EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52009AE1931

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Grünbuch zur Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen“ KOM(2009) 175 endg.

OJ C 255, 22.9.2010, p. 48–53 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

22.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 255/48


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Grünbuch zur Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen“

KOM(2009) 175 endg.

(2010/C 255/08)

Berichterstatter: Bernardo HERNÁNDEZ BATALLER

Die Europäische Kommission beschloss 21. April 2009, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 262 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen:

„Grünbuch zur Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen“

KOM(2009) 175 endg.

Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Binnenmarkt, Produktion und Verbrauch nahm ihre Stellungnahme am 17. November 2009 an. Berichterstatter war Bernardo HERNÁNDEZ BATALLER.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 458. Plenartagung am 16./17. Dezember 2009 (Sitzung vom 16. Dezember) mit 174 Ja-Stimmen bei 1 Stimmenthaltung folgende Stellungnahme:

1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

1.1   Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) teilt den Standpunkt der Europäischen Kommission, dass das Exequaturverfahren aufgehoben werden sollte, um die Freizügigkeit der gerichtlichen Entscheidungen im Binnenmarkt und die Vollstreckung dieser Entscheidungen für die Bürgerinnen und Bürger und die Unternehmen zu erleichtern.

1.2   Der EWSA erachtet es als zweckmäßig, den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 auf die Verwaltungsentscheidungen auszudehnen; er ersucht daher die Kommission, die notwendigen Prüfungen zur Beseitigung der derzeit noch bestehenden Hemmnisse durchzuführen.

1.3   Der EWSA ist zudem der Auffassung, dass Maßnahmen ergriffen werden sollten, die den länderübergreifenden Einsatz von Schiedsverfahren erleichtern, und er plädiert für die Festlegung einer supranationalen und einheitlichen Kollisionsnorm hinsichtlich der Gültigkeit von Schiedsvereinbarungen, die auf das Recht des Staates verweist, in dem das Schiedsverfahren stattfindet. Dabei sollte jedoch das New Yorker Übereinkommen unangetastet bleiben bzw. zumindest als Grundlage für die Festlegung neuer Maßnahmen herangezogen werden.

1.4   Ein gemeinsames Konzept für supranationale Regelungen zur Aufstellung präziser und klarer Regeln über die gerichtliche Zuständigkeit wird den Rechtsschutz für die Bürger verbessern und eine harmonisierte Anwendung zwingender EG-Rechtsvorschriften sicherstellen. Dazu sollten auch Normen über die Beklagten mit Wohnsitz in Drittstaaten einbezogen, Vorschriften für die Auffang- bzw. Restzuständigkeit erlassen und Maßnahmen getroffen werden, durch die dem „forum shopping“ Einhalt geboten sowie die Verwendung von Standardklauseln zur Gerichtsstandsvereinbarung gefördert werden.

1.5   Ferner sollten Vorschriften erlassen werden, durch die die Rechtssicherheit erhöht und die hohen Kosten verringert werden, die sich aus der möglichen Doppelung von Verfahren vor nationalen Gerichten auf dem Gebiet des geistigen Eigentums ergeben.

1.6   Für gerichtliche Verfahren, in denen es um die Auslegung bindender Schutzrechte geht, etwa bei Rechten aus Arbeitsverträgen oder Vertragsbeziehungen mit Verbrauchern, sollte die Verordnung Nr. 44/2001 geändert werden, damit eine Bündelung von Klagen ermöglicht wird, die zu einer wirksamen Durchführung von Sammelklagen vor den Gerichten verhilft.

2.   Einleitung

2.1   Eines der Ziele des Vertrags über die Europäische Union ist „die Erhaltung und Weiterentwicklung der Union als Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“, und im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft werden in Artikel 65 die Maßnahmen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen mit grenzüberschreitenden Bezügen festgelegt, die, soweit sie für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes erforderlich sind, die Verbesserung und Vereinfachung „der Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen“ einschließen.

2.2   Der Europäische Rat von Tampere vom Oktober 1999 machte den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung (1) von Gerichtsentscheiden zum regelrechten „Eckstein“ der gerichtlichen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen in der EU.

2.3   Mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Nizza im Februar 2003 wird das Beschlussfassungsverfahren von Artikel 67 im Bereich der gerichtlichen Zusammenarbeit in Zivilsachen (mit Ausnahme des Familienrechts) durch die Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit und das Mitentscheidungsverfahren ersetzt.

