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Document 62008CA0574

Rechtssache C-574/08: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 16. Juli 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien (Binnenmarkt — Freier Kapitalverkehr — Bekämpfung von Betrug und Geldwäsche)

OJ C 220, 12.9.2009, p. 14–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

12.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 220/14


Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 16. Juli 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien

(Rechtssache C-574/08) (1)

(Binnenmarkt - Freier Kapitalverkehr - Bekämpfung von Betrug und Geldwäsche)

2009/C 220/23

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: V. Peere und P. Dejmek)

Beklagter: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigter: D. Haven)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass oder nicht fristgerechte Mitteilung der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von „politisch exponierte Personen“ und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden (ABl. L 214, S. 29), nachzukommen

Tenor

1.

Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von „politisch exponierte Personen“ und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden, verstoßen, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.

2.

Das Königreich Belgien trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 44 vom 21.2.2009.


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