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Document 62010CN0381

Rechtssache C-381/10: Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien (Österreich) eingereicht am 29. Juli 2010 — Astrid Preissl KEG

OJ C 274, 9.10.2010, p. 12–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

9.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 274/12


Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien (Österreich) eingereicht am 29. Juli 2010 — Astrid Preissl KEG

(Rechtssache C-381/10)

()

2010/C 274/18

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Unabhängiger Verwaltungssenat Wien

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungswerber: Astrid Preissl KEG

Belangte Behörde: Landeshauptmann von Wien

Vorlagefragen

1.

Ist die Vorgabe des Anhangs II Kapitel I Z 4 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 (1), wonach „genügend Handwaschbecken vorhanden sein müssen und diese Warm- und Kaltwasserzufuhr haben müssen“, dahingehend auszulegen, dass unter dem in der deutschen Sprachfassung verwendeten Begriff „Handwaschbecken“ jede (über einen Warmwasseranschluss verfügende) Gelegenheit zum Händewaschen zu verstehen ist, oder ist unter dem Begriff „Handwaschbecken“ nur ein Waschbecken zu verstehen, welches ausschließlich zum Abwaschen der Hände dient?

2.

Nach welchen Kriterien ist zu ermitteln, wann die im Anhang II Kapitel I Z 4 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 normierte Vorgabe an die gebotene Hygiene, wie dies etwa durch die Wendung „darüber hinaus müssen Mittel zum Händewaschen und zum hygienischen Händetrocknen vorhanden sein“ zum Ausdruck kommt, entsprochen wird. Ist diese Bestimmung des Anhangs etwa dahingehend auszulegen, dass ein Handtrocknungsgerät bzw. ein Wasserhahn nur dann den Hygieneanforderungen des Anhang II Kapitel I Z 4 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 entspricht, wenn dieses Handtrocknungsgerät bzw. dieser Wasserhahn benützt zu werden vermag, ohne dass dieses Handtrocknungsgerät bzw. dieser Wasserhahn händisch berührt zu werden braucht?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene; ABl. L 139, S. 1.


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