Das Übereinkommen von Brüssel über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen von 1968 ist ein äußerst positiver Beitrag zum gemeinschaftlichen Besitzstand.

2.4.1   Die Rechtsprechung des EuGH über das Übereinkommen von Brüssel und das Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam ermöglichten die Verabschiedung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (2), zu der sich der EWSA seinerzeit in einer Stellungnahme (3) für die Zweckmäßigkeit eines Gemeinschaftsinstruments zur Ersetzung des Übereinkommens aussprach.

2.4.2   Die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 enthält einheitliche Vorschriften zur Regelung von Kompetenzkonflikten und zur Erleichterung des freien Verkehrs von gerichtlichen Entscheidungen, gerichtlichen Vergleichen und öffentlichen Urkunden, die in der EU vollstreckbar sind. Sie hat sich in der Praxis der Verfahren bei grenzübergreifenden Zivil- und Handelssachen als wichtiges Rechtsinstrument erwiesen.

2.4.3   Ursprünglich beteiligte sich Dänemark nicht an der gerichtlichen Zusammenarbeit in Zivilsachen. Inzwischen gilt die Verordnung gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (4) seit dem 1. Juli 2007 auch für Dänemark.

2.4.4   Mit dem Vertrag von Lissabon werden europaweite Maßnahmen im Bereich der gerichtlichen Zusammenarbeit in Zivilsachen dadurch vereinfacht, dass der Anwendungsbereich der Gemeinschaftsmethode (5) ausgeweitet wird, wobei Kommissionsvorschläge mit qualifizierter Mehrheit angenommen werden, und dass die Rolle des Europäischen Parlaments, die demokratische Kontrolle durch die nationalen Parlamente sowie die Rolle des Gerichtshofs bei der Legalitätskontrolle gestärkt werden.

3.   Grünbuch der Kommission

3.1   Artikel 73 der Verordnung Nr. 44/2001 sieht vor, dass die Kommission fünf Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung einen Bericht über deren Anwendung vorlegt und diesem Bericht Vorschläge zur Anpassung der Verordnung beizufügen sind.

3.2   Das Grünbuch enthält eine ganze Reihe von Vorschlägen zu den Aspekten, die der Kommission im Lichte der Erfahrungen mit der Anwendung der Verordnung Nr. 44/2001 und der vom EuGH diesbezüglich ergangenen Rechtsprechung am wichtigsten erscheinen.

3.3   Zu den Themen, zu denen mit dem Grünbuch eine öffentliche Debatte angeregt werden soll, zählen die Abschaffung des Exequaturverfahrens (6), die Funktionsweise der Verordnung im internationalen Rechtssystem, Gerichtsstandsvereinbarungen, der gewerbliche Rechtsschutz, die Rechtshängigkeit und die im Zusammenhang stehenden Verfahren, einstweilige Maßnahmen, das Verhältnis zwischen der Verordnung und der Schiedsgerichtsbarkeit sowie der Anwendungsbereich und die Zuständigkeit.

3.4   Im Grünbuch werden ferner die Themen Anerkennung und Vollstreckung angegangen, insbesondere der in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2008 geforderte freie Verkehr öffentlicher Urkunden, sowie die Möglichkeit, in der Vollstreckungsphase ein einheitliches Formblatt zu verwenden.

4.   Allgemeine Bemerkungen

4.1   Die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 hat sich in der Praxis der Verfahren in Zivil- und Handelssachen als wichtiges Rechtsinstrument erwiesen. Der EWSA teilt den Standpunkt des Rates und der Kommission, dass Maßnahmen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen für ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes notwendig sind.

4.2   Vor dem Hintergrund der Erfahrungen, die in den letzten Jahren mit der Durchführung der Verordnung gesammelt wurden, erscheint die von der Kommission angestoßene Debatte sinnvoll. Es geht um die Verbesserung eines allen Menschen zustehenden Grundrechts auf richterliches Gehör - eines Grundrechts, das in der EU-Grundrechtecharta sowie in Artikel 65 des EG-Vertrags verankert ist und gleichzeitig in der Rechtsprechung des EuGH als allgemeiner Rechtsgrundsatz anerkannt wird.

