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Document 52010XC0713(01)

Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China

OJ C 188, 13.7.2010, p. 5–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

13.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 188/5


Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China

2010/C 188/05

Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten (1) der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China („betroffenes Land“) erhielt die Kommission einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (2) („Grundverordnung“).

1.   Überprüfungsantrag

Der Antrag wurde am 13. April 2010 vom Europäischen Verband der Fahrradhersteller (European Bicycle Manufacturers Association — EBMA) („Antragsteller“) im Namen von Herstellern gestellt, auf die mit mehr als 25 % ein erheblicher Teil der gesamten Fahrradproduktion in der Union entfällt.

2.   Ware

Die Überprüfung betrifft Zweiräder und andere Fahrräder (einschließlich Lastendreiräder, aber ausgenommen Einräder), ohne Motor, mit Ursprung in der Volksrepublik China („betroffene Ware“), die derzeit unter den KN-Codes ex 8712 00 10, 8712 00 30 und ex 8712 00 80 eingereiht werden.

3.   Geltende Maßnahmen

Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Verordnung (EG) Nr. 1524/2000 des Rates (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1095/2005 (4), eingeführt wurde.

4.   Gründe für die Überprüfung

Der Antrag wurde damit begründet, dass bei Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten und erneuten Auftreten des Dumpings und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen wäre.

Nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung ermittelte der Antragsteller den Normalwert für die ausführenden Hersteller in der Volksrepublik China anhand der Verkaufspreise in einem geeigneten Marktwirtschaftsland, und zwar in dem unter Nummer 5.1 Buchstabe d genannten Land. Die Behauptung, dass das Dumping anhalten würde, stützt sich auf einen Vergleich des so ermittelten Normalwertes mit den Preisen der betroffenen Ware bei der Ausfuhr in die Europäische Union.

Dieser Vergleich ergibt eine erhebliche Dumpingspanne.

Ferner behauptete der Antragsteller, dass das schädigende Dumping wahrscheinlich wieder auftreten werde. Er legte Beweise dafür vor, dass die Einfuhren der betroffenen Ware im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen ansteigen dürften, da die Produktionsanlagen der ausführenden Hersteller in dem betroffenen Land noch über Kapazitätsreserven verfügten.

Die Beseitigung der Schädigung sei in erster Linie auf die Antidumpingmaßnahmen zurückzuführen; sollten erneut umfangreiche Mengen zu gedumpten Preisen aus dem betroffenen Land eingeführt werden, so würde der Wirtschaftszweig der Union bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich erneut geschädigt.

5.   Verfahren

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung vorliegen; sie leitet daher eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.

5.1    Verfahren zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit von Dumping und Schädigung

Bei der Untersuchung wird geprüft, ob damit zu rechnen ist, dass das Dumping bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen anhält und der Wirtschaftszweig erneut geschädigt wird.

a)   Stichprobenverfahren

Da dieses Verfahren offensichtlich eine Vielzahl von Parteien betrifft, wird die Kommission möglicherweise beschließen, nach Artikel 17 der Grundverordnung mit einer Stichprobe zu arbeiten.

i)   Auswahl einer Stichprobe unter den Ausführern/Herstellern in der Volksrepublik China

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle Ausführer/Hersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer i gesetzten Frist und in der unter Nummer 7 vorgegebenen Form folgende Angaben zu ihrem Unternehmen vorzulegen:

Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie Kontaktperson,

Umsatz (in Landeswährung), der in der Zeit vom 1. April 2009 bis zum 31. März 2010 mit dem Verkauf der betroffenen Ware zur Ausfuhr in die Union erzielt wurde, und entsprechende Verkaufsmenge (Stückzahl), und zwar getrennt für jeden der 27 Mitgliedstaaten (5) und als Gesamtwert,

Umsatz (in Landeswährung), der in der Zeit vom 1. April 2009 bis zum 31. März 2010 mit dem Verkauf der betroffenen Ware auf dem Inlandsmarkt erzielt wurde, und entsprechende Verkaufsmenge (Stückzahl),

Umsatz (in Landeswährung), der in der Zeit vom 1. April 2009 bis zum 31. März 2010 mit dem Verkauf der betroffenen Ware in andere Drittländer erzielt wurde, und entsprechende Verkaufsmenge (Stückzahl),

genaue weltweite Geschäftstätigkeit des Unternehmens im Zusammenhang mit der betroffenen Ware,

Namen und genaue Geschäftstätigkeiten aller verbundenen Unternehmen (6), die an der Produktion und/oder dem Verkauf (im Inland und/oder zur Ausfuhr) der betroffenen Ware beteiligt sind,

sonstige sachdienliche Informationen, die der Kommission bei der Auswahl der Stichprobe von Nutzen sein könnten.

