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Document 52009XC1120(03)

Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) gewährt werden (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ C 280, 20.11.2009, p. 11–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

20.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 280/11


Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) gewährt werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

2009/C 280/06

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

X 140/08

Mitgliedstaat

Österreich

Referenznummer des Mitgliedstaats

Name der Region (NUTS)

Kaernten

Mischgebiete

Bewilligungsbehörde

Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds

Heuplatz 2

9020 Klagenfurt

ÖSTERREICH

http://www.kwf.at

Name der Beihilfemaßnahme

Richtlinie Investitionen

Einzelstaatliche Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im Mitgliedstaat)

Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz (K-WFG) in der Fassung LGBl 7/2008;

Allgemeine Geschäftsbedingungen des KWF

Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme

http://www.kwf.at/rl_agb_2008/

Art der Maßnahme

Regelung

Änderung einer bestehenden Beihilfemaßnahme

Änderung XS 37/07

Änderung XR 23/07

Laufzeit

1.12.2008—30.6.2014

Betroffene Wirtschaftszweige

Alle für Beihilfen in Frage kommende Wirtschaftszweige

Art des Beihilfeempfängers

KMU

Großunternehmen

Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget

28,40 EUR (in Mio.)

Bei Garantien

Beihilfeinstrumente (Artikel 5)

Zuschuss, Darlehen

Verweis auf die Kommissionsentscheidung

Bei Kofinanzierung aus Gemeinschaftsmitteln

Ziele

Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchstbetrag in der Landeswährung

KMU-Aufschläge in %

Regionale Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen (Artikel 13) Regelung

15 %

20 %

KMU-Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen (Artikel 15)

20 %

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

X 141/08

Mitgliedstaat

Österreich

Referenznummer des Mitgliedstaats

Name der Region (NUTS)

Burgenland

Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a

Bewilligungsbehörde

WiBAG

Marktstrasse 3

7000 Eisenstadt

ÖSTERREICH

http://www.wibag.at

Name der Beihilfemaßnahme

Richtlinien über die Schwerpunktförderung der Tourismuswirtschaft gemäß dem Landes-WiföG 1994

Einzelstaatliche Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im Mitgliedstaat)

Gesetz vom 24. März 1994 über Maßnahmen zur Gewährleistung der wirtschaftlichen Entwicklung im Burgenland (Landes-Wirtschaftsförderungsgesetz 1994 — WiföG), mit dem gleichzeitig das Burgenländische Tourismusgesetz 1992 geändert wird, LGBl. Nr. 33/1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl. 64/1998

Richtlinien über die Schwerpunktförderung der Tourismuswirtschaft gemäß dem Landes-Wirtschaftsförderungsgesetz 1994 — WiföG

Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme

http://www.wibag.at/fileadmin/redakteur/Downloads/Richtlinien_KMU_tourismus.pdf

Art der Maßnahme

Regelung

Änderung einer bestehenden Beihilfemaßnahme

Laufzeit

1.11.2008—31.12.2008

Betroffene Wirtschaftszweige

Gastgewerbe/beherbergung und Gastronomie, Erbringung von Dienstleistungen des Sports, der Unterhaltung und der Erholung, Erbringung von sonstigen überwiegend persönlichen Dienstleistungen

Art des Beihilfeempfängers

KMU

Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget

3,50 EUR (in Mio.)

Bei Garantien

Beihilfeinstrumente (Artikel 5)

Zuschuss

Verweis auf die Kommissionsentscheidung

Bei Kofinanzierung aus Gemeinschaftsmitteln

CCI2007AT161PO001 — 3,00 EUR (in Mio.)

Ziele

Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchstbetrag in der Landeswährung

KMU-Aufschläge in %

Regionale Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen (Artikel 13) Regelung

30 %

20 %

KMU-Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen (Artikel 15)

20 %

Allgemeine Ausbildungsmaßnahmen (Art. 38 Abs. 2)

30 %

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

X 142/08

Mitgliedstaat

Österreich

Referenznummer des Mitgliedstaats

Name der Region (NUTS)

Burgenland

Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a

Bewilligungsbehörde

WiBAG

Marktstrasse 3

7000 Eisenstadt

ÖSTERREICH

http://www.wibag.at

Name der Beihilfemaßnahme

Richtlinien betreffend die Gewährung nichtrückzahlbarer Zuschüsse an KMU gemäß dem Landes-WiföG 1994

Einzelstaatliche Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im Mitgliedstaat)

Gesetz vom 24. März 1994 über Maßnahmen zur Gewährleistung der wirtschaftlichen Entwicklung im Burgenland (Landes-Wirtschaftsförderungsgesetz 1994 — WiföG), mit dem gleichzeitig das Burgenländische Tourismusgesetz 1992 geändert wird, LBGl Nr. 33/1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 64/1998