Die Abschaffung des Exequaturverfahrens in allen Entscheidungen, die von den Gerichten der Mitgliedstaaten in Zivil- und Handelssachen erlassen werden, steht voll und ganz mit dem Ziel in Einklang, die Wirksamkeit der Entscheidungen und die Rechtssicherheit im Bereich des Binnenmarktes zu gewährleisten sowie das Grundrecht auf Zugang zu Gerichtsverfahren (7) und auf wirksamen Rechtsbehelf zu schützen, das in Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention und in Artikel 47 Absatz 1 der EU-Grundrechtecharta (8) anerkannt wird.

4.3.1   Dies steht folglich mit der Subsidiaritätsklausel im Einklang, die indirekt im ersten Abschnitt von Artikel 65 Absatz 1 EG-Vertrag enthalten ist und wonach Maßnahmen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen mit grenzüberschreitendem Bezug nur angenommen werden dürfen, wenn sie für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes erforderlich sind.

4.3.2   In Bezug auf die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit eine Entscheidung grenzüberschreitend vollstreckbar wird, könnten sich zum einen die in der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 vom 27. November 2003 (Brüssel II a) vorgesehenen Sicherheiten als ausreichend erweisen. So sind nach Artikel 41 und 42 dieser Verordnung Entscheidungen im Bereich des Umgangsrechts und der Rückgabe des Kindes unmittelbar vollstreckbar, wenn in beiden Fällen zwei Sicherheiten gegeben sind: die Entscheidungen müssen im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar sein, und es muss eine entsprechende Bescheinigung im Ursprungsmitgliedstaat ausgestellt worden sein (9).

4.3.3   In diesem Sinne bestünde der einzige potenzielle Hinderungsgrund in einer anschließend durch ein anderes Gericht ergangenen, anderslautenden vollstreckbaren Entscheidung, doch wäre dies in dem Bereich, der Gegenstand der von der Kommission geplanten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 ist, die große Ausnahme.

4.3.4   In Bezug auf den Schutz der Rechte des Beklagten ermöglicht eine Auslegung entsprechend dem „Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung“ dem mit der Klage befassten Gericht zum anderen eine Anwendung derselben Vorschriften, die das jeweilige nationale Recht für die Benachrichtigung von Ausländern oder von nicht im Inland ansässigen Staatsangehörigen über die Einleitung eines Verfahrens vorsieht.

4.3.5   Sind solche Bestimmungen nicht vorhanden oder sind die bestehenden Vorschriften offensichtlich ungeeignet, um das Recht auf ein faires Verfahren zu gewährleisten (z.B. sprachliche Einschränkungen, Verlässlichkeit der Verfahren zur Übermittelung und zum Erhalt der Klage usw.), wäre es sinnvoll, im supranationalen Recht subsidiäre Vorschriften zur Schaffung entsprechender Sicherheiten vorzusehen.

4.3.6   Der EWSA würde dennoch ein supranationales Revisionsverfahren befürworten, das in Zivil- und Handelsverfahren allgemein stärker harmonisiert ist, solange dem Antragsgegner als Schutzmechanismus im Nachhinein ein wirksamer Rechtsbehelf zur Verfügung steht (Nachprüfungsverfahren).

Im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH (10) sind in Kapitel II der geltenden Verordnung (EG) Nr. 44/2001 nicht nur die Zuständigkeitsvorschriften für Streitsachen innerhalb der EU, sondern auch für Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug zusammengefasst, was auch Fälle einschließt, in denen sich der Wohnsitz des Beklagten nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates befindet.

4.4.1   Folglich wäre es möglich, besondere Zuständigkeitsvorschriften festzulegen, die einen supranationalen Rahmen für diesen Fall schaffen würden - im Gegensatz zur derzeitigen Regelung, der zufolge die Sache gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 an das nationale Gericht verwiesen wird, wenn auch vorbehaltlich der in Artikel 22 und 23 derselben Verordnung vorgesehenen Ausnahmen.

