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Document 62010CN0019

Rechtssache C-19/10: Klage, eingereicht am 12. Januar 2010 — Europäische Kommission/Italienische Republik

OJ C 80, 27.3.2010, p. 15–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

27.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 80/15


Klage, eingereicht am 12. Januar 2010 — Europäische Kommission/Italienische Republik

(Rechtssache C-19/10)

2010/C 80/27

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Oliver und S. Mortoni)

Beklagte: Italienische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe (1) und aus der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenaustauschstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern (2) verstoßen hat, dass sie nicht die nationalen Maßnahmen erlassen hat, die erforderlich sind, um Art. 12 der Verordnung Nr. 273/2004 nachzukommen und die Kommission nicht gemäß Art. 16 dieser Verordnung davon informiert hat und indem sie nicht die nationalen Maßnahmen erlassen hat, die erforderlich sind, um Art. 31 der Verordnung Nr. 111/2005 nachzukommen;

der Italienische Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Verordnung Nr. 273/2004 sei am 18. August 2005 in Kraft getreten; die Verordnung Nr. 111/2005 sei am 15. Februar 2005 in Kraft getreten und gelte seit 18. August 2005. Nachdem die Kommission keine Information über die Bestimmungen erhalten habe, die Italien gemäß Art. 12 der Verordnung Nr. 273/2004 und gemäß Art. 31 der Verordnung Nr. 111/2005 habe erlassen müssen, und keine Information durch die Italienische Republik erhalten habe, die die Feststellung ermögliche, dass die erforderlichen Maßnahmen tatsächlich ergriffen worden seien, nimmt die Kommission an, dass die Italienische Republik solche Maßnahmen nicht erlassen und daher gegen ihre Verpflichtungen aus der Verordnung Nr. 273/2004 und der Verordnung Nr. 111/2005 verstoßen habe.


(1)  ABl. L 47, S. 1.

(2)  ABl. 2005, L 22, S. 1.


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