Richtlinien betreffend die Gewährung von nicht rückzahlbaren Zuschüssen an kleine und mittlere Unternehmen gemäß dem Landes-Wirtschaftsförderungsgesetz 1994 — WiföG

Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme

http://www.wibag.at/fileadmin/redakteur/Downloads/Richtlinien_KMU_wifoeg.pdf

Art der Maßnahme

Regelung

Änderung einer bestehenden Beihilfemaßnahme

Laufzeit

1.11.2008—31.12.2008

Betroffene Wirtschaftszweige

Alle für Beihilfen in Frage kommende Wirtschaftszweige

Art des Beihilfeempfängers

KMU

Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget

10,00 EUR (in Mio.)

Bei Garantien

Beihilfeinstrumente (Artikel 5)

Zuschuss

Verweis auf die Kommissionsentscheidung

Bei Kofinanzierung aus Gemeinschaftsmitteln

CCI2007AT161PO001 — 3,00 EUR (in Mio.)

Ziele

Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchstbetrag in der Landeswährung

KMU-Aufschläge in %

Regionale Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen (Artikel 13) Regelung

30 %

20 %

KMU-Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen (Artikel 15)

20 %

KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten (Artikel 26)

20 %

KMU-Beihilfen für die Teilnahme an Messen (Artikel 27)

20 %

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

X 143/08

Mitgliedstaat

Österreich

Referenznummer des Mitgliedstaats

Name der Region (NUTS)

Kaernten

Mischgebiete

Bewilligungsbehörde

Kärntner Wirtschaftswförderungsfonds

Heuplatz 2

9020 Klagenfurt

ÖSTERREICH

http://www.kwf.at

Name der Beihilfemaßnahme

Richtlinie Forschung, Technologieentwicklung und Innovation (FTI)

Einzelstaatliche Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im Mitgliedstaat)

Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz (K-WFG) in der Fassung LGBl. 7/2008:

Allgemeine Geschäftsbedingungen des KWF

Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme

http://www.kwf.at/rl_agb_2008/

Art der Maßnahme

Regelung

Änderung einer bestehenden Beihilfemaßnahme

Änderung XT 8/07

Änderung XS 34/07

Laufzeit

1.12.2008—31.12.2013

Betroffene Wirtschaftszweige

Alle für Beihilfen in Frage kommende Wirtschaftszweige

Art des Beihilfeempfängers

KMU

Großunternehmen

Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget

8,30 EUR (in Mio.)

Bei Garantien

Beihilfeinstrumente (Artikel 5)

Zuschuss, Darlehen

Verweis auf die Kommissionsentscheidung

Bei Kofinanzierung aus Gemeinschaftsmitteln

Ziele

Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchstbetrag in der Landeswährung

KMU-Aufschläge in %

KMU-Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen (Artikel 15)

20 %

Spezifische Ausbildungsmaßnahmen (Art. 38 Abs. 1)

25 %

20 %

Allgemeine Ausbildungsmaßnahmen (Art. 38 Abs. 2)

60 %

20 %

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

X 145/08

Mitgliedstaat

Österreich

Referenznummer des Mitgliedstaats

Name der Region (NUTS)

Kaernten

Mischgebiete

Bewilligungsbehörde

Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds

Heuplatz 2

9020 Klagenfurt

ÖSTERREICH

http://www.kwf.at

Name der Beihilfemaßnahme

Richtlinie Unternehmens- und Projektentwicklung

Einzelstaatliche Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im Mitgliedstaat)

Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz (K-WFG) in der Fassung LGBl 7/2008; Allgemeine Geschäftsbedingungen des KWF

Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme

http://www.kwf.at/rl_agb_2008/

Art der Maßnahme

Regelung

Änderung einer bestehenden Beihilfemaßnahme

Änderung XT 9/07

Änderung XS 35/07

Laufzeit

1.12.2008—30.6.2014

Betroffene Wirtschaftszweige

Alle für Beihilfen in Frage kommende Wirtschaftszweige

Art des Beihilfeempfängers

KMU

Großunternehmen

Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget

3,17 EUR (in Mio.)

Bei Garantien

Beihilfeinstrumente (Artikel 5)

Zuschuss

Verweis auf die Kommissionsentscheidung

Bei Kofinanzierung aus Gemeinschaftsmitteln

Ziele

Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchstbetrag in der Landeswährung

KMU-Aufschläge in %

KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten (Artikel 26)

50 %

Spezifische Ausbildungsmaßnahmen (Art. 38 Abs. 1)

25 %

20 %

Allgemeine Ausbildungsmaßnahmen (Art. 38 Abs. 2)

60 %

20 %


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