In Bezug auf die Einführung von Vorschriften für die Auffang- bzw. Restzuständigkeit erscheinen die drei folgenden derzeit erwogenen Optionen angemessen:

gerichtliche Zuständigkeit auf der Grundlage der ausgeübten Tätigkeiten, sofern diese Gegenstand der Streitsache sind (es besteht bereits eine ähnliche Bestimmung in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren, wonach die Zuständigkeit dem Mitgliedstaat zugewiesen wird, in dem „der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat“);

gerichtliche Zuständigkeit auf der Grundlage des Ortes, an dem sich die zur Tilgung einer Schuld geforderten Güter befinden; sowie

schließlich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Konzept der Notzuständigkeit („Forum necessitatis (11)), wobei jedoch die Bedingungen, unter denen im internationalen Recht der „Grundsatz der objektiven Territorialität (12) anerkannt wird, und denen zufolge nachgewiesen werden muss, dass der Verweis an ein bestimmtes Gericht zweckdienlich und angemessen ist, strikt einzuhalten sind.

4.5.1   Der Ausnahmecharakter der Anwendung der Bestimmungen zum „Forum necessitatis“ ist u.a. in Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 (13) festgeschrieben, dem zufolge die Gerichte eines Mitgliedstaates über einen Rechtsstreit entscheiden können, wenn nach Maßgabe der Verordnung keine Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates vorliegt und es sich als unmöglich erweist, ein Verfahren in einem Drittstaat, zu dem der Rechtsstreit einen engen Bezug aufweist, einzuleiten.

4.5.2   Allerdings wären angesichts der erhöhten Gefahr von Parallelverfahren durch die Aufstellung harmonisierter Vorschriften betreffend Ansprüche gegenüber in einem Drittstaat ansässigen Personen in jedem Fall die supranationalen harmonisierten Vorschriften nur für die folgenden Prozessvoraussetzungen anzuwenden:

wenn die Parteien vereinbart haben, dass ausschließlich die Gerichte eines Drittstaates zuständig sein sollen;

wenn der Rechtsstreit aus anderweitigen Gründen in die ausschließliche Zuständigkeit eines Drittstaates fallen würde oder

wenn in einem Drittstaat bereits ein Parallelverfahren angestrengt wurde.

Zur Anerkennung und Vollstreckung von in Drittstaaten ergangenen gerichtlichen Entscheidungen von Justizorganen mit ausschließlicher Zuständigkeit in einem Rechtsstreit ist zu sagen, dass ein einheitliches supranationales Verfahren ohne die Nachteile und Verzögerungen benötigt wird, die durch die Verschiedenartigkeit der gegenwärtig bestehenden Rechtssysteme entstehen. Es geht also darum, ein gemeinsames System mit Bedingungen für die Zulassung der Urteile von Drittstaatsgerichten zu schaffen, und das ist ein wichtiges Anliegen des EWSA.

4.6.1   In dieser Hinsicht besitzt die Europäische Union gemäß dem Rechtsgutachten Nr. 1/2003 des Gerichtshofs die ausschließliche Zuständigkeit für den Abschluss der internationalen Übereinkommen, die sowohl auf bilateraler als auch auf unilateraler Ebene sachdienlich sind. Die Schaffung eines harmonisierten supranationalen Verfahrens wird daher als zweckmäßig erachtet.

4.7   Rechtshängigkeit

4.7.1   Die Rechtshängigkeitsregel besagt bekanntermaßen, dass sich das zuletzt angerufene Gericht von Amts wegen zugunsten des ersten für unzuständig erklären muss, wenn zwei Klagen zu demselben Gegenstand und mit identischem Sachverhalt von zwei verschiedenen Gerichten geprüft werden.

4.7.2   In Bezug auf die Aufstellung der supranationalen Regeln, die im Fall von Parallelverfahren die Wirksamkeit der von den Parteien geschlossenen Gerichtsstandsvereinbarungen sicherstellen, sollte in der Verordnung aus Gründen der Rechtswirksamkeit, der Schnelligkeit und der Rechtssicherheit die Rechtshängigkeitsregel unter Wahrung der Verpflichtung zur direkten Kommunikation und Kooperation zwischen den beiden betreffenden Gerichten geändert werden.

4.7.3   Sinnvoll wäre die Einrichtung eines Kooperations- und Kommunikationsmechanismus unter den betreffenden Gerichten, bei dem das Gericht, das sich für unzuständig erklärt hat, verpflichtet ist, die Sache erneut zu verhandeln, wenn sich das zuerst angerufene Gericht ebenfalls für unzuständig erklärt, so dass ein negativer Kompetenzkonflikt, wie in der Verordnung Nr. 2201/2003 (14), vermieden wird.

