung kein hinreichendes Interesse der Europäischen Union bestehe, der geltend gemachten Zuwiderhandlung weiter nachzugehen, wenn die von den Parteien angebotenen Verpflichtungen nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 für bindend für die Parteien erklärt würden. Am 15. Juni 2010 übermittelte Virgin Atlantic eine weitere Stellungnahme.

Am 25. Juni 2010 änderten die Parteien die ursprünglich angebotenen Verpflichtungen ein weiteres Mal und legten sie der Kommission vor.

Angesichts der endgültigen Verpflichtungsangebote ist die Kommission nun zu dem Schluss gekommen, dass das Verfahren unbeschadet des Artikels 9 Absatz 2 eingestellt werden sollte.

Die Parteien haben der Kommission gegenüber erklärt, hinreichenden Zugang zu den Informationen erhalten zu haben, die sie ihrer Ansicht nach benötigten, um Verpflichtungen anbieten zu können, mit denen die Bedenken der Kommission ausgeräumt werden.

Ich habe in dieser Sache keine weiteren Anfragen oder Stellungnahmen von den Parteien oder interessierten Dritten erhalten.

Nach dem oben Dargelegten und unter Berücksichtigung, dass die Entscheidung über die Beschwerde noch getroffen werden muss, stelle ich fest, dass das Recht auf Anhörung in dieser Sache gewahrt wurde.

Brüssel, den 12. Juli 2010

Michael ALBERS


(1)  Nach den Artikeln 15 und 16 des Beschlusses 2001/462/EG, EGKS der Kommission vom 23. Mai 2001 über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 162 vom 19.6.2001, S. 21).

(2)  Bei allen im Folgenden genannten Artikeln handelt es sich um Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1/2003.


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