Mit der Übermittlung der genannten Informationen stimmt das Unternehmen seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe zu. Wird das Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt, muss es einen Fragebogen beantworten und einem Kontrollbesuch zur Überprüfung seiner Antworten zustimmen. Erklärt sich ein Unternehmen nicht mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden, wird es bei dieser Untersuchung als nichtmitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Folgen der Nichtmitarbeit sind unter Nummer 8 dargelegt.

Die Kommission wird ferner Kontakt mit den Behörden der Volksrepublik China und allen bekannten Verbänden von Ausführern/Herstellern aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe unter den Ausführern/Herstellern benötigt.

ii)   Auswahl einer Stichprobe unter den Einführern

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle Einführer oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer i gesetzten Frist und in der unter Nummer 7 vorgegebenen Form folgende Angaben zu ihrem Unternehmen vorzulegen:

Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie Kontaktperson,

genaue Geschäftstätigkeit des Unternehmens im Zusammenhang mit der betroffenen Ware,

Gesamtumsatz in der Zeit vom 1. April 2009 bis zum 31. März 2010,

Menge (Stückzahl) und Wert (in Euro) der Einfuhren und Weiterverkäufe der Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China auf dem EU-Markt in der Zeit vom 1. April 2009 bis zum 31. März 2010,

Namen und genaue Geschäftstätigkeiten aller verbundenen Unternehmen (7), die an Herstellung und/oder Verkauf der betroffenen Ware beteiligt sind,

sonstige sachdienliche Informationen, die der Kommission bei der Auswahl der Stichprobe von Nutzen sein könnten.

Mit der Übermittlung der genannten Informationen stimmt das Unternehmen seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe zu. Wird das Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt, muss es einen Fragebogen beantworten und einem Kontrollbesuch zur Überprüfung seiner Antworten zustimmen. Erklärt sich ein Unternehmen nicht mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden, wird es bei dieser Untersuchung als nichtmitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Folgen der Nichtmitarbeit sind unter Nummer 8 dargelegt.

Die Kommission wird ferner Kontakt mit den ihr bekannten Einführerverbänden aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe unter den Einführern benötigt.

iii)   Auswahl einer Stichprobe unter den EU-Herstellern

Angesichts der Vielzahl der EU-Hersteller, die den Antrag unterstützen, beabsichtigt die Kommission, bei der Untersuchung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union mit einer Stichprobe zu arbeiten.

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle EU-Hersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer i gesetzten Frist und in der unter Nummer 7 vorgegebenen Form folgende Angaben zu ihren Unternehmen vorzulegen:

Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie Kontaktperson,

genaue weltweite Geschäftstätigkeit des Unternehmens im Zusammenhang mit der gleichartigen Ware,

Wert (in Euro) der Verkäufe der gleichartigen Ware auf dem EU-Markt in der Zeit vom 1. April 2009 bis zum 31. März 2010,

Menge (Stückzahl) der Verkäufe der gleichartigen Ware auf dem EU-Markt in der Zeit vom 1. April 2009 bis zum 31. März 2010,

Produktionsmenge (Stückzahl) der gleichartigen Ware in der Zeit vom 1. April 2009 bis zum 31. März 2010,

gegebenenfalls Menge (Stückzahl) der in der Zeit vom 1. April 2009 bis zum 31. März 2010 in die Union eingeführten und in der Volksrepublik China hergestellten betroffenen Ware,

Namen und genaue Geschäftstätigkeiten aller verbundenen Unternehmen (8), die an Produktion und/oder Verkauf der gleichartigen (in der Union hergestellten) und der betroffenen (in der Volksrepublik China hergestellten) Ware beteiligt sind,

sonstige sachdienliche Informationen, die der Kommission bei der Auswahl der Stichprobe von Nutzen sein könnten.

Informationen, die den für handelspolitische Schutzinstrumente zuständigen Dienststellen der Kommission bereits vorliegen, müssen nicht erneut übermittelt werden. Mit der Kontaktaufnahme und der Vorlage der genannten Informationen stimmt das Unternehmen seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe zu. Wird das Unternehmen in die Stichprobe einbezogen, muss es einen Fragebogen ausfüllen und einem Besuch in seinen Betriebsstätten zustimmen, der der Überprüfung seiner Angaben dient („Kontrollbesuch vor Ort“). Erklärt sich ein Unternehmen nicht mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden, wird es bei dieser Untersuchung als nichtmitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Kommission trifft die Feststellungen in Bezug auf nichtmitarbeitende EU-Hersteller auf der Grundlage der verfügbaren Informationen; dies kann zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

Die Kommission wird ferner mit den bekannten Verbänden von EU-Herstellern Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe unter den EU-Herstellern benötigt.

iv)   Endgültige Auswahl der Stichproben

Alle sachdienlichen Informationen zur Auswahl der Stichproben sind von den interessierten Parteien innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer ii gesetzten Frist vorzulegen.