4.7.4   In dieser Hinsicht würde es die „Rechtshängigkeit mit Rechtswahrung“ ermöglichen, eine bestimmte Frist festzusetzen, binnen derer das in chronologischer Reihenfolge zuständige Gericht - in Anwendung der Regel des „zeitlichen Vorrangs“ - sich verbindlich über seine Zuständigkeit äußern muss und, falls es sich für zuständig erklärt, durch weitere Ausschlussfristen verpflichtet ist, das andere Gericht regelmäßig über den Fortgang des Verfahrens zu unterrichten.

Die Aufstellung einer „Sorgfaltsregel“, die die Pflicht beinhaltet, relevante Informationen über den Prozessverlauf fristgerecht zwei oder mehr Rechtsprechungsorganen mitzuteilen, bei denen Verfahren in derselben Sache anhängig sind, für die sie sich als allein zuständig erklärt haben, würde die Rechtssicherheit unmissverständlich erhöhen.

4.8.1   Des Weiteren ist der EWSA der Auffassung, dass eine Standardklausel für die Gerichtsstandsvereinbarung in supranationaler Form wie in der Verordnung Nr. 44/2001 Bürgern und Unternehmen einen besseren Zugang zu einem wirkungsvollen Rechtsschutz geben würde, denn sie würde keine Ungewissheit über die Gültigkeit der Gerichtsstandsvereinbarung aufkommen lassen, so dass durch die als notwendig erachteten Maßnahmen ein „forum shopping“, also die Wahl des günstigsten Gerichtsstands, vermieden wird.

4.9   Sicherungsmaßnahmen

4.9.1   Auch in Bezug auf die Sicherungsmaßnahmen ist eine Überprüfung einiger Aspekte der geltenden Artikel 31 und 47 der genannten Verordnung Nr. 44/2001 angebracht. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Justizbehörden eines Mitgliedstaates um solche Maßnahmen ersucht werden, während in der Sache ein Gericht eines anderen Mitgliedstaates zuständig ist.

4.9.2   Sicherungshandlungen müssen vor Gericht erwirkt werden, um die Prozesslage der Antragsteller zu schützen, wenn (im Allgemeinen in der Mehrzahl der Mitgliedstaaten) zwei Voraussetzungen zum Tragen kommen: es besteht ein plausibler Rechtsanspruch („fumus boni iuris“) und es ist Gefahr im Verzug („periculum in mora“) (15). Wegen dieser beiden Voraussetzungen und um Rechtsmissbrauch zu vermeiden, sollte diese Möglichkeit mit einigen Vorbehalten versehen werden.

4.9.3   Erstens sollte das angerufene Gericht verpflichtet sein, in Kommunikation mit dem in der Sache zuständigen Gericht zu treten, und, nach Bewertung dieser Information, über die Zweckmäßigkeit der Klageannahme zu entscheiden, wobei es sich in erster Linie von einem guten Abschluss des Verfahrens leiten lässt.

4.9.4   Zweitens ist der die Sicherungsmaßnahmen oder einstweiligen Maßnahmen Beantragende zu verpflichten, eine Kaution zu hinterlegen, deren Höhe vom zuständigen Gericht in angemessener Weise je nach der materiellen Bedeutung des Verfahrens und ihrer notwendigen Abschreckungswirkung zur Vermeidung von Rechtsmissbrauch festgelegt wird.

4.9.5   In den Fällen, in denen es darum geht, eine Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung zu erwirken, und anderen ähnlichen Fällen, die nicht die Zahlung eines fälligen und unstrittigen Betrags implizieren, könnte der Richter je nach der Tatsachenwertung der gegebenen Umstände die Befreiung von der Kaution bestimmen, damit die Zuerkennung des vorläufigen Rechtsschutzes nicht erschwert wird.

4.10   Aufhebung des Exequaturverfahrens

4.10.1   Ebenfalls bestehen bleibt die in Artikel 34 der Verordnung vorgesehene Möglichkeit der Verweigerung der Anerkennung, für die - gestützt auf spezifische Gründe - die öffentliche Ordnung, die Verteidigungslosigkeit der beteiligten Parteien und die Unvereinbarkeit der Entscheidungen herangezogen werden können.

