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Document 52010XC0422(03)

Mitteilung der Kommission — Bekanntmachung einer Öffentlichen Konsultation — Geografische Angaben aus Kolumbien und Peru

OJ C 103, 22.4.2010, p. 20–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

22.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 103/20


MITTEILUNG DER KOMMISSION — BEKANNTMACHUNG EINER ÖFFENTLICHEN KONSULTATION

Geografische Angaben aus Kolumbien und Peru

2010/C 103/08

Zurzeit werden Verhandlungen über ein Handelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten sowie Kolumbien und Peru geführt. In diesem Zusammenhang wird geprüft, ob in der Europäischen Union die unten aufgeführten Namen durch Eintragung als geografische Angaben geschützt werden können.

Die Kommission fordert daher alle Mitgliedstaaten und Drittländer sowie alle natürlichen oder juristischen Personen mit einem berechtigten Interesse, die in einem Mitgliedstaat oder Drittland ansässig oder niedergelassen sind, auf, gegebenenfalls mittels einer hinreichend begründeten Erklärung Einspruch gegen einen solchen Schutz einzulegen.

Die Einspruchserklärungen müssen innerhalb von zwei Monaten nach dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen und sind an folgende E-Mail-Adresse zu richten: AGRI-B1@ec.europa.eu

Eine Einspruchserklärung ist nur dann zulässig, wenn sie fristgerecht eingeht und darin hinsichtlich des durch Eintragung zu schützenden Namens Folgendes nachgewiesen wird:

1.

Der vorgeschlagene Name kollidiert mit dem Namen einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse und ist deshalb geeignet, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen;

2.

Der vorgeschlagene Name ist ganz oder teilweise gleichlautend mit einem Namen, der in der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1) und der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen (2) bereits geschützt ist, oder aber der vorgeschlagene Name ist in den Abkommen aufgeführt, die die Europäische Union mit einem der nachstehenden Länder geschlossen hat:

—   Republik Albanien: Beschluss 2006/580/EG des Rates vom 12. Juni 2006 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Albanien andererseits (3) (Protokoll Nr. 3 über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine und über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Bezeichnungen für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine);

—   Bosnien und Herzegowina: Beschluss 2008/474/EG des Rates vom 16. Juni 2008 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits (4) (Protokoll Nr. 7);

—   Kanada: Beschluss 2004/91/EG des Rates vom 30. Juli 2003 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada über den Handel mit Wein und Spirituosen (5);

—   Republik Chile: Beschluss 2002/979/EG des Rates vom 18. November 2002 über das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits (6), insbesondere Artikel 90 des Assoziationsabkommens und das hierauf gestützte Abkommen über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken;

—   Kroatien: Beschluss 2001/918/EG des Rates vom 3. Dezember 2001 über den Abschluss eines Zusatzprotokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits aufgrund der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über gegenseitige präferenzielle Zugeständnisse für bestimmte Weine, über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Weinnamen und über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Bezeichnungen für Spirituosen und aromatisierte Getränke (7);

—   ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien: Beschluss 2001/916/EG des Rates vom 3. Dezember 2001 über den Abschluss eines Zusatzprotokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits aufgrund der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über gegenseitige präferenzielle Zugeständnisse für bestimmte Weine, über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Weinnamen und über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Bezeichnungen für Spirituosen und aromatisierte Getränke (8);

—   Mexiko: Beschluss 97/361/EG des Rates vom 27. Mai 1997 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Mexikanischen Staaten über die gegenseitige Anerkennung und den Schutz der Bezeichnungen im Spirituosensektor (9);

—   Montenegro: Beschluss 2007/855/EG des Rates vom 15. Oktober 2007 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Montenegro andererseits (10);

—   Südafrika: Beschluss 2002/52/EG des Rates vom 21. Januar 2002 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika über den Handel mit Spirituosen (11);

—   Schweiz: Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und — bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit — der Kommission vom 4. April 2002 über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft (12), insbesondere das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und dessen Anhang 7;

3.

die Eintragung des vorgeschlagenen Namens ist aufgrund des Ansehens, das eine Marke genießt, ihres Bekanntheitsgrads und der Dauer ihrer Verwendung geeignet, den Verbraucher in Bezug auf die tatsächliche Identität des Erzeugnisses irrezuführen;

4.

die Eintragung des vorgeschlagenen Namens würde sich nachteilig auf das Bestehen eines ganz oder teilweise gleichlautenden Namens oder einer Marke oder auf das Bestehen von Erzeugnissen auswirken, die sich zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bereits seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Verkehr befinden;

5.

der vorgeschlagene Name kann als Gattungsbezeichnung gelten, wenn Angaben übermittelt werden, die diesen Schluss zulassen.

Die vorstehenden Kriterien sind in Bezug auf das Gebiet der Europäischen Union zu bewerten, das hinsichtlich der Rechte des geistigen Eigentums nur das Gebiet bzw. die Gebiete umfasst, in dem bzw. in denen die genannten Rechte geschützt sind. Der etwaige Schutz der betreffenden Namen in der Europäischen Union setzt den erfolgreichen Abschluss der derzeit laufenden Verhandlungen und den anschließenden Erlass eines entsprechenden Rechtsaktes voraus.

Die Möglichkeit eines Antrags auf Eintragung von Namen aus Kolumbien oder Peru gemäß Artikel 5 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 bzw. Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 bleibt von dieser Bekanntmachung unberührt.

Liste geografischer Angaben für Weine, Spirituosen, landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel (13)

Erzeugnisklasse

Eingetragener Name in Kolumbien

Obst

Cholupa del Huila


Erzeugnisklasse

Eingetragener Name in Peru

Spirituose

Pisco

Gemüse

Maíz Blanco Gigante Cusco

Gemüse

Pallar de Ica


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16.

(3)  ABl. L 239 vom 1.9.2006, S. 1.

(4)  ABl. L 169 vom 30.6.2008, S. 10.

(5)  ABl. L 35 vom 6.2.2004, S. 1.

(6)  ABl. L 352 vom 30.12.2002, S. 1.

(7)  ABl. L 342 vom 27.12.2001, S. 42.

(8)  ABl. L 342 vom 27.12.2001, S. 6.

(9)  ABl. L 152 vom 11.6.1997, S. 15.

(10)  ABl. L 345, 28.12.2007, S. 1.

(11)  ABl. L 28, 30.1.2002, S. 112.

(12)  ABl. L 114, 30.4.2002, S. 1.

(13)  Von den kolumbianischen und peruanischen Behörden im Rahmen der derzeit laufenden Verhandlungen vorgelegte Liste.


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