Die Kommission beabsichtigt, die endgültige Auswahl der Stichproben erst zu treffen, nachdem sie alle betroffenen Parteien konsultiert hat, die sich mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden erklärt haben.

Die in die Stichproben einbezogenen Unternehmen müssen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer iii gesetzten Frist einen Fragebogen beantworten und an der Untersuchung mitarbeiten.

Bei unzureichender Mitarbeit kann die Kommission ihre Feststellungen nach Artikel 17 Absatz 4 und Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen treffen. Feststellungen, die anhand der verfügbaren Informationen getroffen werden, können, wie unter Nummer 8 erläutert, für die betroffene Partei ungünstiger ausfallen.

b)   Fragebogen

Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Union und den bekannten Herstellerverbänden in der Union, den in die Stichprobe einbezogenen Ausführern/Herstellern in der Volksrepublik China, den bekannten Verbänden von Ausführern/Herstellern, den in die Stichprobe einbezogenen Einführern und den bekannten Einführerverbänden sowie den Behörden des betroffenen Landes Fragebogen zusenden, um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen.

c)   Einholung von Informationen und Anhörungen

Alle interessierten Parteien werden hiermit aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Nachweise darzulegen und gegebenenfalls auch Informationen vorzulegen, die über den Fragebogen hinausgehen. Diese Angaben müssen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.

Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem hören, sofern die Parteien dies beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. Entsprechende Anträge sind innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer iii gesetzten Frist zu stellen.

d)   Wahl des Marktwirtschaftslandes

In der vorausgegangenen Untersuchung war Mexiko als geeignetes Marktwirtschaftsland zur Ermittlung des Normalwerts für die Volksrepublik China herangezogen worden. Die Kommission beabsichtigt, für die Zwecke dieser Untersuchung erneut Mexiko heranzuziehen. Interessierte Parteien werden hiermit aufgefordert, innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe c gesetzten Frist zur Eignung dieses Landes Stellung zu nehmen.

5.2    Verfahren zur Prüfung des Unionsinteresses

Sollte sich bestätigen, dass das Dumping wahrscheinlich anhalten und die Schädigung wahrscheinlich erneut auftreten werden, ist nach Artikel 21 der Grundverordnung zu prüfen, ob die Aufrechterhaltung der Maßnahmen dem Unionsinteresse nicht zuwiderliefe. Zu diesem Zweck kann die Kommission den ihr bekannten EU-Herstellern, Einführern und ihren repräsentativen Verbänden, Verwendern und ihren repräsentativen Verbänden, Zulieferern und ihren repräsentativen Verbänden und repräsentativen Verbraucherorganisationen Fragebogen zusenden. Diese Parteien (auch solche, die der Kommission nicht bekannt sind) können sich innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii gesetzten allgemeinen Fristen melden und der Kommission entsprechende Informationen vorlegen, wenn sie nachweisen können, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Geschäftstätigkeit und der betroffenen Ware besteht. Die Parteien, die entsprechend dem vorstehenden Satz vorgehen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen, können innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer iii gesetzten Frist einen entsprechenden Antrag stellen. Nach Artikel 21 der Grundverordnung vorgelegte Informationen werden nur berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Vorlage durch Nachweise belegt sind.

6.   Fristen

a)   Allgemeine Fristen

i)   Anforderung eines Fragebogens

Alle interessierten Parteien, die nicht an der Untersuchung mitarbeiteten, welche zu den jetzt zu überprüfenden Maßnahmen führte, sollten umgehend, spätestens jedoch 15 Tage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, einen Fragebogen bzw. Antragsformulare anfordern.

ii)   Kontaktaufnahme sowie Vorlage der Antworten und sonstiger Informationen

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle interessierten Parteien innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt darlegen sowie die beantworteten Fragebogen und sonstige Informationen vorlegen, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der vorgenannten Frist meldet.