4.10.2   Diese Umstände geben den zuständigen Gerichten einen schwer zu kontrollierenden Ermessensspielraum und leisten offenkundig der Rechtsunsicherheit und möglichen ungebührlichen Verfahrensverzögerungen Vorschub.

4.10.3   Andererseits erscheint es angemessen, dass sich die Änderung von Artikel 47 der hier erörterten Verordnung im Hinblick auf die Aufhebung des Exequaturverfahrens bei der Beantragung der Vollstreckbarkeit einstweiliger Maßnahmen an den geltenden Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 (13) anlehnt, dem zufolge eine Ausfertigung der Entscheidung und ein Auszug aus der unter Verwendung des vorgesehenen Formblatts übersetzten Entscheidung vorzulegen sind.

4.10.4   Da die in der Verordnung vorgesehenen Änderungen dem Grundsatz der „gegenseitigen Anerkennung“ zu allgemeiner Anwendung in ihrem Geltungsbereich verhelfen sollen, erscheint es nicht mehr konsequent, weiterhin zwischen „Anerkennung“ und „Vollstreckung“ zu unterscheiden.

4.10.5   Die Aufhebung dieser Option oder eine sorgfältige Überprüfung der Bedingungen ihrer Anwendung wäre daher zu befürworten.

4.10.6   Wenn aber andererseits die „Anerkennung“ der Entscheidungen auf den gesamten Bereich der Zivil- und Handelssachen ausgeweitet werden soll, müsste der geltende Artikel 1 inhaltlich geändert werden, so dass sein Geltungsbereich auf Verwaltungsentscheidungen ausgedehnt wird, weil dies bewirken würde, dass Bürger und Unternehmen stärker in den Genuss der Vorzüge des Binnenmarktes kommen.

4.10.7   Diese Bemerkung gilt gleichermaßen für den Vorschlag, bestimmte gerichtlich oder von den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten anzuordnende finanzielle Sanktionen für Zahlungsschuldner in die Verordnung aufzunehmen.

4.10.8   Zur Verfahrensvereinfachung und leichteren Vollstreckung kann der Rechtsschutz verbessert werden, indem ein gemeinsames standardisiertes Formblatt in allen EU-Amtssprachen mit einem Auszug aus der Entscheidung erstellt würde.

4.10.9   Dadurch ließen sich die Vollstreckungskosten senken, weil die Verpflichtung entfällt, einen Wohnsitz zu wählen oder einen Prozessbevollmächtigten anzugeben, da diese Erfordernisse mit der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 (16) obsolet wurden.

4.11   Europäische öffentliche Urkunde

4.11.1   Ursprünglich wurde in Artikel 50 des Brüsseler Übereinkommens auf „öffentliche Urkunden, die in einem Vertragsstaat aufgenommen und vollstreckbar sind,“ Bezug genommen. Diese Bestimmung wurde vom EuGH dahingehend ausgelegt (17), dass es sich hier um Dokumente handelt, die nach dem Recht des Ursprungsstaates vollstreckbar sind und die von einer Behörde oder einer anderen von diesem Staat hierzu ermächtigten Stelle beurkundet worden sind.

4.11.2   In der Verordnung Nr. 44/2001 wurde dieser Begriff in Artikel 57 aufgenommen. Gleichwohl hat das Europäische Parlament die Kommission darum ersucht, mit den Arbeiten bezüglich einer europäischen öffentlichen Urkunde zu beginnen.

4.11.3   Der EWSA ist der Auffassung, dass die Kommission die notwendigen Arbeiten zur Frage des freien Verkehrs öffentlicher Urkunden aufnehmen sollte, die letztlich zur Schaffung einer europäischen öffentlichen Urkunde führen könnten.

4.12   Verbraucherschutz

4.12.1   Gemäß Erwägungsgrund 13 der Verordnung Nr. 44/2001 sollte bei Verbrauchersachen die schwächere Partei durch Zuständigkeitsvorschriften geschützt werden, die für sie günstiger sind als die allgemeine Regelung. Dieses Kriterium wurde durch die Rechtsprechung des EuGH bestätigt (18).

4.12.2   Der EWSA teilt die Bedenken, die die Kommission in den Erwägungsgründen der Verordnung und der EuGH in seinen Urteilen zum Ausdruck gebracht haben, weil er sich stets dafür ausgesprochen hat, ein hohes Schutzniveau für die Verbraucher aufrechtzuerhalten, die verbindliche Schutznormen benötigen.

4.12.3   Aus Gründen der Kohärenz der gemeinschaftlichen Rechtsordnung erscheint es angezeigt, den Wortlaut von Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a) und b) der Verordnung mit der Definition des Verbraucherkredits und des verbundenen Kreditvertrags in Artikel 3 Buchstaben c) und n) der Richtlinie Nr. 2008/48/EG in Einklang zu bringen (19).

4.12.4   In Bezug auf Sammelklagen ist schließlich festzustellen, dass mit dieser Art des Schutzes versucht wird, die Verfahrenskosten einzudämmen, welche Verbraucher normalerweise davon abhalten, in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Unternehmer zu verklagen; das gilt insbesondere für die Prozesskosten in Fällen, in denen der Kläger seine Klage außerhalb seines gewöhnlichen Wohnsitzes einreicht und er seine Klage bei seinem eigenen Richter einreichen muss, sowie für die Kosten infolge der Notwendigkeit, die Entscheidung a fortiori in einem anderen Mitgliedstaat durchzusetzen.

4.12.5   Da die gegenwärtige Verordnung (Artikel 6 Absatz 1) nicht die Möglichkeit vorsieht, Klagen zu bündeln (insbesondere Klagen mehrerer Personen gegen ein- und denselben Beklagten vor den Gerichten eines Mitgliedstaates), sollte diese Bestimmung der Verordnung geändert werden, um Sammelklagen von Verbrauchern und Schadenersatzklagen bei Verstößen gegen die Wettbewerbsvorschriften der Gemeinschaft zu ermöglichen, zu denen sich der EWSA bereits positiv geäußert hat.

4.13   Geistiges Eigentum

4.13.1   Auch wenn die Richtlinie Nr. 2004/48/EG (20) zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums die Annäherung bestimmter Verfahrensfragen zum Ziel hat, sind supranationale Rechtsvorschriften erforderlich, um den Mangel an Rechtssicherheit zu beheben und die hohen Kosten zu verringern, die sich aus der möglichen Doppelung von Verfahren vor nationalen Gerichten ergeben.

4.13.2   Der EWSA vertritt deshalb die Ansicht, dass Maßnahmen ergriffen werden sollten, um Markenfälschungen zu verhindern, und ersucht die Kommission und die Mitgliedstaaten mit Nachdruck, das Europäische Patentübereinkommen - unter uneingeschränkter Achtung der Sprachenvielfalt - zu unterzeichnen.

4.14   Schiedsverfahren

4.14.1   Der EWSA ist der Ansicht, dass bei der Überarbeitung der Verordnung Nr. 44/2001 angemessene Maßnahmen ergriffen werden sollten, um die Freizügigkeit von Urteilen in Europa zu gewährleisten und parallele Verfahren zu verhindern.

4.14.2   Konkret würde die (teilweise) Streichung des Ausschlusses des Schiedsverfahrens aus dem Anwendungsbereich der Verordnung

Sicherungsmaßnahmen zur Unterstützung des Schiedsverfahrens ermöglichen;

die Anerkennung von Entscheidungen über die Gültigkeit von Schiedsvereinbarungen erlauben und

die Anerkennung und Durchsetzung von Entscheidungen im Rahmen eines schiedsrichterlichen Verfahrens erleichtern.

4.14.3   Der EWSA ist der Auffassung, dass Maßnahmen ergriffen werden sollten, die den länderübergreifenden Einsatz von Schiedsverfahren erleichtern; deshalb plädiert er für die Festlegung einer supranationalen und einheitlichen Kollisionsnorm hinsichtlich der Gültigkeit von Schiedsvereinbarungen, die auf das Recht des Staates verweist, in dem das Schiedsverfahren stattfindet.

4.14.4   Der EWSA ist in jedem Falle der Ansicht, dass das New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (1958) in seiner Funktionsweise unangetastet bleiben bzw. zumindest als Grundlage für die Festlegung neuer Maßnahmen herangezogen werden sollte.