In eine Stichprobe einbezogene Unternehmen müssen die beantworteten Fragebogen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer iii gesetzten Frist vorlegen.

iii)   Anhörungen

Innerhalb derselben Frist von 37 Tagen können alle interessierten Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

b)   Besondere Frist für die Stichprobenauswahl

i)

Die unter Nummer 5.1 Buchstabe a Ziffern i, ii und iii genannten Informationen sollten innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen, da die Kommission beabsichtigt, die Parteien, die sich mit einer Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden erklärt haben, innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zur endgültigen Auswahl der Stichprobe zu konsultieren.

ii)

Alle anderen für die Auswahl der Stichprobe relevanten Informationen, die unter Nummer 5.1 Buchstabe a Ziffer iv genannt sind, müssen innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

iii)

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die beantworteten Fragebogen der in eine Stichprobe einbezogenen Parteien innerhalb von 37 Tagen nach Unterrichtung dieser Parteien über ihre Einbeziehung in die Stichprobe bei der Kommission eingehen.

c)   Besondere Frist für die Wahl des Marktwirtschaftslandes

Die von der Untersuchung betroffenen Parteien möchten möglicherweise dazu Stellung nehmen, ob Mexiko als Marktwirtschaftsland zur Ermittlung des Normalwertes für die Volksrepublik China geeignet ist (vgl. Nummer 5.1 Buchstabe d). Diese Stellungnahmen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

7.   Schriftliche Stellungnahmen, beantwortete Fragebogen und Schriftwechsel

Alle Stellungnahmen und Anträge interessierter Parteien sind schriftlich einzureichen (jedoch nicht in elektronischer Form, es sei denn, dies wäre ausdrücklich zugelassen); sie müssen den Namen, die Anschrift, die E-Mail-Adresse, die Telefon- und die Faxnummer der interessierten Partei enthalten. Alle schriftlichen Stellungnahmen, einschließlich der in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, beantworteten Fragebogen und Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis vorgelegt werden, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung“ (9) tragen und nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung zusammen mit einer nicht vertraulichen Zusammenfassung vorgelegt werden, die den Vermerk „Zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien“ trägt.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro N-105 04/92

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Fax +32 22956505

8.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Verweigern interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilen diese nicht fristgerecht oder behindern die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt; stattdessen können nach Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil mit und werden deshalb die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

9.   Zeitplan für die Untersuchung

Nach Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung ist die Untersuchung innerhalb von 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abzuschließen.

10.   Möglichkeit der Beantragung einer Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung

Bei dieser Auslaufüberprüfung handelt es sich um eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung, deshalb werden die Untersuchungsergebnisse nicht etwa zu einer Änderung der Höhe der geltenden Maßnahmen führen, sondern nach Artikel 11 Absatz 6 der Grundverordnung zur Aufhebung oder Aufrechterhaltung jener Maßnahmen.

Ist nach Auffassung einer Verfahrenspartei zu überprüfen, ob die Maßnahmen in ihrer Höhe nach oben oder nach unten korrigiert werden sollten, kann die Partei eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung beantragen.

Die Parteien, die eine solche, von der in dieser Bekanntmachung genannten Auslaufüberprüfung getrennt durchzuführende Überprüfung beantragen möchten, können unter der angegebenen Anschrift Kontakt mit der Kommission aufnehmen.

11.   Verarbeitung personenbezogener Daten

Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (10) verarbeitet.

12.   Anhörungsbeauftragter

Wenn interessierte Parteien Schwierigkeiten bei der Wahrnehmung ihrer Verteidigungsrechte haben, können sie sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den Kommissionsdienststellen und bietet, falls erforderlich, die Vermittlung in verfahrenstechnischen Fragen an, die den Schutz ihrer Interessen in diesem Verfahren berühren; dies gilt insbesondere für die Akteneinsicht, die Vertraulichkeit, die Verlängerung von Fristen und die Behandlung schriftlicher und/oder mündlicher Stellungnahmen. Weitere Informationen sowie die Kontaktdaten enthalten die Internet-Seiten des Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel (http://ec.europa.eu/trade).


(1)  ABl. C 70 vom 19.3.2010, S. 28.

(2)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(3)  ABl. L 175 vom 14.7.2000, S. 39.

(4)  ABl. L 183 vom 14.7.2005, S. 1.

(5)  Die 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, die Slowakei, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik, Ungarn, das Vereinigte Königreich und Zypern.

(6)  Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) gibt Aufschluss über die Bedeutung des Begriffs „verbundene Unternehmen“.

(7)  Siehe Fußnote 6.

(8)  Siehe Fußnote 6.

(9)  Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den internen Gebrauch bestimmt. Sie sind nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt. Sie werden nach Artikel 19 der Grundverordnung und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) vertraulich behandelt.

(10)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


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