4.15   Ausweitung des Anwendungsbereichs auf Verwaltungsentscheidungen

4.15.1   Der EWSA ist sich bewusst, dass die Verordnung Nr. 44/2001 nur für zivil- oder handelsrechtliche Entscheidungen gilt; dennoch sollten seiner Ansicht nach die Kommission und die Mitgliedstaaten im Interesse des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes prüfen, wie der sachliche Anwendungsbereich dieser Verordnung durch als geeignet erachtete Verfahren (einschließlich des in Artikel 309 des EG-Vertrags festgeschriebenen Verfahrens) auf bestandskräftige Verwaltungsentscheidungen ausgeweitet werden kann.

Brüssel, den 16. Dezember 2009

Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Mario SEPI


(1)  Durch den Grundsatz der „gegenseitigen Anerkennung“ wird der freie Verkehr gerichtlicher Entscheidungen gewährleistet, wobei keine Notwendigkeit besteht, die Prozessordnungen der Mitgliedstaaten zu harmonisieren.

(2)  ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1.

(3)  ABl. C 117 vom 16.4.2000, S. 51.

(4)  ABl. L 299 vom 16.11.2005, S. 61.

(5)  Die Gemeinschaftsmethode beruht auf dem Gedanken, dass dem allgemeinen Interesse der Bürgerinnen und Bürger am besten gedient ist, wenn die Gemeinschaftsinstitutionen ihre Rolle im Beschlussfassungsprozess unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips umfassend wahrnehmen.

(6)  Das Exequaturverfahren dient dazu festzustellen, ob es möglich ist, die Entscheidung eines Gerichts anzuerkennen, das außerhalb der Gerichtsbarkeit des Staates liegt, in dem es vollstreckt werden soll, und ihre Durchführung in einem anderen Staat als dem zu gestatten, in dem sie ergangen ist.

(7)  Der Zugang zu Gerichtsverfahren ist laut Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Teil des in Artikel 6 Absatz 1 festgeschriebenen Rechts (siehe u.a. Urteile Golder (vom 21.2.1975, Ziffern 28 bis 31) und Urteil Dewer).

(8)  ABl. C 364 vom 18.12.2000.

(9)  In dieselbe Richtung gehen auch die Verordnungen (EG) Nr. 4/2009, 1896/2006 und 861/2007.

(10)  Urteil vom 1.3.2005 in der Rechtssache C-281/02 OWUSU und Gutachten 1/03 vom 7.2.2006, FJ 143-145.

(11)  Dies bedeutet, dass ein Gericht die von einem ausländischen Gericht angenommene Zuständigkeit anerkennt, wenn sich die Sachlage seiner Einschätzung nach so gestaltet, dass dieses Gericht diese Zuständigkeit angenommen hat, um eine Rechtsverweigerung aufgrund des Fehlens eines zuständigen Gerichts zu verhindern. Hierbei handelt es sich vielmehr um einen Teilaspekt des Zugangs zu den Gerichten als um die Anerkennung von Entscheidungen.

(12)  So z.B. in den Urteilen des Internationalen Gerichtshofs vom 7. September 1927 in der Rechtssache „Lotus“ und vom 5. Februar 1970 in der Rechtssache „Barcelona Traction“.

(13)  ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1.

(14)  ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 1.

(15)  Die Sicherungsmaßnahmen bewirken zunächst die vorläufige und gelegentlich teilweise Zuerkennung eines Anspruchs vor der Urteilsverkündung. Nach der klassischen Prozesslehre (stellvertretend für alle Calamandrei: „Introducción al Estudio sistemático de las Providencias cautelares“ (Einführung in die Systematik der Sicherungsmaßnahmen); für die Annahme dieser Maßnahmen müssten beide Voraussetzungen zutreffen, die offensichtliche Begründetheit (fumus boni iuris) und der mögliche Verlust des legitimen Zwecks des Rechtsbehelfs (periculum in mora). Auch der EuGH ist dieser Lehre in der Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs in der Sache Kommission/Atlantic Container Line et al. vom 19.7.1995 (Rechtssache C-149/95, der Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs in der Sache Pfizer Animal Health/Rat vom 30.6.1999 (Rechtssache T-13/99) und der Rechtssache Factortame vom 19.6.1990 sowie in der Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 28.6.1990 gefolgt.

(16)  Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten, ABl. L 324 vom 10.12.2007.

(17)  Urteil des EuGH vom 17.6.1999, Rechtssache C-260/97, Unibank.

(18)  Urteil des EuGH vom 17.9.2009, Rechtssache C-347708, Vorarlberger Gebietskrankenkasse.

(19)  ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66.

(20)  ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 45.


Top